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Oberlandesgericht Hamm·26 U 116/12·15.07.2013

Architektenhaftung: Verjährung und Sekundärhaftung bei Setzungsschäden nach Flachgründung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Setzungsschäden an einem Hallenanbau, der nach Baugrundgutachten als Flachgründung geplant wurde. Das OLG wies die Berufung zurück, weil Ansprüche gegen die Architekten aus Planungsmangel zwar erst nach Ende der Phase 9 zu verjähren beginnen, hier aber spätestens Ende 2005 verjährt waren. Eine Sekundärhaftung wegen unterlassener Aufklärung über eigene Fehler verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis; diese Frist lief aufgrund des sichtbaren Mangels und der Erkenntnisse aus 2004 spätestens Ende 2007 ab. Gegen den Bodengutachter waren Ansprüche aus dem Gutachten 1994 verjährt und aus dem Gutachten 2004 fehlte es an Kausalität, weil der Kläger dem Sanierungsvorschlag nicht folgte.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen Verjährung und fehlender Kausalität zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei umfassender Beauftragung des Architekten mit allen Leistungsphasen beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mangels (Teil-)Abnahme erst mit Vollendung des Architektenwerks einschließlich Leistungsphase 9 und damit regelmäßig erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen die Bauunternehmer.

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Die Sekundärhaftung des Architekten wegen Verletzung von Aufklärungs- und Betreuungspflichten zur Ursachenklärung sichtbar gewordener Mängel unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht der werkvertraglichen Fünfjahresfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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Für den Beginn der dreijährigen Verjährung einer Aufklärungspflichtverletzung genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die eine erfolgversprechende (auch Feststellungs-)Klage ermöglichen; sichere Beweise oder zutreffende rechtliche Würdigung sind nicht erforderlich.

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Die vom Architektenrecht entwickelte Sekundärhaftung ist auf einen Sonderfachmann (z.B. Baugrundgutachter) grundsätzlich nicht ohne Weiteres übertragbar, solange dieser keine bauvorhabensbezogenen Koordinierungs- und Betreuungsaufgaben übernommen hat.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen eines ungeeigneten Sanierungsvorschlags setzt einen kausal hierdurch entstandenen Schaden voraus; fehlt es an der Umsetzung des Vorschlags, scheidet Kausalität aus.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 635 BGB a.F.§ Art. 229 § 5 EGBGB§ Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.§ 634a Abs. 2 BGB n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 93/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Planungsmangels.

4

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q in Y, einer ehemaligen Deponie, auf dem im Jahr 1977/1978 ein zweigeschossiges Gebäude errichtet worden war, das auf Pfählen gegründet ist. An dieses bestehende Gebäude wurde im Jahr 1994 eine eingeschossige Halle als Kfz-Reparaturwerkstatt angebaut. Mit der Planung des Anbaus hatte der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) beauftragt, die die Leistungsphasen 1-9 im Rahmen des mündlich geschlossenen Architektenvertrages durchführen sollten. Auf Anraten der Beklagten zu 1) und 2) beauftragte der Kläger den Beklagten zu 3) mit der Erstellung eines Baugrundgutachtens. In seinem Gutachten vom 16.6.1994 führte der Beklagte zu 3) aus: „Es wird eine Gründung auf Bohrpfählen empfohlen. Alternativ zur Pfahlgründung kann bei sehr geringen Bauwerkslasten auch eine Flachgründung erwogen werden…“. Darauf fußend wurde der Anbau von den Beklagten zu 1) und 2) als Flachgründung geplant und entsprechend ausgeführt. Die Fertigstellung erfolgte Anfang 1995. Die Beklagten zu 1) und 2) stellten ihre Leistungen unter dem 14.11.1995 in Rechnung. Im Frühjahr 2004 bemängelte der Mieter der Werkhalle, die Firma B, ein Gefälle des Fußbodens von ca. 15 cm. Auf Anraten der Beklagten zu 1) und 2) beauftragte der Kläger erneut den Beklagten zu 3) mit der Erstellung eines weiteren Baugrundgutachtens und mit der Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen. Der Beklagte zu 3) führte in seinem Gutachten vom 20.07.2004 aus, dass Ursache des Gefälles eine Setzung der Halle infolge des Aufbetonierens der Sohle auf die Lichtschächte des vorhandenen Baukörpers war und machte einen Sanierungsvorschlag, nach dem ein Ausgleichsestrich eingebracht werden sollte. Im Jahr 2008 holte der Kläger ein weiteres Gutachten des C ein. In diesem Gutachten vom 15.10.2008 wurde der Sanierungsvorschlag des Beklagten zu 3) abgelehnt und eine nachträgliche Pfahlgründung empfohlen. Am 03.02.2009 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein. In diesem selbstständigen Beweisverfahren (7 OH 4/09) hat das Landgericht Bielefeld ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L eingeholt, der die Feststellungen des C im Wesentlichen bestätigte.

