Kostenfestsetzung bei Streitgenossen: Haftpflichtversicherer nur nach Beteiligungsquote
KI-Zusammenfassung
Nach Klagerücknahme gegen den Haftpflichtversicherer und Vergleich nur mit dem Fahrer stritten die Parteien über die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Versicherung. Das OLG Hamm stellt klar, dass der Kostenerstattungsanspruch eines obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nach dem Bruchteil seiner Beteiligung am Rechtsstreit zu bemessen ist; eine interne Kostenübernahmepflicht der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt im Außenverhältnis unbeachtlich. Eine Terminsgebühr entsteht bereits durch Terminswahrnehmung; eine Einigungsgebühr zugunsten der Versicherung entfällt, wenn sie beim Vergleichsschluss nicht mehr beteiligt ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde entsprechend teilweise abgeändert (856,56 €).
Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert; Kostenerstattung an Haftpflichtversicherer auf 856,56 € reduziert, im Übrigen Beschwerden erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch eines obsiegenden Streitgenossen gegen den Gegner bemisst sich regelmäßig nach dem seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil und nicht nach einem im Innenverhältnis bestehenden Haftungs- oder Freistellungsanteil.
Eine im Innenverhältnis bestehende Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, die Prozesskosten des Versicherungsnehmers zu übernehmen, ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich nicht anspruchserhöhend zu berücksichtigen.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht bereits durch die Wahrnehmung des Termins; einer Erörterung der Sach- und Rechtslage oder Antragstellung bedarf es nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht.
Eine Einigungsgebühr zugunsten eines Beteiligten setzt dessen Mitwirkung am Vergleichsschluss voraus; scheidet eine Partei vor Vergleichsabschluss aus dem Verfahren aus, fällt für sie keine Einigungsgebühr an.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Nichtabhilfeentscheidung ist unzulässig, soweit die Partei dadurch nicht zusätzlich beschwert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 252/18
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2018 sind von der Klägerin 856,56 € – achthundertsechsundfünfzig Euro und sechsundfünfzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.11.2018 an die Beklagte zu 2) zu erstatten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Festsetzung von Kosten.
Die Klägerin nahm die Beklagten – vertreten durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten – auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem sie als Fußgängerin vom Beklagten zu 1), der auf einem Elektro-Fahrrad fuhr, zu Fall gebracht worden war. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um den hinter dem Beklagten zu 1) stehenden Haftpflichtversicherer. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) zurück. Im Anschluss schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1) einen Vergleich, in welchem sie hinsichtlich der Kosten vereinbarten, dass die Klägerin die Kosten der Beklagten zu 2) trage und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs im Übrigen gegeneinander aufgehoben würden. Die Kammer setzte den Streitwert für das Verfahren auf 8.534,50 € und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 10.000,00 € fest.
Im Rahmen des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Beklagte zu 2) die ihr zu erstattenden Kosten mit insgesamt 2.492,46 € zur Festsetzung angemeldet, und zwar unter Berücksichtigung einer vollen Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr unter Berücksichtigung des Mehrvergleichswertes (vgl. Bl. 56 d.A.). Da sie nach den geltenden AHB im Innenverhältnis für die Kosten des Verfahrens hafte, seien die entsprechenden Kosten zu ihren Gunsten anzumelden, nur die Erhöhungsgebühr für den Beklagten zu 1).
