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Oberlandesgericht Hamm·25 W 45/17·23.03.2017

Rechtspflegervorlage zur Kostenberechnung abgelehnt – Rechtspflegerinnerung beim LG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtspflegerverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtspflegerin legte einen Rechtsbehelf dem Oberlandesgericht vor; das OLG hat die Vorlage zurückgewiesen. Die Eingabe kann nicht als sofortige Beschwerde nach §§ 567 Abs.1 Nr.1, 104 Abs.3 ZPO gelten, da der Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht ist. Die streitige Gebührenumrechnung ändert daran nichts, weil der zu erstattende Anteil der Beklagten geringer ausfällt. Die sofortige Rechtspflegerinnerung nach § 11 RPflG ist statthaft; über sie entscheidet der zuständige Richter beim Landgericht; eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Ausgang: Vorlage des Rechtspflegers an das OLG als unzulässig verworfen; Zuständigkeit und Entscheidung beim zuständigen Richter des Landgerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe ist nicht schon aufgrund ihrer Bezeichnung als sofortige Beschwerde i.S.d. §§ 567 Abs.1 Nr.1, 104 Abs.3 S.1 ZPO auszulegen; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der erreichte Beschwerdewert.

2

Der Beschwerdewert nach § 567 Abs.2 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und kann ein Rechtsbehelf ohne Erreichen des Schwellenbetrags unzulässig machen.

3

Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist der vom Gegner zu tragende Anteil zu berücksichtigen; ein Differenzbetrag ist nur insoweit entscheidungsrelevant, als der zu erstattende Anteil tatsächlich betroffen ist.

4

Gegen Entscheidungen oder Vorlagen des Rechtspflegers ist die sofortige Rechtspflegerinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG statthaft; nach § 11 Abs.2 S.3 RPflG entscheidet der zuständige Richter beim Landgericht abschließend.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7 O 332/12

Tenor

Eine Entscheidung wird abgelehnt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die Rechtspflegerin hat den Rechtsbehelf zu Unrecht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Rechtsbehelf der Klägerin kann – entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung - nicht als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO ausgelegt werden. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 € ist nicht erreicht.

3

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsbehelf dagegen, dass bei der Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem bis zum 31.7.2013 gültigen Recht berücksichtigt worden sind. Die Beklagte hat bereits zuvor die Rechtsanwältin X mit ihrer Vertretung beauftragt, die auch nach Klagezustellung im März 2013 bereits tätig geworden ist. Gründe für einen Anwaltswechsel habe sie nicht vorgetragen. Der von der Klägerin genannte Differenzbetrag zwischen den Gebühren entspricht aber nicht der Beschwer, da die Beklagte nur 48% der Kosten zu tragen hat.

4

Wenn dieser Argumentation gefolgt wird, wären außergerichtliche Kosten für beide Parteien von 3.356,70 € zu berücksichtigen, von denen die Beklagte 48% = 1.611,22 € zu tragen hätte. Tatsächlich hätte sie dann 1.678,35 € getragen, so dass sich ihr Erstattungsanspruch mit 67,13 € statt der titulierten 221,68 € ergäbe.

5

Dann ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die sofortige Rechtspflegerinnerung statthaft, über die nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der zuständige Richter bei dem Landgericht abschließend zu entscheiden hat.

6

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.