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Oberlandesgericht Hamm·25 W 370/17·11.03.2018

Keine Gebühr für bedingte Pfändung ohne pfändbare Gegenstände

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beanstandete die Veranschlagung einer Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung nach einem bedingten Pfändungsauftrag. Streitpunkt war, ob die Bedingung bereits mit der Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt ist oder erst dann eintritt, wenn sich daraus pfändbare bewegliche Gegenstände ergeben. Das OLG Hamm gab der weiteren Beschwerde teilweise statt: da die Vermögensauskunft keinerlei pfändbare bewegliche Gegenstände ergab, sei die Bedingung nicht eingetreten und die Gebühr nicht geschuldet; die Kostenrechnung wurde dementsprechend reduziert.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben; Gebühr für nicht erledigte bedingte Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände entfallen, Kostenrechnung gekürzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem bedingten Pfändungsauftrag tritt die Bedingung erst ein, wenn sich aus der abgegebenen Vermögensauskunft grundsätzlich pfändbare bewegliche Gegenstände ergeben; die bloße Abgabe der Vermögensauskunft genügt nicht.

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Ergibt die Vermögensauskunft keinerlei pfändbare bewegliche Gegenstände, begründet dies keine Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG, weil die Amtshandlung nicht beauftragt war.

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Ist die Bedingung zur Pfändung nicht eingetreten, ist eine weitergehende sachliche Prüfung durch den Gerichtsvollzieher, die inhaltlich nichts ergibt, nicht erforderlich und begründet kein Kostenrisiko des Gerichtsvollziehers.

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Formulierungen wie ‚Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben‘ sind als bedingte Aufträge auszulegen und nicht als zeitlich nachgeschobene unbedingte Anträge.

Relevante Normen
§ Ziff. 604 Anlage zu § 9 GvKostG, Ziff. 205 Anlage zu § 9 GvKostG§ 9 GvKostG§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7 T 203/17

Leitsatz

Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 und des Amtsgerichts Witten vom 10.05.2017 aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin X vom 07.07.2016 dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 64,65 EUR nur 46,65 EUR zu zahlen sind.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 Bezug genommen.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 02.11.2017 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 05.12.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 2. ist der weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.01.2018 entgegengetreten.

5

II.

6

Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bochum ist hier eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung (Pfändung) in Höhe von 15,- EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 3,- EUR von der Gläubigerin nicht geschuldet, da diese Amtshandlung von der Gläubigerin nicht beauftragt worden ist. Die Gläubigerin hat nämlich in zulässigerweise Weise die Durchführung der Pfändung unter eine Bedingung gestellt, indem sie in dem Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin vom 01.06.2016 ausdrücklich das Modul K 3 angekreuzt hat. Dort heißt es: „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.“ Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 20.06.2016 haben sich jedoch aus der von dem Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft keine pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben. Entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin und des Landgerichts ist damit die Bedingung für die Pfändung nicht eingetreten. Die Bedingung ist nicht allein durch die Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt, sondern zusätzlich müssen sich aus dieser Vermögensauskunft grundsätzlich pfändbare bewegliche Gegenstände ergeben. Soweit sich jedoch aus der Vermögensauskunft überhaupt keine pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben, ist eine weitere Prüfung, die nach der Auffassung des Landgerichts bereits zum Pfändungsverfahren zählen soll, nicht erforderlich. Es würde gekünstelt wirken, wenn man selbst in einem solchen Fall, in dem sich aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses bereits ergibt, dass überhaupt keine pfändbaren beweglichen Gegenstände vorhanden sind, eine weitere Prüfung, die ja keinen eigenständigen Inhalt mehr haben kann, annehmen und diese bereits dem Pfändungsverfahren zurechnen wollte. Insoweit trägt der Gerichtsvollzieher auch kein Kostenrisiko, da er ja keine weitere Prüfung mehr vorzunehmen braucht. Würde man selbst in einem solchen Fall keine wirksame Bedingung annehmen, sind praktisch keine Fälle bedingter Pfändungsaufträge mehr vorstellbar. Damit würde die gesetzlich vorgesehene Stellung bedingter Aufträge aber praktisch ausgehebelt.

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Die Einwendungen der Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 23.01.2018 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ergibt sich aus dem Wortlaut „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“ gerade nicht, dass hier ein unbedingter Antrag auf Pfändung gestellt worden ist, der nur zeitlich dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft folgen soll. Es handelt sich gerade nicht um eine inhaltliche Selbstverständlichkeit, denn die Pfändung sollte nur dann durchgeführt werden, wenn pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Dies war im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall. Der Vergleich mit den in einer Wohnung befindlichen pfändbaren Gegenständen überzeugt nicht.

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Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. handelt es sich daher vorliegend nicht um eine beantragte Amtshandlung, die „zu besteuern“ wäre. Ein solches Ergebnis wäre dem Rechtsuchenden nicht zu vermitteln.

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Die abschließenden Ausführungen der Beteiligten zu 2., dass allenfalls der Ansatz einer gesonderten Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KV-GvKostG, nicht jedoch die Gebühr Nr. 604, 205 KV-GvKostG abzusetzen sei, sind für den Senat schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Da die Tätigkeit gemäß Nr. 604, 205 KV-GvKostG nach den obigen Ausführungen nicht beantragt worden ist, kann selbstverständlich hierfür auch keine Gebühr anfallen. Folglich war die Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 18,- EUR zu kürzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.