Gebührenansatz für nicht erledigte Zustellung zur Vermögensauskunft bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 3. beanstandete eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers, die eine Gebühr nach KV 600 GVKostG für die nicht erledigte Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft enthielt. Streit war, ob diese Zustellung als Parteizustellung gebührenpflichtig ist. Das OLG wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Gebühr, weil die Ladung Teil des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens und im Vollstreckungsauftrag enthalten ist.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gebühren nach Abschnitt 6 der Anlage zu § 9 GVKostG entstehen, wenn eine vom Gerichtsvollzieher beauftragte Amtshandlung aus Rechtsgründen oder infolge objektiver, nicht in seiner Person liegender Umstände nicht erledigt wird.
Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ist eine Zustellung auf Betreiben der Partei und gehört zum Parteibetrieb des Vollstreckungsverfahrens.
Wird der Vollstreckungsauftrag vor Bewirken einer solchen Partei‑Zustellung zurückgenommen, begründet dies eine Nichterledigungsgebühr für die nicht erledigte Zustellung (KV 600 GVKostG).
Ein Vollstreckungsauftrag, der die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft umfasst, beinhaltet konkludent auch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme der hierfür erforderlichen Zustellungen (§ 802f ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 05 T 484/24
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 15.12.2024 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 03.12.2024 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. beantragte mit Schreiben vom 01.03.2024 wegen ausstehender (..)gebühren die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 2. und beauftragte den Gerichtsvollzieher zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 06.03.2024 teilte der Beteiligte zu 1. mit, dass der Auftrag als erledigt angesehen werden solle, da die Vollstreckungsforderung zwischenzeitlich beglichen worden sei. Der Gerichtsvollzieher stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung ein und übersandte seine Kostenrechnung vom 08.03.2024 über insgesamt 23,76 €. Darin enthalten ist eine Gebühr nach KV 600 GVKostG (nicht erledigte sonstige Zustellung) in Höhe von 3,30 € nebst anteiliger Auslagenpauschale nach KV 716 GVKostG.
Mit Schreiben vom 16.05.2024 erhob die Beteiligte zu 3. gegen die Kostenrechnung Erinnerung und führte aus, dass vorgenannte Gebühr nicht anzusetzen sei. Denn bei der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft handle es sich um eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung. Hierfür sei bei Zurücknahme des Vollstreckungsauftrags lediglich eine Nichterledigungsgebühr für die Vollstreckungshandlung in Ansatz zu bringen. Anderes könne nur gelten, wenn eine konkrete Vorbereitungstätigkeit im Hinblick auf die Zustellung bereits erfolgt sei. Daran fehle es vorliegend indes. Mit Schreiben vom 21.06.2024 verwies die Beteiligte zu 3. ergänzend darauf, dass selbst bei Annahme einer Parteizustellung der beanstandete Gebührenansatz nicht gerechtfertigt sei, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Gläubigerauftrag fehle.
Nach Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher hat das Amtsgericht Ahlen die Erinnerung mit Beschluss vom 20.09.2024 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft um eine Zustellung auf Betreiben der Partei handle. Der dafür notwendige Auftrag sei in dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft enthalten.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 02.10.2024 Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Münster als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.12.2024 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berechnung einer Gebühr nach KV 600 GVKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht zu beanstanden sei. Denn bei der nicht erledigten Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft handle es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb. Insoweit schließe sich die Kammer der überwiegend vertretenen Ansicht in Literatur und Rechtsprechung an. Der Gläubigerauftrag sei in dem Vollstreckungsauftrag zu sehen. Dieser enthalte konkludent die Beauftragung der notwendigen Zustellungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 05.12.2024, zu deren Begründung sie auf ihre bisherigen Ausführungen vom 16.05.2024 und vom 21.06.2024 verweist.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen.
2.
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 600 GVKostG für eine nicht erledigte sonstige Zustellung in Höhe von 3,30 € zuzüglich anteiliger Auslagen nach KV 716 GVKostG in Höhe von 0,66 € angesetzt.
Gemäß der Vorbemerkung 6 der Anlage zu § 9 GVKostG werden Gebühren nach Abschnitt 6 erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Die Ladung zur Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO erfolgt im Wege der Zustellung auf Betreiben der Partei. Wird der Vollstreckungsauftrag vor Bewirken der Zustellung zurückgenommen, entsteht deshalb eine Nichterledigungsgebühr für die nicht erledigte Zustellung.
Der Senat schließt sich, wie auch das Landgericht, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.11.2017 – I ZB 5/17 –, juris Rn. 6 mwN.) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2023 – 2 W 141/23 –, DGVZ 2024, 37 f. mwN.) an. Die Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist Teil des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens. Der Gerichtsvollzieher holt die Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers ein. Es handelt sich hierbei um ein Antragsverfahren, zu dem auch die vorzunehmenden Zustellungen gehören.
Die – konkludente – Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ersichtlich gegeben. Denn der Beteiligte zu 1. hat mit seinem Antragsschreiben vom 01.03.2024 ausdrücklich auch beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen. Das umfasst die Ladung und deren gemäß § 802f Abs. 6 ZPO notwendige Zustellung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.