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Der Kläger hat Sanierungskosten i.H.v. 180.320,42 € sowie weitere Schäden i.H.v. 87.125,19 €, die von dem Mieter geltend gemacht worden sind, sowie die Kosten zur Klärung der Mängelursachen i.H.v. 15.493,60 € geltend gemacht. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei bereits vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Jahre 2009 verjährt gewesen. Der Kläger habe das Werk der Beklagten zu 1) und 2) im Jahr 1995 abgenommen, indem er deren Rechnung vollständig bezahlt habe. Die Verjährung sei daher im Jahre 2000 eingetreten. Unabhängig davon kämen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch deshalb nicht in Betracht, weil sie den Beklagten zu 3) als Sonder-Fachmann für die Bodenverhältnisse hinzugezogen hätten. Für dessen Fehler hafteten die Beklagten zu 1) und 2) nur, wenn die Fehler auf unzureichenden Vorgaben beruhten, wenn sie einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hätten oder wenn die Mängel für sie nach dem von ihnen zu erwartenden Sonderwissen erkennbar gewesen wären. Zu einem Auswahlverschulden oder der Fallgruppe unzureichender Vorgaben habe der Kläger aber keinen Vortrag beigebracht. Aber auch nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag seien dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger habe lediglich unsubstantiiert behauptet, die Mangelhaftigkeit des Bodengutachtens hätte erkannt werden müssen. Weshalb die Beklagten zu 1) und 2) die Mängel hätten erkennen müssen, obwohl sie weder Baugrundgutachter noch Geologen seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Von einem Architekten sei ein solches Fachwissen nicht zu erwarten. Deshalb sei er sogar zur Hinzuziehung eines Sonderfachmannes verpflichtet. Da die Beklagten zu 1) und 2) von der vom Beklagten zu 3) entwickelten Lösungsmöglichkeit ausgehen durften, hafteten sie auch nicht für einen auf dem Bodengutachten fußenden etwaigen Planungsfehler. Einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auflagerung der Bodenplatte habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, denn ein kausaler Schaden sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten auch nicht, weil sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, den Kläger auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) hinzuweisen, denn solche Ansprüche seien bereits verjährt gewesen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3) seien ebenfalls verjährt. Der Beklagte zu 3) habe sein Gutachten im Jahre 1994 erstellt und seine Leistungen abgerechnet. Der Kläger habe die Rechnungen vorbehaltlos ausgeglichen, so dass die Verjährung bereits im Jahr 1999 eingetreten sei. Auch aus der erneuten Beauftragung im Jahre 2004 ergebe sich kein Schadensersatzanspruch. Wegen der weiteren Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) seien nicht verjährt, da die Verjährung erst mit Ablauf der Leistungsphase 9 einsetze. Die Auffassung des Landgerichts, nach der Verjährung bereits mit Ablauf der Leistungsphase 8 beginne, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Die Objektbetreuung dauere bis zum Ablauf der Gewährleistung gegenüber den Bauhandwerkern fort, so dass Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) erst Ende 2005 verjährt seien. Weiterhin trägt der Kläger vor, die Beklagten zu 1) und 2) hätten eine Flachgründung von vornherein ausschließen müssen. Zum Grundwissen eines Architekten gehöre es, zu erkennen, dass mit weiteren Setzungsprozessen zu rechnen gewesen sei und im Übrigen eine Mischgründung nicht in Betracht gekommen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten es versäumt, die Voraussetzungen für eine Flachgründung zu überprüfen. Bei ihrer erneuten Beauftragung im Jahr 2004 sie Beratungs-und Aufklärungspflichten verletzt. Aufgrund der im Jahr 2004 erlangten Kenntnisse hätten sie auf ein Verschulden gegen sich selbst hinweisen müssen. Sie müssten sich daher eine Verletzung ihrer sekundären Hinweispflicht vorwerfen lassen. Es habe eine Verletzung der Planungs-, Aufklärungs-und Untersuchungspflichten vorgelegen, denn die Beklagten zu 1) und 2) hätten schon aus eigenem Fachwissen keine Flachgründung vornehmen dürfen. Zudem hätten sie einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt. Der Beklagte zu 3) hafte wegen eines Organisationsverschuldens. Dies führe zu einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die noch nicht abgelaufen sei. Er hätte bei seiner erneuten Beauftragung auf seine eigene Haftung hinweisen müssen.

