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Oberlandesgericht Hamm·26 U 113/00·18.06.2001

Berufung zurückgewiesen: Unwirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Globalabtretung

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen die Abweisung ihrer Klage und stützte sich hilfsweise auf eine nachträgliche Rückabtretung durch den Konkursverwalter. Zentral war, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam war, da die Forderung bereits zuvor global abgetreten worden war. Das OLG bestätigte die Unwirksamkeit des PfÜB und wies die Berufung zurück; eine Klageänderung wurde als unzulässig verworfen, da weitere aufwendige Beweisaufnahmen erforderlich sind.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klage wegen unwirksamem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und unzulässiger Klageänderung abgeweist

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unwirksam, wenn die gepfändete Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr im Verfügungsbereich des Schuldners steht, insbesondere bei vorheriger wirksamer Abtretung.

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Eine nachträgliche Rückabtretung der zuvor abgetretenen Forderung heiligt nicht rückwirkend die Wirksamkeit eines zuvor unwirksam ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

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Die Umstellung der Klage auf einen neuen Erwerbstatbestand (z. B. Rückabtretung durch den Konkursverwalter) stellt eine Klageänderung dar; ihre Zulassung setzt Sachdienlichkeit voraus, die in der Berufungsinstanz strenger zu prüfen ist.

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Bei komplexen streitigen Einwendungen (z. B. Abzüge, Ersatzleistungen, Mängelbeseitigungsansprüche nach VOB/B) ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich; erforderliche umfangreiche Beweisaufnahmen können die Zulassung einer Klageänderung ausschließen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 523 ZPO§ 263 ZPO§ 8 Nr. 3 VOB/B§ 4 Nr. 7 VOB/B§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 O 213/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.05.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klägerin stützt die Klage in zweiter Instanz hilfsweise auf Rückabtretung der Klageforderung durch den Konkursverwalter mit Vereinbarung vom 15./18.09.2000 (also nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils).

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Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Das Landgericht hat die auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck gestützte Klage zu Recht abgewiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß war unwirksam, weil die Schuldnerin, die Firma T GmbH, zur Zeit der Zustellung nicht Inhaberin der gepfändeten Klageforderung war. Die Schuldnerin hatte nämlich die Klageforderung bereits am 24.03.1994 zur Sicherheit an die Stadtsparkasse S abgetreten. Die Globalabtretung war wirksam. Das hat das Landgericht nach seinem Sach- und Streitstand zutreffend bejaht.

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Die Berufung macht dagegen geltend:

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Die Globalabtretung sei wegen Täuschung und Gefährdung späterer Gläubiger sittenwidrig gewesen. Die T GmbH habe ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Das zeige die Rechnungsprüfung der Beklagten hinsichtlich der Schlußrechnung Nr. #### vom 27.06.1997. Der weit überwiegende Teil der Leistungen der Beklagten habe nämlich in Zahlungen an Lieferanten und Subunternehmer der Firma T bestanden.

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Das Vorbringen ist unerheblich. Die Globalabtretung ist im Jahre 1994 erfolgt, die Rechnungsprüfung im Jahre 1997. Dies sagt nichts über die Vermögenslage der T GmbH im Jahre 1994 aus.

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Die spätere Rückabtretung der gesicherten Forderung von der Sparkasse an den Konkursverwalter hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht nachträglich wirksam gemacht.

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III.

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Soweit die Klägerin die Klage nun auf die Rückabtretung des Konkursverwalters stützt, handelt es sich um eine Änderung des Streitgegenstandes und damit um eine Klageänderung. Zwar bleibt die Klageforderung die gleiche. Sie wird aber nun auf Grund eines anderen Sachverhalts und neuen Erwerbstatbestandes (Abtretung) verlangt. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Sonderfall einer stillen Zession und späteren Rückabtretung, für den der Bundesgerichtshof (NJW 1999, 2110) eine Klageänderung verneint hat. – Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen, ihre Zulassung ist nicht sachdienlich (§§ 523, 263 ZPO). An die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit sind in zweiter Instanz strengere Anforderungen zu stellen als in erster Instanz. Grundsätzlich ist zwar auf die Prozeßwirtschaftlichkeit abzustellen und zu fragen, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weitere Rechtsstreitigkeiten der Parteien zu vermeiden. Das gilt aber nicht, wenn die Sache noch nicht im einzelnen ausgeschrieben ist, eine umfangreiche Beweissaufnahme aber schon abzusehen ist, der Prozeß also erst am Anfang steht. Das ist hier der Fall.

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Entgegen den Ausführungen der Berufungserwiderung dürfte die Wirksamkeit der Rückabtretung letztlich nicht ernsthaft problematisch sein. Die Klageforderung ist jedoch im einzelnen noch erörterungs- und aufklärungsbedürftig.

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Die Parteien sind in zweiter Instanz nicht im einzelnen auf die Klageforderung eingegangen. Sie verweisen insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Klägerin stützt sich auf die Rechnungen der Firma T GmbH Nr. #### vom 27.06.1997 (Bl. 12/13 der Akte) und Nr. #### vom 27.06.1997 (Bl. 10/11 der Akte). Aus der Rechnungsprüfung der Beklagten Bl. 50 und 51 der Akte ergibt sich, daß sie drei Einwände geltend macht:

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- Sie macht Abzüge für Sicherheitseinbehalt, Bauwesenversicherung, Skonto, Baustrom und Bauwasser sowie Bauschutt. Dazu hat die Klägerin bisher noch nicht Stellung genommen.

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- Sie zieht Ersatzleistungen an Lieferanten der Firma T GmbH ab, die nicht mit den Absätzen der Firma T übereinstimmen. Auch dazu hat die Klägerin bisher nicht Stellung genommen.

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- Ferner zieht sie für Mangelbeseitigung durch die Firma I beim Bauvorhaben N 68.715,32 DM ab.

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Beim letzten Punkt handelt es sich um Nachbesserungsarbeiten an von der Firma T hergestelltem Beton sowie um noch ausstehende Restarbeiten. Die Gegenansprüche können sich aus § 8 Nr. 3 VOB/B und aus § 4 Nr. 7 VOB/B ergeben. Im einzelnen müßten die Parteien noch Stellung nehmen. Schon jetzt ist abzusehen, daß diese Punkte nur durch eine aufwendige Beweisaufnahme mit vier Zeugen und einem Sachverständigen geklärt werden können.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Klägerin beträgt 50.833,55 DM.