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Oberlandesgericht Hamm·25 W 361/10·22.12.2010

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung PKH‑Vergütung und Umsatzsteuer

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde als begründet angesehen und der Erstattungsbetrag abgeändert. Das OLG stellte fest, dass bei §126 ZPO die aus der Staatskasse gezahlte PKH‑Vergütung zu berücksichtigen ist, diese aber nach §59 Abs.1 S.2 RVG zunächst auf solche Gebühren anzurechnen ist, für die der erstattungspflichtige Gegner nicht haftet. Wegen Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers war die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig; der verbleibende anrechenbare Staatskassenbetrag führte zur Festsetzung von 1.025,78 €.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich erstattungsfähigen Betrags auf 1.025,78 € abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung nach §126 ZPO ist die dem PKH‑Anwalt aus der Staatskasse gezahlte Vergütung zu berücksichtigen.

2

Nach §59 Abs.1 S.2 RVG darf der PKH‑Anwalt die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung zunächst auf solche Gebühren und Auslagen verrechnen, für die der erstattungspflichtige Gegner nicht haftet (z.B. Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigtem Kläger).

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Nur der nach dieser Verrechnung verbleibende Restbetrag der Staatskassenvergütung ist auf den Erstattungsanspruch des Klägers anzurechnen; der erstattungsfähige Betrag vermindert sich entsprechend.

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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers; die Kostenentscheidung richtet sich nach §91 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 104 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 126 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 326/09

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend

abgeändert, dass der von der Beteiligten zu 2. an den Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag anderweitig auf 1.025,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2010 festgesetzt wird.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 304,86 € festgesetzt.

Gründe

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Die nach den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Im Ansatzpunkt zutreffend ist der Rechtspfleger des Landgerichts davon ausgegangen, dass bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO die Vergütung berücksichtigt werden muss, die der Beteiligte zu 1. als PKH-Anwalt aus der Staatskasse erhalten hat. Hierbei hat der Rechtspfleger jedoch einen zu hohen Betrag angerechnet.

4

Die Wahlanwaltsvergütung des Beteiligten zu 1., d.h. die Vergütung, die er von seinem Auftraggeber (= dem Kläger) ohne PKH-Bewilligung beanspruchen könnte, beträgt 1.909,36 €.

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Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beteiligte zu 2., den der Beteiligte zu 1. gemäß § 126 Abs. 1 ZPO beitreiben kann, beläuft sich aber nur auf 1.604,50 € (= 1.909,36 € abzüglich 304,86 € USt), da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

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Aus der Staatskasse hat der Beteiligte zu 1. einen Betrag in Höhe von 883,58 € erhalten. Dieser Betrag ist entgegen der Ansicht des Rechtspflegers aber nicht in voller Höhe anzurechnen. Bei der Anrechnung der PKH-Vergütung ist nämlich § 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Hieraus folgt, dass der PKH-Anwalt die Vergütung aus der Staatskasse zunächst in vollem Umfang auf diejenigen Gebühren und Auslagen verrechnen darf, für die der erstattungspflichtige Gegner nicht haftet (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2005, 23 W 241/04 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift § 130 Abs. 1 S. 2 BRAGO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 59,

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Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 59 RVG, Rn. 18). Dies ist hier der USt-Betrag in Höhe von 304,86 €. Somit kann im vorliegenden Verfahren nur noch der verbleibende Restbetrag in Höhe von 578,72 € (= 883,58 € abzüglich 304,86 €) angerechnet werden.

8

Somit ergibt sich insgesamt ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.025,78 € (= 1.604,50 € abzüglich 578,72 €).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Abänderungsinteresse des Beteiligten zu 1.