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Oberlandesgericht Hamm·26 U 12/13·28.10.2013

Berufung: Notstopp ohne Warndreieck auf Autobahn begründet 50% Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Auffahrunfall, bei dem ein Fahrzeug wegen eines gesundheitlichen Notstopps hielt. Der Notstopper schaltete Warnblinker, stellte jedoch kein Warndreieck auf. Das OLG Hamm hält den Unfall nicht für unabwendbar, setzt das Verschulden des Notstoppers auf mindestens 50 % und weist die Klage ab, da dieser Anteil bereits von einer Mitbeklagten ausgeglichen wurde.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Mitverschulden des Notstoppers wegen fehlenden Warndreiecks mit 50% quotiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Aufstellen eines Warndreiecks) bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn erhöht die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und kann eine wesentliche Mithaftung begründen.

2

Der Nachweis der Unabwendbarkeit eines Unfalls obliegt demjenigen, der sich auf Unabwendbarkeit beruft; ein gesundheitlicher Notstopp ist nicht per se unabwendbar, wenn zumutbare Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen wurden.

3

Auf Autobahnen ist Halten nur in zwingenden Fällen zulässig; in diesen Ausnahmefällen sind die nach § 15 StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, andernfalls erhöht sich die Haftungsquote des Haltenden.

4

Hat eine Mitverantwortliche den ihr nach Quotelung zuzurechnenden Schaden bereits ausgeglichen, besteht gegenüber dem Geschädigten insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ : 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 15, 18 StVO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 016 O 195/12

Leitsatz

Wenn bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufgestellt wird, kann dies Versäumnis im Falle eines Unfalls eine 50% Mithaftung begründen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen verwiesen.

4

II.

5

Die Berufung der Beklagten  ist  begründet.

6

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch gemäß §§ 7,17,18 StVG, 823 BGB mehr zu, da die Beklagte zu 3 bereits in ausreichender Weise die mittlerweile unstreitige Schadenshöhe von 28.934,56 € mit ihrer hälftigen Zahlung  von 14.467,29 € ausgeglichen hat.

7

Der Senat hält den Unfall weder für den Zeugen I noch für den Beklagten zu 1 für unabwendbar.

8

Hinsichtlich des Zeugen I gilt, dass das Versagen der Gesundheit eines Fahrers dem Versagen der technischen Betriebsvorrichtungen des Fahrzeugs gleichgestellt wird, weil Fahrer und Fahrzeug eine Einheit darstellen und erst durch das Zusammenwirken von Mensch und Maschine die Gefahr verursacht wird (BGHZ 23, 90,93).

9

Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Beklagten den Unabwendbarkeitsbeweis führen können; denn ein Idealfahrer hätte zu jeder Zeit dafür Sorge getragen, dass er ausreichende Sicht über die Verkehrsvorgänge vor ihm hat.

10

Im Rahmen der  Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr hat der Senat berücksichtigt, dass der Verkehr auf der Autobahn wegen des Verbots gemäß § 18 Abs. 8 StVO grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen  rechnen muss, insbesondere nicht mit einem LKW, der noch recht weit in die Fahrspur hineinragt. Bereits aus diesem Grund ist ein Halten nur in zwingenden Fällen zulässig, erfordert dann aber alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.

11

Unter Berücksichtigung einer solchen Quotierung ergibt sich kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin mehr, da in diesem Umfang der Schaden von der Beklagten zu 3 bereits ausgeglichen worden ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

13

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.