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Oberlandesgericht Hamm·25 W 478/09·19.10.2009

Beschwerde als Gegenvorstellung ausgelegt und zurückgewiesen (§ 574 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Gericht stellte fest, dass gegen Beschwerdeentscheidungen allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO statthaft ist und diese hier mangels Zulassung nicht gegeben ist; die Eingabe wurde daher als Gegenvorstellung ausgelegt. Die als Gegenvorstellung zu verstehende Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung kein Rechtsmittel besteht und keine konkrete Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte vorgetragen wurde.

Ausgang: Als Gegenvorstellung ausgelegte Beschwerde zurückgewiesen/verworfen, da kein Rechtsmittel gegen die Bescheidung der Gegenvorstellung besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts ist allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO statthaft; fehlt die Zulassung, steht kein Rechtsmittel zu.

2

Ist eine ursprünglich eingelegte Beschwerde nicht statthaft und eine Rechtsbeschwerde nicht möglich, kann die Eingabe als Gegenvorstellung ausgelegt werden.

3

Gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel gegeben; eine solche Gegenvorstellung kann deshalb zurückgewiesen werden.

4

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte sind nur dann geeignet, die Bescheidung einer Gegenvorstellung zu erschüttern, wenn konkrete und entscheidungserhebliche Umstände substantiiert vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5 T 178/09

Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 01.09.2009ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts kann allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig sein, die aber hier auch mangels Zulassung nicht statthaft ist. Aus diesem Grund scheidet nach Auffassung des BGH eine Auslegung der Beschwerde als Rechtsbeschwerde aus (vgl. BGH Beschluss vom 20.03.2002, NJW 2002, 1958). Es bleibt dann nur die Auslegung als Gegenvorstellung.

3

Diese ist unbegründet, weil gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung kein Rechtsmittel statthaft ist. Der von dem Schuldner bemühte Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht ersichtlich.