Die Klägerin meint demgegenüber, zugunsten der Beklagten zu 2) sei nur die Erhöhungsgebühr erstattungsfähig. Die Termins- und Einigungsgebühr seien zugunsten der Beklagten zu 2) nicht entstanden, weil die Klage vor Erörterung der Sach- und Rechtslage und Antragstellung und insbesondere vor Abschluss des Vergleichs insoweit zurückgenommen worden sei.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.10.2019 hat die Rechtspflegerin angeordnet, dass von der Klägerin 1.604,95 € nebst Zinsen an die Beklagte zu 2) zu erstatten seien, und zwar eine 1,3 Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 8.534,50 €, eine 1,2 Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, die Auslagenpauschale und MwSt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2) mit selbständigen sofortigen Beschwerden, mit welchen sie ihre jeweiligen Rechtsauffassungen wiederholen.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin teilweise abgeholfen und den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass von der Klägerin nur 1.532,13 € nebst Zinsen an die Beklagten zu 2) zu erstatten seien. Im Übrigen hat sie der sofortigen Beschwerde ebenso wie derjenigen der Beklagten zu 2) nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Da die Beklagte zu 2) im Innenverhältnis der Beklagten die Kosten zu tragen habe, seien zu ihren Gunsten die Verfahren- und Terminsgebühr – allerdings beide nach dem Streitwert des Verfahrens von 8.534,50 € – zzgl. Auslagenpauschale und MwSt festzusetzen. Die Terminsgebühr sei bereits durch die Teilnahme des Beklagtenvertreters an der mündlichen Verhandlung auch für die Beklagte zu 2) entstanden, in welcher die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen habe. Eine Einigungsgebühr sei zugunsten der Beklagten zu 2) nicht festzusetzen, weil sie zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin erneut sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Rechtsauffassung weiter wiederholt. Ergänzend meint sie, die im Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung mache keinen Sinn, wenn nunmehr doch eine Terminsgebühr gegen die Klägerin festgesetzt würde.
Der Senat hat die Beteiligten unter dem 12.05.2020 auf Folgendes hingewiesen:
„1.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8 ff; BGH NJW-RR 2018, 124 juris-Rn 16/17), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 II RVG verlangen. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 I BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls in Betracht, wenn der obsiegende Streitgenosse seinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht realisieren kann, z.B. weil der im Innenverhältnis Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist.
Eine solche Ausnahme könnte vorliegen – wie die Beklagte zu 2) geltend macht – anzunehmen sein, weil sie aufgrund der geltenden Versicherungsbedingungen gegenüber dem Beklagten zu 1) verpflichtet sei, die gesamten Prozesskosten zu tragen.
So hat der BGH ein einem Beschluss vom 25.10.2006 (NJW 2006, 774 juris-Rn 8) ausgeführt, dass es auch im Rahmen des § 91 I ZPO darauf ankomme, welcher der Streitgenossen im Innenverhältnis die gesamten Kosten des gemeinsamen Bevollmächtigten zu tragen hat. Für dessen Person seien dann die zu erstattenden Prozesskosten festzustellen. Diese Entscheidung betraf allerdings die Frage, inwiefern es für die Festsetzung der Umsatzsteuer darauf ankomme, ob der Haftpflichtversicherer vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Zu der Frage, ob die Kostenübernahmeverpflichtung des Haftpflichtversicherers im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer auch im Außenverhältnis gegenüber dem Prozessgegner im Rahmen der Kostenfestsetzung beachtlich ist, werden unterschiedlich Auffassungen vertreten.
Zum Teil wird vertreten, auch wenn allein die Haftpflichtversicherung obsiegt, welche im Innenverhältnis den Streitgenossen von den Kosten des Verfahrens aufgrund des Versicherungsvertrages freizustellen hat, seien die ihr erwachsenen und damit zu erstattenden Kosten in voller Höhe anzuerkennen. Es sei zwar anerkannt, dass eine Vereinbarung zwischen Streitgenossen nicht zu Lasten des Prozessgegners wirksam sein könne. Dem liege aber der Gedanke zugrunde, dass der Prozessgegner dann willkürlich schlechter gestellt werden könne. Diese Gefahr bestehe aber nicht, wenn die Haftung des Haftpflichtversicherers gesetzlich geregelt sei (OLG Saarbrücken JurBüro 2002, 649 Rn 12; OLG Schleswig JurBüro 1999, 29 Rn 7; MüKo-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 100 Rn 39).
