Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld: Auskunfts- und Rechnungslegung erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Zwangsgeld, weil der Schuldner seiner titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht über den Nachlass nicht nachgekommen sein soll. Das Landgericht lehnte den Antrag ab; das OLG bestätigt dies, da der Schuldner ein vollständiges Nachlassverzeichnis sowie Kontoangaben und Bankschreiben vorgelegt hat. Sachliche Unrichtigkeiten sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; bei Zweifeln kommt die eidesstattliche Versicherung in Betracht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Zwangsgeldantrags als unbegründet abgewiesen; titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand des Schuldners zu prüfen; ein Zwangsgeld kommt nur bei tatsächlicher Nichterfüllung in Betracht.
Bei der Beurteilung, ob die vom Schuldner gemachten Angaben dem Auskunftstitel genügen, kommt es nicht auf deren materielle Richtigkeit an; materielle Zweifel sind gegebenenfalls in einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu klären.
Erkennbare Lücken in den vorgelegten Angaben führen zur Unvollständigkeit; der Gläubiger hat die Nichterfüllung zu behaupten, der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung.
Die Pflicht zur Rechnungslegung umfasst nicht die Vorlage von Belegen für Vorgänge, die nicht als nach dem Tod vorgenommene Rechtsgeschäfte über Nachlassgegenstände zu qualifizieren sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 573/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 50.000.- EUR
Gründe
I.
Der Schuldner ist durch Anerkenntnisurteil verurteilt worden, über den Bestand des Nachlasses des Erblassers X Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen sowie Rechnung zu legen über die von ihm nach dem Tod des Erblassers getätigten Rechtsgeschäfte über Nachlassgegenstände.
Der Schuldner erstellte ein Nachlassverzeichnis, das er als vollständig bezeichnete, und teilte die Rechtsgeschäfte über Nachlassgegenstände mit, wobei er jedenfalls im Beschwerdeverfahren Belege darüber vorlegte, welche Konten der Erblasser bei welchen Banken unterhielt und dass diese vom Schuldner aufgelöst wurden. Den Bestand der Konten hatte er zuvor schon mitgeteilt.
Die Gläubigerin hat die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragt, weil der Schuldner der titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Auskunftsverpflichtung sei erfüllt. Der Streit um die Richtigkeit und Vollständigkeit sei nicht im Vollstreckungsverfahren auszufechten.
Mit ihrer Beschwerde hat die Gläubigerin zunächst geltend gemacht, der Schuldner habe nicht mitgeteilt, bei welchen Banken der Erblasser Konten unterhalten habe und keine Belege hierfür vorgelegt. Sie habe Kenntnis, dass Nachlassgegenstände über Y veräußert worden seien. Nachdem der Schuldner die Angaben über die Konten ergänzt, Bankschreiben vorgelegt und erklärt hat, er habe keine Nachlassgegenstände über Y veräußert, hat die Gläubigerin geltend gemacht, ihr Antrag könne nicht für erledigt erklärt werden, weil der Schuldner in den „Passiva“ des Nachlassverzeichnisses keine Nachweise über eine Hausgeldabrechnung vorgelegt habe. Es sei unbekannt, mit welchen Abschlusssalden die Konten aufgelöst worden und wohin das Guthaben gegangen sei.
II.
Die gem. § 793 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Gegen den Schuldner ist kein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu verhängen, weil der Schuldner den titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erfüllt hat, wie schon das Landgericht zutreffend in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
1.
Dem Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach § 888 ZPO nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung nachzugehen. Dem hat sich der Senat jedenfalls im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung angeschlossen und verfährt in ständiger Rechtsprechung entsprechend.
2.
Für die Beurteilung der Frage, ob Angaben eines Schuldners dem gegen ihn ergangenen Auskunftstitel genügen und damit Zwangsmittel ausscheiden oder ob das nicht der Fall ist, spielt es keine Rolle, ob die Angaben richtig sind. Zweifeln in dieser Richtung muss im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden (OLG Koblenz FamRZ 2005, 394). Anders ist es, wenn erkennbare Lücken vorliegen und bereits unmittelbar aus den Erklärungen des Schuldners deutlich wird, dass die überlassenen Informationen, die nicht notwendig in einer einzigen, zusammenhängenden Aufstellung enthalten zu sein brauchen, nicht erschöpfend sind (OLG Koblenz a.a.O.). Dabei hat der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Senats die Nichterfüllung nur zu behaupten, der Schuldner hat die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung.
3.
Nach dem Vorbringen beider Parteien hat der Schuldner seine titulierte Verpflichtung erfüllt.
Er hat ein Nachlassverzeichnis vorgelegt und als vollständig bezeichnet, das keine erkennbaren Lücken aufzeigt. Diese ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht, deren Vorbringen insoweit nur dahin geht, dass die erteilte Auskunft sachlich unrichtig sei. Dies ist vorliegend nicht zu prüfen.
Auch der Pflicht zur Rechnungslegung ist der Schuldner nachgekommen. Insoweit beruft sich die Schuldnerin nur noch darauf, dass die Abschlusssalden nicht bekannt seien. Dies ist unrichtig, denn diese Beträge hat die Gläubigerin selbst mit Schreiben vom 17.3.2009, bestätigt vom Schuldner mit Schreiben vom 28.3.2009, mitgeteilt. Auch hat der Schuldner mitgeteilt, dass er die Konten aufgelöst hat und damit in Besitz der Guthaben gekommen ist.
Soweit die Gläubigerin geltend macht, der Schuldner habe keinen Nachweis über die Hausgeldabrechnung erbracht, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung des Schuldners insoweit nicht auf eine Belegvorlage erstreckt, denn hier geht es nicht um ein nach dem Tod des Erblassers vorgenommenes Rechtsgeschäft über einen Nachlassgegenstand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf dem Auskunftsinteresse der Gläubigerin, das sie selbst in dieser Höhe angegeben hat.