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Oberlandesgericht Hamm·25 W 453/09·12.11.2009

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Terminsgebühr nicht festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin brachte sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers, mit der eine angemeldete Terminsgebühr nicht gegen die Beklagte festgesetzt wurde. Streitgegenstand ist, ob der Wortlaut des Vergleichs auch die Terminsgebühr erfasst. Das OLG weist die Beschwerde ab: Nach dem eindeutigen Vergleichswortlaut zählen Terminsgebühren als "Kosten der Einigung" und sind von den Kosten des Vergleichs abzugrenzen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert nach dem Änderungsinteresse der Klägerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung ist der Wortlaut des Vergleichs maßgeblich für den Umfang der von den Parteien getragenen Kosten.

2

Kosten der Einigung können außergerichtliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte erfassen und sind von den "Kosten des Vergleichs" zu unterscheiden.

3

Eine Terminsgebühr kann als Kosten der Einigung anzusehen sein und fällt daher nicht zwingend unter Regelungen, die allein die Kosten des Vergleichs regeln.

4

Für die Entstehung und Qualifikation einer Terminsgebühr ist es unerheblich, ob die Gebühr sich aus Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV oder aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV ergibt; maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert bemisst sich am Änderungsinteresse der Partei.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 Abs. 1 ZPO§ Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 449/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert beträgt 444,96 €.

Gründe

2

Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die durch die Klägerseite angemeldete Terminsgebühr nicht gegen die Beklagte festgesetzt. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vergleichs, der Grundlage der Kostenfestsetzung ist. Denn soweit danach neben den Kosten des Vergleichs auch die "Kosten dieser Einigung" gegen einander aufgehoben sein sollten, kann sich dies allein auf die zur Herbeiführung des Vergleichs gerichtete außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte bezogen haben, durch die eine Terminsgebühr erwachsen ist. Dabei kann dahin stehen, ob die Terminsgebühr im Streitfall den Gebührentatbestand der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV ausfüllt oder sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV ergibt. Denn in jedem Fall handelte es sich um eine Tätigkeit, die als Kosten der Einigung - in Abgrenzung zu den Kosten des Vergleichs - erfasst wird.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Änderungsinteresse der Klägerin.