Nach anderer Auffassung ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nur der prozessuale Kostenerstattungsanspruch. Dieser bemesse sich nach dem Bruchteil, mit dem der obsiegende Streitgenosse am Verfahren beteiligt sei. Davon zu unterscheiden sei die sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung des Haftpflichtversicherers. Soweit eine Übernahme der Anwaltskosten auf dieser beruhe, handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO (OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 574 juris-Rn 9; OLG München JurBüro 2013, 144 juris-Rn juris-Rn 9; OLG München MDR 1995, 856 juris-Rn 14; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625 juris-Rn 8-11). Die Kostengrundentscheidung würde verfälscht, wenn auf das Innenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und unterliegendem Streitgenossen abgestellt werde (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1008 Rn 335, 324ff; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 Rn 13.93).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, nach welcher sich Erstattungsanspruch der Haftpflichtversicherung nach dem Bruchteil ihrer Beteiligung an dem Rechtsstreit ergibt, ohne dass eine im Innenverhältnis zum unterlegenen Streitgenossen bestehende Übernahmepflicht zu berücksichtigen ist, also die Klägerin der Beklagten zu 2) nur die Hälfte der durch die Beauftragung des gemeinsamen Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu erstatten hat. Ein Unterliegen des Streitgenossen der Haftpflichtversicherung würde sich ansonsten im Rahmen der Kostenerstattung in der Regel – ohne Vorliegen eines Obliegenheitsverstoßes – nicht auswirken. Allein die gesetzliche Regelung verhindert, dass dem Haftpflichtversicherer ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 1) zusteht.
Die Frage, ob die Haftpflichtversicherung als eine von mehreren obsiegenden Streitgenossen die Umsatzsteuer auf die gesamten Kosten des gemeinsamen Bevollmächtigten erstattet verlangen kann, ist hiervon unabhängig zu entscheiden. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unternehmer tätige Streitgenosse die Vorsteuerabzugsberechtigung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er die Kosten des Bevollmächtigten auch tatsächlich zahlt. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Haftpflichtversicherung die Kosten des gemeinsamen Bevollmächtigten entsprechend der gesetzlichen Regelung insgesamt trägt.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass eine entsprechende Übernahme praktisch der gesamten Rechtsanwaltskosten auf Beklagtenseite durch die Klägerin nicht dem Willen der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs entsprechen hat.
2.
Danach ergäbe sich folgende Berechnung der von der Klägerin an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten:
1,6 Verfahrensgebühr Nrn. 3100, 1008 VV RVG
für zwei Auftraggeber
811,20 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
608,40 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
1.439,60 €
MwSt Nr. 7008 VV RVG
273,52 €
1.713,12 €
Da beide Beklagten – bis zur Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) – zu gleichen Teilen am Verfahren beteiligt waren, entfällt die Hälfte der Kosten auf die Beklagte zu 2), sodass die Klägerin ihr
856,56 €
zu erstatten hat.
Die Terminsgebühr ist auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) entstanden, weil der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Termin – bis zur Klagerücknahme – auch für diese wahrgenommen hatte. Einer Erörterung der Sach- und Rechtslage oder Antragstellung bedarf es nach dem nunmehr geltenden Recht (Vorbem. 3 III VV RVG) für die Entstehung der Terminsgebühr nicht mehr.
Die von der Beklagten zu 2) zur Festsetzung angemeldete Einigungsgebühr ist hier nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht mehr am Verfahren und damit auch nicht am Vergleichsschluss beteiligt war. Dass sie insoweit ggf. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die durch den Vergleich entstandenen Kosten für den Beklagten zu 1) übernimmt, ist – wie im Einzelnen dargelegt – hier unbeachtlich.
Der Senat beabsichtigt daher, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.11.2019 und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) vom 26.11.2019 entsprechend abzuändern. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2020 nicht erneut sofortige Beschwerde einlegen wollte, sondern im Nachgang zu der Teilnichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 27.02.2020 ihre Rechtsauffassung erneut bekräftigen wollte. Denn eine sofortige Beschwerde gegen eine Nichtabhilfeentscheidung ist – soweit die Partei wie vorliegend durch diese nicht zusätzlich beschwert ist – unzulässig (OLG Celle OLGR 2006, 462 (463); BeckOK-Wulf, ZPO, Edition: 36, Stand: 01.03.2020, § 572 Rn 10).“
Hierzu haben sich die Beteiligten innerhalb der ihnen gewährten Stellungnahmefrist nicht mehr geäußert.
II.
Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthaften und zulässigen sofortigen Beschwerden sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen sind sie unbegründet.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im o.g. Hinweis vom 12.05.2020 verwiesen, gegen welche die Beteiligten keine Einwände oder sonstige Stellungnahmen mehr erhoben haben und an denen der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO und Ziff. 1812 KV GKG.