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Der Kläger beantragt abändernd,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 283.039,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ergänzend vor, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt, dass man die Frage der Gründung diskutiert habe. Dem Kläger sei das Risiko einer Flachgründung bewusst gewesen, als er sich für diese Art der Gründung entschieden habe. Grund dafür seien die geringeren Kosten einer Flachgründung gewesen. Der Kläger habe sie im Jahre 2004 auch nicht wegen eines Mangels in Anspruch genommen. Es sei ihm vielmehr allein um eine Sanierung gegangen. Der Beklagte zu 3) trägt vor, der Vorwurf eines Organisationsverschuldens sei unsubstantiiert. Die Erstellung eines Bodengutachtens haben nichts mit einer Organisationspflichtverletzung zu tun.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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I.              Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist nicht gegeben.

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1.              Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) gem. § 635 BGB a.F., der vorliegend gem. Art. 229 § 5 EGBGB auf den bereits im Jahr 1994 von den Parteien mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag Anwendung findet, besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) und 2) einen Mangel ihrer Planungsleistung zu vertreten haben, in dem sie dem Kläger die Flachgründung des Bauvorhabens empfohlen haben. Jedenfalls haben die Beklagten zu 1) und 2) zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

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a)              Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, so dass auf den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F. die Verjährungsregeln des § 634 a BGB n.F. Anwendung finden (vgl. BGH, NJW 2011, 1224). Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. verjähren Ansprüche bei Planungsleistungen in fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme des Werks, § 634 a Abs. 2 BGB. Wenn eine solche – wie hier - nicht erfolgt ist, beginnt die Verjährung mit der Vollendung des Architektenwerks. Nach dem Architektenvertrag der Parteien hatte der Kläger den Beklagten zu 1) und 2) sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, so dass das von ihnen geschuldete Architektenwerk erst vollendet war, nachdem sie auch sämtliche Teilleistungen der Phase 9 erbracht hatten (vgl. OLG Hamm, IBR 1995, 486; OLG München, NJW 2012, 3188). Mithin kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten erst mit Abschluss der Objektbetreuung zu laufen beginnen, die ihrerseits noch nicht beendet ist, solange noch Gewährleistungsfristen gegen Bauhandwerker und Unternehmer laufen. Dass die Parteien nach Abschluss der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme vereinbart hatten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), mit der Folge, dass danach die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von keiner Seite vorgetragen. Die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 638 BGB a.F. für Gewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Handwerker, die – mangels gegenteiligen Vortrags der Parteien - mit der Übergabe an den Mieter am 29.11.1994 bzw. spätestens mit der Fertigstellung des Anbaus im Jahr 1995 begonnen hatte, lief demnach Ende 2000 ab, so dass erst zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Gang setzte. Dementsprechend lief die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bereits am 31.12.2005 ab. Das erst im Jahr 2009 eingeleitete selbständige Beweisverfahren konnte daher keine Hemmung der Verjährung mehr bewirken.

