Beschwerde gegen Ablehnung von Verdienstausfall nach § 19 Abs. 2 JVEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen zur Erstattung von Zeugenauslagen nach § 19 Abs. 2 JVEG wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass zur "Dauer der Heranziehung" die gesamte aufgewendete Zeit gehört. Auch betriebsorganisatorisch bedingter Verdienstausfall vor oder nach dem Termin ist einzubeziehen. Eine Gesetzesänderung schränkt den Anspruch nicht ein.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Verdienstausfallerstattung nach § 19 Abs. 2 JVEG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur "Dauer der Heranziehung" i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG gehört die gesamte aufgewendete Zeit; bei Verdienstausfall ist auch derjenige zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.
Die Umformulierung von "versäumte Arbeitszeit" (ZuSEG) zu "Dauer der Heranziehung" (JVEG) zeigt keine gesetzgeberische Absicht, das bisherige Entschädigungsrecht zu beschränken.
Die Formulierung "Dauer der Heranziehung" ist nicht derart eindeutig, dass eine Auslegung, die betriebsorganisatorisch bedingten Verdienstausfall ausschließt, contra legem geboten wäre.
Die Kostenfolge einer zurückgewiesenen Beschwerde richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 10 O 14/16
Leitsatz
Zur Dauer der Heranziehung i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG gehört die gesamte aufgewendete Zeit und damit im Falle von Verdienstausfall auch derjenige, der entsteht, weil der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 08.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss (Bl. 94 ff. GA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 16.11.2016 (Bl. 103 GA) Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04.12.2013 (L 15 SF 226/11), die von der Beteiligten zu 1. zur Begründung ihrer Auffassung herangezogen wird, spiegelt – soweit ersichtlich – eine vereinzelt gebliebene Auffassung wieder. Weitere obergerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor. Die Kommentarliteratur ist durchweg der Auffassung, dass Verdienstausfall auch dann zu zahlen ist, wenn der Zeuge aus betriebsorganisatorischen Gründen vor und/oder nach der Vernehmung die Arbeit am gleichen Tag nicht mehr aufnehmen kann (vgl. z.B. Binz in: Binz/Dörndorfer, GKG FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 22 JVEG Rn. 4; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 22 JVEG Rn. 7; Schneider, JVEG, 2. Auflage 2014, § 19 Rn. 18).
Entgegen der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Formulierung von „versäumte Arbeitszeit“ in § 2 Abs. 2 ZuSEG zu „Dauer der Heranziehung“ in § 19 Abs. 2 JVEG eine derart weitreichende Änderung des bisherigen Entschädigungsrechts beabsichtigt hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971, S. 185 f.) deutlichen Niederschlag finden müssen. Wie das Bayerische Landessozialgericht insoweit zutreffend ausführt, äußert sich der Gesetzgeber hierzu aber gerade nicht.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegründung vom 08.11.2016 (Bl. 101 GA) ist die Formulierung „Dauer der Heranziehung“ auch nicht derart eindeutig, dass eine Auslegung des Gesetzes, dass hierunter auch die aufgrund betriebsorganisatorischen Gründen versäumte Arbeitszeit fällt, contra legem wäre. Das Landgericht Hagen hat im Nichtabhilfebeschluss vom 16.11.2016 (Bl. 103 GA) insoweit völlig zutreffend ausgeführt, dass zur Dauer der Heranziehung i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG die gesamte aufgewendete Zeit gehört und damit im Falle von Verdienstausfall auch derjenige, der entsteht, weil der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.