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Oberlandesgericht Hamm·25 W 86/17·02.04.2017

Sofortige Beschwerde: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Vergleich

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein, die eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verneinte. Streitfrage war, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich die Geschäftsgebühr in bezifferter Höhe tituliert. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, da der Vergleich nur eine weit gefasste Abgeltungsklausel enthält und keine der Höhe nach feststehende Titulierung der Geschäftsgebühr schafft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Vergleich als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr ist zu verneinen, wenn der Vollstreckungstitel (z. B. Vergleich) nicht die Höhe der Geschäftsgebühr in beziffernder Form enthält.

2

Eine allgemein gehaltene Abgeltungsklausel in einem Vergleich genügt nicht, um die gesamte miteingeklagte Geschäftsgebühr als tituliert anzusehen.

3

Für die Vollstreckbarkeit ist entscheidend, dass ein den Anspruch anerkennender, der Höhe nach feststehender Vollstreckungstitel geschaffen wurde, nicht allein eine Regelung oder Entscheidung über die Geschäftsgebühr.

4

Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Abänderungsinteresse der Beschwerdeführer hinsichtlich der begehrten Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 15a RVG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 69/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 783,55 € festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verneint, da nicht feststeht, in welcher Höhe die klageweise geltend gemachte Geschäftsgebühr in dem zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleichsbetrag enthalten ist. Der Vergleich trifft dazu keine Regelung, lässt lediglich infolge der weit gefassten Abgeltungsklausel erkennen, dass eine vergleichsweise Einigung auch über diese Klageposition erfolgt ist.

5

Das führt aber nicht dazu, dass die Geschäftsgebühr bezifferbar tituliert wurde. Aus dem Vergleich ergibt sich nicht, dass die gesamte miteingeklagte Geschäftsgebühr als tituliert anzusehen ist. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob eine Entscheidung oder Regelung hinsichtlich  der Geschäftsgebühr gegeben ist, sondern darauf, ob ein den Anspruch anerkennender , der Höhe nach feststehender  Vollstreckungstitel geschaffen wurde ( vgl. Müller-Rabe,  Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 15 a Rdnr., 49 m. w. N. ). Ohne nähere Darlegungen im Titel steht aber die Höhe der titulierten Geschäftsgebühr grade nicht fest.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes orientiert sich am Abänderungsinteresse der Beklagten, die die Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr erreichen wollen.