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Oberlandesgericht Hamm·25 W 472/09·19.10.2009

Beschwerde als Gegenvorstellung zurückgewiesen wegen Unstatthaftigkeit und fehlender Zulassung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das OLG stellt fest, dass gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts nur allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt, die hier mangels Zulassung nicht gegeben ist. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen und wurde zurückgewiesen, weil gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung kein Rechtsmittel statthaft ist und keine Verfahrensrechtsverletzung dargelegt wurde.

Ausgang: Beschwerde als Gegenvorstellung zurückgewiesen; Eingabe ist unzulässig bzw. unbegründet ohne statthaftes Rechtsmittel

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statthaft; insoweit kommt allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO in Betracht.

2

Fehlt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, scheidet eine Auslegung einer unzulässigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde aus.

3

Eine unzulässige Eingabe kann als Gegenvorstellung auszulegen sein, wenn sie inhaltlich dem Antrag auf Prüfung einer Entscheidung entspricht.

4

Gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung ist in der Regel kein weiteres Rechtsmittel statthaft; die Gegenvorstellung ist zudem unbegründet, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfahrensrechtsverletzung vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5 T 179/09

Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom31.08..2009 ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts kann allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig sein, die aber hier auch mangels Zulassung nicht statthaft ist. Aus diesem Grund scheidet nach Auffassung des BGH eine Auslegung der Beschwerde als Rechtsbeschwerde aus (vgl. BGH Beschluss vom 20.03.2002, NJW 2002, 1958). Es bleibt dann nur die Auslegung als Gegenvorstellung.

3

Diese ist unbegründet, weil gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung kein Rechtsmittel statthaft ist. Der von dem Schuldner bemühte Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht ersichtlich.