Erinnerung gegen Kostenansatz nach GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in Höhe von 25 € nach Ziff. 2121 KV zum GKG. Das Oberlandesgericht bestätigte den Ansatz, da die Gebühr mit der Verwerfung der Beschwerde entstanden und gemäß § 6 Abs. 3 GKG fällig geworden ist. Verfassungsrechtliche Einwände sind im Kostenansatzverfahren nicht zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung war entbehrlich (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz von 25 € zurückgewiesen; Kostenansatz bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Festgebühr nach Ziff. 2121 KV zum GKG fällt an, wenn eine Beschwerde verworfen wird.
Für den Entstehungszeitpunkt der Gebühr ist maßgeblich, dass die Verwerfung erfolgt ist; die Gebühr entsteht und wird mit der Verwerfung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG).
Es spielt für den Ansatz der Gebühr keine Rolle, ob das Gericht ein statthaftes oder nicht statthaftes Rechtsmittel zu behandeln hat.
Die Haftung des Beteiligten für die Kosten ergibt sich aus den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1 GKG.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hauptsacheentscheidung sind im reinen Kostenansatzverfahren nicht zu prüfen, weil dort nur kostenrechtliche Einwendungen von Bedeutung sind.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Ansatz einer Festgebühr in Höhe von 25 € ist nach Ziff. 2121 KV zum GKG gerechtfertigt. Sie fällt an, wenn eine Beschwerde verworfen wird, was durch Beschluss vom 20.01.2009 geschehen ist. Dabei weist der Leiter des Dezernats 10 in seiner Stellungnahme vom 17.07.2009 zu Recht darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich das Gericht mit einem statthaften oder nicht statthaften Rechtsmittel auseinandersetzen muss.
Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 GKG mit der Verwerfung entstanden und fällig geworden. Die Haftung des Beteiligten zu 1) folgt aus §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1 GKG.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostentragungspflicht ergeben sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die getroffene Hauptsacheentscheidung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, ist das im Kostenansatzverfahren, in dem nur kostenrechtliche Einwände erheblich sind, nicht mehr zu prüfen.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.