Kostenfestsetzung: Volle RVG-Gebühren bei Vertretung mehrerer Mandanten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte und die Streithelferin legten sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, der ihnen nur anteilige Gebühren zuerkannte. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und erkannte für jede Partei die vollen anwaltlichen Gebühren an. Begründend führte das Gericht aus, dass die Vertretung nicht eine gebührenrechtliche "Angelegenheit" bildete, da die Ansprüche inhaltlich sowie zeitlich-örtlich auseinanderfielen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; volle Gebühren für Beklagte und Streithelferin zugesprochen, Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührentatbestände des RVG sind danach zu unterscheiden, ob der Anwalt eine einheitliche Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten für verschiedene Auftraggeber wahrnimmt; bei einer Angelegenheit sind die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal zu berechnen.
Ob mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist anhand des Auftragsinhalts und der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgeblich ist, ob ein inhaltlicher Zusammenhang und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit besteht.
Bestehen die geltend gemachten Ansprüche für verschiedene Parteien aufgrund unterschiedlicher Schädigungsvorwürfe und zeitlich-örtlich auseinanderfallender Tatkomplexe, so sind sie regelmäßig als getrennte Angelegenheiten anzusehen und rechtfertigen jeweils volle Gebühren.
Bei teilweiser Stattgabe einer Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist die Kostenfolge nach § 91 Abs. 1 ZPO zu bestimmen und der Beschwerdewert dem Abänderungsinteresse anzupassen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 105/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. März 2014 sind von der Klägerin an die Beklagte 1249,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2014 zu erstatten.
Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. März 2014 sind von der Klägerin an die Streithelferin der Beklagten 1249,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2014 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 1102,42 €
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten und der Streithelferin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1,569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Da in dem Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Klägerin an die Beklagte und die Streithelferin zu je ½ Anteil zu erstattenden Kosten insgesamt festgesetzt wurden, ist die sofortige Beschwerde vom 2. Juni 2014 als einheitliche Beschwerde sowohl der Beklagten als auch der Streithelferin auszulegen, zumal der Prozessbevollmächtigte in dem Beschwerdeschreiben nicht erklärt hat, in wessen Namen er die sofortige Beschwerde einlegt.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger des Landgerichts der Beklagten und ihrer Streithelferin lediglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst 0,3 Erhöhungsgebühr, einer 1,2 Terminsgebühr und Auslagenpauschale zuerkannt. Vielmehr stehen der Beklagten sowie der Streithelferin jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren zu, weil es sich bei ihrer Vertretung durch den gleichen Prozessbevollmächtigten für diesen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG gehandelt hat.
a)
Soweit der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal und kann ggfs. die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fordern.
Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn zwischen ihnen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung des Rechts des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, dass der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. BGH MDR 2011, 949-950). Der Annahme einer Angelegenheit steht z.B. nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, selbst wenn dies zeitlich versetzt geschieht (vgl. BGH NJW 2014, 2126-2128).
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ausgegangen werden. Im Ausgangsfall hat die Klägerin die Beklagte als Trägerin einer Klinik im X auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Rehabilitationsbehandlung in der Zeit vom 5. Mai bis zum 26. Mai 2009 sowie auf Korrektur des Rehabilitationsabschlussberichtes in Anspruch genommen. Zugleich mit der Klage hat sie der Streithelferin den Streit verkündet, weil bei fehlender Haftung der Beklagten eine Haftung der Streithelferin, in deren Krankenhaus die Klägerin in der Zeit vom 24. April bis zum 5. Mai 2009 behandelt worden war, in Betracht komme, weil diese die fehlende Rehabilitationsfähigkeit und fehlende Belastbarkeit der Klägerin unter Berücksichtigung der in ihrem Haus erfolgten Heilbehandlung und gestellten Diagnosen hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem einheitlichen, von dem Anwalt zu prüfenden Lebenssachverhalt ausgegangen werden, weil die Inanspruchnahme der Beklagten einerseits und die der Streithelferin andererseits jeweils auf unterschiedlichen Schädigungsvorwürfen, die sowohl inhaltlich als auch zeitlich-örtlich auseinander fielen, fusste. Damit kann der für die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne erforderliche inhaltliche Zusammenhang nicht festgestellt werden. Mit seiner Vertretung für die Beklagte einerseits und die Streitelferin andererseits ist der Prozessbevollmächtigte damit – obwohl im gleichen Verfahren – in unterschiedlichen Angelegenheiten tätig geworden. Danach waren die Gebühren jeweils getrennt in voller Höhe – wie angemeldet – zuzuerkennen.
III.
Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO stattzugeben. Der Beschwerdewert trägt dem Abänderungsinteresse Rechnung.