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b)              Den Beklagten zu 1) und 2) ist es auch nicht nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben.

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aa)              Nach der Rechtsprechung des BGH hat der umfassend beauftragte Architekt dem Bauherrn noch nach der Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben hat er nicht nur die Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern zu wahren; ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Verletzt der Architekt diese Pflichten, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Sekundärhaftung des Architekten mit der Folge, dass der Architekt sich nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Pflichtverletzung berufen kann (vgl. OLG München, NJW 2012, 3188 m.w.Nw. der Rspr.).

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Diese Sekundärhaftung der Beklagten zu 1) und 2) ist hier allerdings grundsätzlich nicht ausgeschlossen, denn die Beklagten zu 1) und 2) schuldeten als umfassend mit allen Leistungsphasen beauftragte Architekten die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage als Nebenpflicht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2024). Möglicherweise schon seit dem Frühjahr 2004, als sich der Kläger wegen der Setzungsproblematik mit den Beklagten zu 1) und 2) in Verbindung gesetzt hatte, spätestens jedoch mit Übersendung des Baugutachtens des Beklagten zu 3) vom 20.07.2004 hatten die Beklagten zu 1) und 2) auch Kenntnis vom Mangel ihrer Planungsleistung. Nach Vorlage des Sanierungsvorschlags hätten die Beklagten zu 1) und 2) den Kläger daher über das Vorliegen eines Planungsfehlers, der sich  noch innerhalb der Verjährungsfrist der primären Gewährleistung gezeigt hatte, aufklären müssen.

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bb)              Für die Sekundärhaftung der Beklagten zu 1) und 2) selbst ist indessen bereits die Verjährung eingetreten. Der Senat folgt in der Frage, in welcher Frist die Sekundärhaftung des Architekten verjährt, der Auffassung des BGH, der die Verletzung der Offenbarungspflicht als Nebenpflichtverletzung ansieht und deshalb nicht von der werkvertraglichen Verjährungsfrist gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren, sondern von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgeht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2874 m.w.Nw.). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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Wie bereits dargelegt, bestand die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur umfassenden Aufklärung der Ursachen des sichtbar gewordenen Baumangels bereits seit dem Jahr 2004, nachdem die Setzungsproblematik augenscheinlich geworden war. Im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist Ende 2004 zu laufen begann. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass erst durch das Gutachten des C vom 15.10.2008, in dem zwar ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Baugrund nicht tragfähig ist und dadurch die Setzungen erklärt werden können, so dass eine Sanierung durch eine nachträgliche Pfahlgründung zu erfolgen hat, die erforderliche Kenntnis erlangt worden ist. Vielmehr reicht nach Auffassung des Senats aus, dass dem Kläger spätestens durch das Gutachten des Beklagten zu 3) seit Juli 2004 bekannt war, dass eine Schiefstellung der Bodenplatte infolge Setzungen eingetreten war.

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Maßgeblich für diese Ansicht des Senats ist, dass regelmäßig die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen vorliegt, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt. In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, NJW 2013, 1801).

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Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung ist folglich an die bereits oben beschriebene umfassende Verpflichtung des Architekten, dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen, anzuknüpfen. Die Ermittlung der Ursache des Mangels ist nämlich nicht Sache des Bauherrn, sondern die des Architekten, so dass es für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem gegen den Architekten gerichteten Anspruch auf umfassende Aufklärung allein auf den Zeitpunkt des Sichtbarwerdens des Baumangels ankommt. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer Kenntnis des Bauherrn von der Verpflichtung des Architekten auszugehen, für die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage zu sorgen. Dies war – wie oben dargelegt – hier bereits im Laufe des Jahres 2004 der Fall, als der Kläger die Beklagten wegen der Schiefstellung der Sohlplatte eingeschaltet hatte. Mithin hatte die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2004 begonnen, so dass die Verjährung der Sekundärhaftung am 31.12.2007 eingetreten war, ohne dass der Kläger für eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung gesorgt hatte. Die Sekundärhaftung der Beklagten zu 1) und 2) ist demnach verjährt, so dass sie sich auf die Verjährung der primären Gewährleistungsansprüche berufen können.

