Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde unter Fristgesichtspunkten. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da sie außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO einging. Eine zwischenzeitliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigt die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist nur binnen der dort genannten Zwei‑Wochenfrist beim Gericht einzureichen; Verspätung führt gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Unzulässigkeit.
Die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Berufung) gegen das der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Urteil begründet für sich genommen keinen Anlass zur Aufhebung oder Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses; dieser bleibt bis zu seiner Änderung im Rechtszug wirksam.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung kann sich am Abänderungsinteresse des Antragsstellers orientieren.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 87/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.493,05 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil sie außerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.
Die Frist, die mit Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.01.2013 begann, endete mit Ablauf des 28.01.2013. Die erst am 31.01.2013 beim Landgericht Münster eingegangene Beschwerde ist somit verspätet; sie ist gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ungeachtet dessen rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger gegen das der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts Münster vom 21.11.2012 zwischenzeitlich Berufung eingelegt hat, keine Aufhebung des hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Er hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils weiterhin Bestand bis zu einer Aufhebung oder Abänderung dieses Titels im Berufungsrechtszug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse des Klägers.