Sofortige Beschwerde: anteilige Kostenerstattung bei gemeinsamem Prozessbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 3) wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten seiner Mitbeklagten. Streitpunkt war, ob er die vollen außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verlangen kann oder nur seinen anteiligen Betrag. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil der Beklagte nicht glaubhaft machte, dass wegen dauernder Zahlungsunfähigkeit der Mitstreitgenossen kein Ausgleich zu erlangen sei. Die Entscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert wurde nach dem Abänderungsinteresse bemessen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten durch mehrere Streitgenossen kann ein obsiegender Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur den seinem Verfahrensanteil entsprechenden Bruchteil der außergerichtlichen Kosten verlangen.
Ein Anspruch auf vollen Ausgleich setzt voraus, dass der Obsiegende glaubhaft macht, wegen dauernder Zahlungsunfähigkeit der Mitstreitgenossen keinen Ausgleich erlangen zu können.
Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt nicht zur Annahme der Unmöglichkeit eines Ausgleichs; erforderlich ist die Darlegung, dass im Insolvenzverfahren keine zumindest anteilige Befriedigung zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 O 83/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.330,26 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat bei der Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten zu 3) nur die auf ihn anteilig entfallenden Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3) berücksichtigt.
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH, Beschluss vom 20.02.2006, AZ: II ZB 3/05, Tz. 3 = NJW-RR 2006, 1508-1509, BGH, NJW-RR 2003, 1217 (1218)). Einen Anspruch auf vollen Ausgleich erhält er dann, wenn er glaubhaft macht, dass er wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1217 (1218), LAG München Beschluss vom 15.09.2005, AZ: 10 Ta 388/03 = ZInsO 2006, 335-336, OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2007, AZ: 14 W 91/07, Tz. 3 = MDR 2007, 686, OLG München, Beschluss vom 06.04.1995, AZ: 11 W 2839, 2840/94, Tz. 13). An die Annahme der Zahlungs-unfähigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine dauernde Zahlungsunfähigkeit (vgl. OLG München aaO).
Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 3) hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er keinen Ausgleich von den Beklagten zu 1) und zu 2) erlangen kann. Der Hinweis auf das wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitete Insol-venzverfahren reicht hierfür nicht aus, worauf der Kläger mehrfach zutreffend hingewiesen hat. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens mag eine Zahlungs-unfähigkeit belegen. Das heißt jedoch nicht zwingend, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit kein Ausgleich verlangt werden kann. Dazu bedarf es der Feststellung, dass für den Beklagten zu 3) im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine zumindest anteilige Befriedigung erlangt werden kann. Dies hat der Beklagte zu 3) darzulegen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund des seitens des Klägers eingereichten Berichte des Insolvenzverwalters vom 28.03.2008 und 03.04.2009, denen zu entnehmen ist, dass Chancen für die Realisierung von Vermögenswerten bestehen, hätte der Beklagte zu 3) darlegen und glaubhaft machen müssen, dass etwaige realisierte Zahlungen zur Begleichung vorrangiger Forderungen verwertet werden müssen und für ihn nichts übrig bleibt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die möglichen Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 3) richten. Das bedeutet nicht, dass der Beklagte zu 3) letztlich die Gebührenforderung allein trägt. Kann er diesen Ansprüchen eigene Forderungen gegenüberstellen, so erlangt er zumindest im wirtschaftlichen Ergebnis möglicherweise einen Ausgleich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse des Beklagten zu 3).