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c)              Der Kläger kann der Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegen halten, die Beklagten zu 1) und 2) hätten einen Mangel ihrer Planungsleistung arglistig verschwiegen bzw. müssten sich ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden zurechnen lassen (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 634 a Rn. 20), so dass für die Verjährung die Vorschrift des § 634 a Abs. 3 BGB maßgeblich sei. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zur Arglist der Beklagten zu 1) und 2) bzw. einem Organisationsmangel nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ungeachtet dessen wäre aber auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) bereits eingetreten. Unter Beachtung der Ablaufhemmung des § 634 a Abs. 3 S. 2 BGB, nach der die regelmäßige Verjährung erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt, wären Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt, denn die danach Ende 2005 beginnende regelmäßige dreijährige Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB wäre Ende 2008 abgelaufen, ohne dass der Kläger für eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung gesorgt hätte.

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II.              Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 3) besteht ebenfalls nicht.

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1.              Es kann dahinstehen, ob wegen eines fehlerhaften Baugrundgutachtens die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 3) gem. § 635 BGB a.F., der hier aufgrund der Beauftragung mit der Erstellung des Gutachtens im Jahr 1994 gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB Anwendung findet, vorliegen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch bereits im Jahr 1999 verjährt. Der Schadensersatzanspruch wegen eines nahen Mangelfolgeschadens, der hier anzunehmen ist, weil das  Baugrundgutachten maßgeblich die Bauausführung beeinflusst hat, so dass sich der Fehler im Bauwerk selbst realisiert hat (BGHZ 72, 257), verjährt gem. § 638 BGB a.F. innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der Werkleistung. Von einer Abnahme der Werkleistung des Beklagten zu 3) ist noch im Jahr 1994 auszugehen, denn der Kläger hatte bis dahin das Gutachten bezahlt, so dass die Verjährung im Jahr 1999 eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Maßnahmen vom Kläger getroffen worden, um die Verjährung nach den gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anzuwendenen Regeln des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu hemmen oder zu unterbrechen. Dem Beklagten zu 3) ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Eine Sekundärhaftung kommt bei Sonderfachleuten regelmäßig nicht in Betracht. Die vom BGH für das Architektenrecht entwickelte sogenannte Sekundärhaftung ist auf den Sonderfachmann nicht ohne weiteres anwendbar; dieser hat nämlich in aller Regel keine Aufgaben, „die die gesamte Koordinierung und Überwachung sowie die Betreuung des Bauvorhabens betreffen“ (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2057). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) hier besondere Betreuungs-und Aufklärungspflichten übernommen hatte, liegen nicht vor.

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2.              Auch wegen der Erstellung des Gutachtens vom 20.07.2004 kann der Kläger von dem Beklagten zu 3) keinen Schadensersatz verlangen. Selbst wenn eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Pflichten aus dem Gutachtenauftrag vorliegen sollte, weil der vom Beklagten zu 3) gemachte Vorschlag, die Schräglage der Betonsohle durch einen keilförmigen Ausgleichsestrich zu korrigieren, nach Auffassung des in dem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. L ungeeignet ist und daher nur eine Nachgründung im Wege der Pfahlgründung in Betracht kommt, fehlt es an einem kausal daraus entstandenen Schaden. Der Kläger ist dem Sanierungsvorschlag des Beklagten nicht gefolgt, so dass dieser Vorschlag auch keine Kosten für ihn verursacht hat.

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III.              Dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zur Verjährungsproblematik gem. § 139 Abs. 5 ZPO brauchte der Senat nicht zu entsprechen. Die Gelegenheit zur Reaktion ist einer Partei nur im Falle eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO, nicht aber schon im Falle der bloßen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, zu geben. Eines rechtlichen Hinweises bedarf es nur, wenn es sich um einen Gesichtspunkt handelt, der von der Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO. Davon kann indessen im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Verjährung nicht ausgegangen werden, da bereits die angefochtene Entscheidung auf den Gesichtspunkt der Verjährung gestützt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.