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Oberlandesgericht Hamm·25 W 45/18·14.05.2018

Weitere Beschwerde zurückgewiesen: Kein Versuch gütlicher Einigung nach Rückgabe der Unterlagen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrecht (GvKostG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die X richtet weitere Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsverfahren und rügt, die Obergerichtsvollzieherin habe eine gütliche Einigung versucht. Das OLG bestätigt die Zurückweisung: Ein formelhafter Hinweis reicht nicht, wenn die Vollstreckungsunterlagen zugleich an den Gläubigervertreter zurückgesandt wurden. Mit Rückgabe entfällt nach §754 Abs.1 ZPO die Ermächtigung zur Vornahme gütlicher Einigungen; die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der X gegen Kostenfestsetzung im Vollstreckungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kostentatbestände wegen eines Versuchs der gütlichen Einigung (KV 208, 716 GvKostG) setzen voraus, dass der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Erklärungsversuchs zur ernsthaften Verhandlung ermächtigt ist.

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Nach § 754 Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher nur solange zur Vornahme einer gütlichen Einigung befugt, wie er die Vollstreckungsunterlagen in Händen hält; die Rückgabe entzieht diese Befugnis.

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Ein formelhafter Hinweis auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung begründet den Anspruch auf die entsprechende Kostenziffer nur, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass tatsächlich ein ernsthafter Versuch der gütlichen Einigung unternommen wurde.

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Allein aus der bloßen Kostenziffer oder einem beiläufigen Hinweis kann nicht geschlossen werden, dass der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Gläubiger die Unterlagen zurückfordern würde; fehlende Hinweise auf ein Rückforderungsinteresse sprechen gegen einen ernsthaften Einigungsversuch.

Relevante Normen
§ 754 Abs. 1 ZPO§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7 T 341/17

Tenor

Die weitere Beschwerde der X wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Beschwerde der X zurückgewiesen. Die Kostentatbestände der KV 208, 716 GvKostG seien nicht erfüllt, da die Obergerichtsvollzieherin keinen Versuch der gütlichen Einigung unternommen habe. Zwar sei auch ein -eher formelhafter- Zusatz in einem ohnehin an den Schuldner gerichteten Schreiben grundsätzlich ausreichend. Aber dieses Vorgehen stehe in Widerspruch dazu, dass die Obergerichtsvollzieherin bereits am selben Tag des Schreibens an den Schuldner die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubigervertreter zurückgesandt habe. Denn nur solange der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen in Händen halte, sei dieser berechtigt, eine gütliche Einigung zu treffen, wie sich aus § 754 Abs. 1 ZPO ergebe. Es ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass die Rückgabe nur vorläufig erfolgt sei, da sich aus der Anordnung der Eintragung die Einschätzung ergebe, dass die Vermögenswerte des Schuldners offensichtlich nicht für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers ausreichen würden und aus diesem Grund auch eine Grundlage für eine Zahlungsvereinbarung nicht gegeben gewesen sei.

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Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.

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Diese hat die X eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher jederzeit die Vollstreckungsunterlagen bei dem Gläubiger anfordern könne, wenn der Schuldner auf das ihm unterbreitete Angebot zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eingehen wolle, und sich hierzu auf einen Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 06.12.2017 – 7 M 2196/17 – bezogen.

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Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen, da der Gerichtsvollzieher seine gesetzliche Ermächtigung mit Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen verliere, auf deren Rückgabe keinen Einfluss habe und auch nicht ersichtlich sei, warum die Vollstreckungsunterlagen nicht noch bis zum Ablauf der Frist behalten worden seien.

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II.

9

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass mit dem Zusatz in dem Schreiben an den Schuldner keine gütliche Einigung versucht worden sei, weil zeitgleich die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubigervertreter zurückgesandt worden sind mit der Folge, dass die Obergerichtsvollzieherin zu einem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 754 Abs. 1 ZPO nicht mehr ermächtigt war. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Auch aus dem Anschreiben an den Gläubigervertreter ergab sich nicht, dass die Obergerichtsvollzieherin ernsthaft damit rechnete, dass der Schuldner eine gütliche Einigung anbieten würde. Sie stellte weder in Aussicht, in diesem Fall die Vollstreckungsunterlagen zurückfordern zu wollen, noch berichtete sie von einem solchen Angebot an den Schuldner oder erläuterte, wie und auf Grund welcher Annahme sie von einer solchen Möglichkeit ausgehe. Allein aus der Kostenziffer ergab sich, dass sie eine gütliche Einigung versucht haben wollte. Angesichts des Zusatzes des Gläubigervertreters in dem Vollstreckungsauftrag unter E 4 war auch nicht zu erwarten, dass dieser die Vollstreckungsunterlagen nochmals übersenden würde.

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Ob sich solche Zweifel nicht auch aus der Stellung des Hinweises zur Ratenzahlung – nämlich ohne Absatz hinter den Hinweisen zum Datenschutz - ergaben, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen wie auch die Frage, ob dem Ansatz der Gebühr noch andere Gründe, insbesondere der nicht auf den Einzelfall bezogene formelhafte Hinweis auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder eine fehlende Protokollierung eines solchen Einigungsversuchs, entgegengestanden hätten.

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Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG).