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Oberlandesgericht Hamm·26 U 113/01·19.01.2004

Sachverständigenentschädigung: Erstattung von Messgehilfenkosten nach VermGebO NRW

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenentschädigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige beantragt richterliche Entscheidung gegen einen Bescheid, in dem die Erstattung von elf Stunden Messgehilfen abgelehnt wurde. Zentrale Frage ist, ob Hilfskräftekosten nach § 8 ZSEG zu ersetzen sind und wie deren Höhe zu bemessen ist. Das Gericht ändert den Bescheid teilweise und setzt weitere Entschädigung auf Grundlage des Vermessungsgebührentarifs der VermGebO NRW fest. Entscheidend ist, dass pauschalierte Gebührensätze einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung zur Ermittlung der erstattungsfähigen Hilfskräftesätze herangezogen werden können.

Ausgang: Antrag des Sachverständigen teilweise stattgegeben; zusätzliche Entschädigung für Messgehilfen in Höhe von 506 € zzgl. 16 % MwSt. festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG sind dem Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte zu erstatten.

2

Die Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes für fest angestellte Hilfskräfte wird grundsätzlich auf der Grundlage des gezahlten Bruttojahresentgelts einschließlich Sonderzahlungen zuzüglich Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung ermittelt.

3

Soweit für die Tätigkeit eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine öffentlich-rechtliche Gebührenordnung Gebührensätze enthält, können diese pauschalierten Stundensätze zur Ermittlung des erstattungsfähigen Aufwands für Hilfskräfte herangezogen werden.

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Bei der Erstattungsfähigkeit kommt es nicht auf die Rechtsstellung der Hilfskraft (extern oder fest angestellt) an; maßgeblich ist, dass der in der anwendbaren Gebührenordnung bestimmte Stundensatz dem Prinzip der Kostendeckung entspricht.

Relevante Normen
§ 16 ZSEG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG§ VermGebO NRW§ ÖbVermIngKO NRW§ ÖbVermIngBO NRW§ 1 ÖbVermIngBO NRW

Tenor

Auf Antrag des Sachverständigen Dipl.Ing. ... und nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse wird der Bescheid der Anweisungsstelle des Oberlandesgerichts vom 20.05.2003 teilweise abgeändert:

Über die bereits gewährte Entschädigung hinaus wird eine weitere Entschädigung des Sachverständigen in Höhe von 506,- € zzgl. 16 % MWSt, insgesamt 586,96 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf richterliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 20.05.2003 ist nach § 16 ZSEG zulässig.

3

Der Rechtsbehelf hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller wendet sich zu Recht gegen die Versagung der Erstattung der für elf Gehilfenstunden angesetzten (11 Std × 46,- €/Std =) 506,- € zzgl. MWSt.

4

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG werden einem Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, ersetzt.

5

Der Antragsteller hat zur Vorbereitung seines Gutachtens, welches Grenz- und Höhenvermessungen umfasste und in das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ... einbezogen worden ist, Messgehilfen beschäftigt. Diese Messgehilfen waren bei ihm fest angestellt.

6

Die Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes für eine fest angestellte Hilfskraft ist grundsätzlich auf der Grundlage des an die Hilfskraft gezahlten Bruttojahresentgelts einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ermitteln (vgl. KG OLG-Report 1999, 35, 36; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl. § 8 ZSEG, Rn 18). Von diesem Grundsatz ist im gegebenen Fall eine Ausnahme zu machen. Die Höhe des wegen der Hinzuziehung der Hilfskräfte dem Antragsteller entstandenen Aufwandes lässt sich hier anhand des Vermessungsgebührentarifs der Gebührenverordnung für Vermessungs- und Katasterbehörden NRW vom 21.02.2002 (VermGebO NRW) bestimmen.

7

Gemäß § 2 der Kostenordnung für, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen ... NRW (ÖbVermIngKO NRW) gilt der Vermessungsgebührentarif der VermGebO NRW auch für die Tätigkeit von Vermessungsingenieuren nach § 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen ... NRW (ÖbVermIngBO NRW), soweit die Kostenordnung keine besonderen Vorschriften enthält.

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Die gutachterliche Tätigkeit des Antragstellers und öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.Ing. ... umfasste Vermessungsarbeiten i.S. des § 1 ÖbVermIngBO NRW, die in der ÖbVermIngKO NRW nicht besonders geregelt sind. Ziff. 1.1.2. des Vermessungsgebührentarifs sieht, falls - wie hier - nicht besonders geregelte Gebührentatbestände eingreifen, für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft einen Stundensatz von 23,- € vor.

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Nach dieser Regelung ist der dem Antragsteller durch die Einschaltung der Messgehilfen entstandene Aufwand zu ermitteln.

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Die in den Gebührenvorschriften bestimmten Kostensätze für die Fachhilfskräfte sind nach dem Prinzip der Kostendeckung bemessen, um zu einer angemessenen pauschalierten Abgeltung der eingesetzten Arbeitskräfte zu kommen. Dem Vereinfachungszweck dieser Gebührenvorschriften entspricht es, die Einzelermittlung des Stundensatzes für Hilfskräfte generelle zu vermeiden, die einen unangemessenen Aufwand erforderte.

11

Dieser Rechtsgedanke gilt auch, wenn ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als Sachverständiger eingeschaltet wird und dieser im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit Hilfskräfte beschäftigt (vgl. KG KG-Report 1999, 35 ff., betr. Hilfskräfte der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; OLG Bamberg JurBüro 1979, 410, betr. Hilfskräfte der Bundesanstalt für Wasserbau).

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Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine "externe" Hilfskraft oder um einen eigenen, fest angestellten Mitarbeiter des Sachverständigen handelt (vgl. KG und OLG Bamberg jeweils a.a.O.). § 8 ZSEG sieht eine solche Unterscheidung nicht vor; nach Sinn und Zweck der Regelung ist sie auch nicht berechtigt. Entscheidend ist allein, ob der in der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung bestimmte Stundensatz nach dem Prinzip der Kostendeckung festgesetzt worden ist. Daran bestehen bei dem hier anwendbaren VermGebT keine Zweifel.

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Dementsprechend ergibt sich für die angefallenen elf Gehilfenstunden ein weiterer Entschädigungsanspruch des Antragstellers in Höhe von (11 Std. × 2 × 23,- €/½ Std =) 506,- € zzgl. 16 % MWSt, d.h. 586,96 €.