Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Rücknahme ihrer Berufung. Streitgegenstand war, ob die Beklagte durch Einschaltung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine nach § 91 Abs. 1 ZPO prozessnotwendige Maßnahme getroffen hat und die Verfahrensgebühr damit zu erheben ist. Das OLG bejaht dies: Eine verständige Partei darf bei früher Information über die Berufung anwaltlichen Rat einholen; die formelle Zustellung ist keine Voraussetzung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten als Reaktion auf die Einlegung eines Rechtsmittels gilt als prozessnotwendige Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine verständige Prozesspartei in derselben Lage ebenfalls anwaltlichen Rat einholen würde.
Für die Beurteilung der Prozessnotwendigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Beauftragung des Anwalts im Einzelfall tatsächlich nützlich oder erforderlich war; maßgeblich ist das Verhalten einer verständigen Partei.
Die Wirksamkeit der Berufungseinlegung hängt nicht von der formellen Zustellung der Berufungsschrift ab; eine vorherige Mitteilung über die Einlegung reicht aus, um anwaltliche Maßnahmen zu rechtfertigen.
Die bloße Erklärung, eine Berufung sei „vorsorglich“ eingelegt, hindert die Gegenpartei nicht daran, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen; § 91 Abs. 1 ZPO verlangt kein Abwarten solcher Hinweise.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201, 3200 VV RVG ist für Beratung und Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berufungsverteidigung verdienstlich und nicht der ersten Instanz nach § 19 RVG zuzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17 O 366/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 554,60 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Festsetzung einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201, 3200 VV RVG gegen die Klägerin, die nach Rücknahme ihrer Berufung die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Mit der Einschaltung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO prozessnotwendige Maßnahme getroffen. Abzustellen ist hierbei auf die Sicht einer verständigen Prozesspartei. Maßgebend ist hierbei nicht, ob die Beauftragung des Anwalts im konkreten Fall nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 9/02 Rn. 12, zitiert nach juris, NJW 2003, 756-757). Das ist bis zur Rücknahme der Berufung in aller Regel nicht zu verneinen. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Diese Grundsätze finden hier Anwendung. Dass die Berufungsschrift und die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz vom 21.06.2012 dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zeitgleich zugestellt wurden, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch den gegnerischen Prozessbevollmächtigten zuvor über die Einlegung der Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht Hamm informiert worden war. Damit bestand für die Beklagte, die pflichtgemäß durch ihren Prozessbevollmächtigten über die Berufungseinlegung informiert worden war, hinreichend Anlass, anwaltlichen Rat in dieser neuen, als risikobehafteten Situation in Anspruch zu nehmen. Sie war nicht gehalten, die formelle Zustellung der Berufungsschrift abzuwarten. Die Zustellung von Amts wegen (§ 519 a ZPO) ist rein informatorischer Art und nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Berufungseinlegung (vgl. BGHZ 65, 114 = LM § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 6 = NJW 1976, 108; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Rn. 2).
Auch der Hinweis des Berufungsanwalts der Klägerin in seinem Schreiben an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2012, die Berufung sei rein vorsorglich eingelegt verbunden mit der Bitte an den gegnerischen Kollegen, sich vorerst nicht zu bestellen, musste die Beklagte nicht davon abhalten, den Rat ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten über die aktuelle Prozesslage einzuholen. Eine derartige Einschränkung ergibt sich nicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, a.a.O.). Entscheidend ist allein, dass auch eine verständige Partei sich frühzeitig bei ihrem Prozessbevollmächtigten über die möglichen rechtlichen Auswirkungen der Berufungseinlegung durch die Klägerin informiert hätte.
Ob ein Stillhalteabkommen der Anwälte zu einer anderen Beurteilung führen würde, kann offen bleiben, da ein solches nicht vereinbart wurde.
Die 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG ist auch verdient. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten war die Mitteilung der Gegenseite, dass Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt worden sei, Anlass für sie mit ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Erfolgsaussichten und in diesem Zusammenhang die Frage zu erörtern, ob in zweiter Instanz weitere Mängel eingewandt werden sollten. Diese Beratungstätigkeit begründete die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201, 3200 VV RVG. Als solche ist sie sowohl in der Sache als auch gebührenrechtlich nicht mehr der Rechtsverteidigung der Beklagten in erster Instanz gemäß § 19 RVG zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse der Klägerin