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Oberlandesgericht Hamm·25 W 52/13·11.03.2013

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde unter Fristgesichtspunkten. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da sie außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO einging. Eine zwischenzeitliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigt die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist nur binnen der dort genannten Zwei‑Wochenfrist beim Gericht einzureichen; Verspätung führt gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Unzulässigkeit.

2

Die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten.

3

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Berufung) gegen das der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Urteil begründet für sich genommen keinen Anlass zur Aufhebung oder Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses; dieser bleibt bis zu seiner Änderung im Rechtszug wirksam.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung kann sich am Abänderungsinteresse des Antragsstellers orientieren.

Relevante Normen
§ 569 Abs. 1 ZPO§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 87/12

Tenor

                            Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen

                            Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

                            Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.493,05 EUR

                            festgesetzt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil sie außerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

3

Die Frist, die mit Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.01.2013 begann, endete mit Ablauf des 28.01.2013. Die erst am 31.01.2013 beim Landgericht Münster eingegangene Beschwerde ist somit verspätet; sie ist gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Ungeachtet dessen rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger gegen das der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts Münster vom 21.11.2012 zwischenzeitlich Berufung eingelegt hat, keine Aufhebung des hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Er hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils weiterhin Bestand bis zu einer Aufhebung oder Abänderung dieses Titels im Berufungsrechtszug.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse des Klägers.