Abänderung der Kostenfestsetzung: Terminsgebühr und Quotierung nach Gegenstandswert
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, insbesondere zur Anrechnung einer Terminsgebühr für eine vorgerichtliche Besprechung. Das OLG Hamm bejahte das Entstehen der Terminsgebühr, bemess sie jedoch nur anteilig nach der Beteiligungsquote am Gesamtgegenstandswert. Der Erstattungsanspruch wurde auf 5.871,60 EUR festgesetzt und die Beschwerdekosten anteilig verteilt.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in wesentlichen Punkten stattgegeben; Erstattungsanspruch auf 5.871,60 EUR festgesetzt und Beschwerdekosten anteilig verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Fall 3 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG entsteht auch für außergerichtliche Besprechungen, wenn diese der Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme und der Klärung streitiger Ansprüche dienen.
Bei Besprechungen mit mehreren Einzelansprüchen richtet sich die Kostentragung eines Beteiligten nach dessen Quote am Gesamtgegenstandswert der Besprechung; der volle Streitwert anderer Verfahren ist insoweit nicht maßgeblich.
Berechnete Gebühren, die in einem anderen Verfahren gegen einen Mitbeteiligten festgesetzt wurden, entbinden nicht automatisch von der anteiligen Erstattungspflicht in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO; das Gericht kann die Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig nach dem Erfolg der Beteiligten verteilen und einen Beschwerdewert gesondert festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 100/09
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert.
Die von der Antragsgegnerin auf Grund des Urteils des Oberlandesge-richts Hamm vom 30.06.2009, AZ.: I-27 W 21/09, an die Antragstellerin
zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.871,60 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.07.2009 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antrag-
stellerin 58 % und die Antragsgegnerin 42 %.
Der Beschwerdewert wird auf 1.994,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in wesentlichem Umfang Erfolg.
Der Rechtspfleger hat zu Recht das Entstehen einer Terminsgebühr in Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Besprechung vom 09.02.2009 bejaht.
Diese diente dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären. Dabei ging es nicht nur um die gegenüber dem Ehemann der Antragsgegnerin bestehenden Zahlungsforderungen, sondern auch um die gegenüber der Antragsgegnerin in Hinblick auf das Anfechtungsgesetz bestehenden und später im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich geltend gemachten Ansprüche, wie sie bereits im Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 18.12.2008 angekündigt worden waren. Die bei diesem Gespräch persönlich nicht anwesende Antragsgegnerin wurde hierbei durch ihren Ehemann vertreten. Davon ist auf Grund der anwaltlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2010 auszugehen. Im Zeitpunkt der Besprechung vom 09.02.2009 war die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit der umfassenden Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin beauftragt. Das Mandat ist durch die zu den Akten in Kopie eingereichte Vollmacht vom 23.12.2009 belegt. Damit sind die Voraussetzungen einer Terminsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG als Teil der prozessnotwendigen Kosten der Antragstellerin gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010, I ZB 14/09, Tz. 7,zitiert nach juris).
Die 1,2 Terminsgebühr ist aber nicht nach dem auf 170.000 EUR festgesetzten vollen Streitwert des Ausgangsverfahrens gegen die Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen. Da Gegenstand der Besprechung vom 09.02.2009 auch sonstige Ansprüche der Antragstellerin waren, die nicht im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin verfolgt wurden, haftet diese nur auf Erstattung der ihrer Beteiligung am Gesamtgegenstandswert der Besprechung entfallenden Quote. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.03.2010 bezifferten, nicht bestrittenen Einzelgegenstandswerte mit einem Gesamtvolumen von 1.444.000 EUR errechnet sich für die Antragsgegnerin eine Beteiligungsquote von 12 %.
Danach errechnet sich der Erstattungsanspruch der Antragstellerin wie folgt neu:
1,3 Verfahrensgebühr nach 170.000 EUR: 2.160,60 EUR 1,2 Verfahrensgebühr nach 1.444.000 EUR
- 1,3 Verfahrensgebühr nach 170.000 EUR: 2.160,60 EUR
- 1,2 Verfahrensgebühr nach 1.444.000 EUR
= 7.015,20 EUR; hiervon 12 %: 841,82 EUR
Auslagenpauschale: 20,00 EUR
- Auslagenpauschale: 20,00 EUR
3.022,42 EUR
Unangefochtene Beschwerdekosten: 2.849,18 EUR
Gesamterstattungsanspruch: 5.871,60 EUR
Die hier berücksichtigte Terminsgebühr ist entgegen der Auffassung der An-
tragsgegnerin nicht bereits Gegenstand der in dem gegen den Ehemann der
Antragsgegnerin vor dem Landgericht Münster unter dem Az. 2 O 473/09
durchgeführten Bürgschaftsrechtsstreit. Gegenstand des dortigen Kostenfest-
setzungsverfahrens war eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten an der Besprechung vom 09.02.2009 nach einem
Gegenstandswert von 500.000 EUR. Dass diese in voller Höhe und nicht nur
entsprechend dem Anteil am Gesamtstreitwert von 1.444.000 EUR in Ansatz
gebracht wurde, hat keine Auswirkungen auf die Kostenhaftung der Antrags-
gegnerin im vorliegenden Rechtsstreit. Insoweit ist allenfalls eine kostenmäßige
Überbelastung des Ehemannes der Antragsgegnerin eingetreten, die im vorlie-
genden Verfahren mit anderen Beteiligten nicht erfolgreich geltend gemacht
werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV zum GKG.
Die Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse der Antrags-
gegnerin.