Weitere Beschwerde: Sachverständigenvergütung trotz Überschreitung des Auslagenvorschusses
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige rechnete 1.243,07 EUR ab; Amtsgericht hatte zuvor einen Auslagenvorschuss von 1.000 EUR festgesetzt und die Vergütung beschränkt. Das Landgericht bestätigte dies, das OLG Hamm hob die Entscheidung auf und setzte die Vergütung in voller Höhe fest. Zur Begründung: Eine Überschreitung des Vorschusses führt nicht automatisch zur Kürzung; für eine Vergütungsminderung nach §8a JVEG ist Verschulden erforderlich und bei strittiger Erheblichkeitsschwelle (25 %) lag kein schuldhaftes Unterlassen der Anzeige vor.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten stattgegeben; Vergütung des Sachverständigen auf 1.243,07 EUR festgesetzt, Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Überschreitung des Auslagenvorschusses führt nicht automatisch zu einer Beschränkung der Vergütung; eine Kürzung ist nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 8a JVEG vorliegen.
§ 8a Abs. 5 JVEG setzt bei Fällen der Absätze 3 und 4 ein Verschulden des Sachverständigen voraus; ohne Verschulden kann sich der Berechtigte auf die fehlende Verantwortlichkeit berufen, um eine Vergütungsminderung zu verhindern.
Bei divergierender Literatur- und Rechtsprechungsauffassung zur Grenze der Erheblichkeit (z. B. 20 % vs. 25 %) kann dem Sachverständigen kein schuldhaftes Unterlassen der Anzeige vorgeworfen werden, wenn er davon ausgehen durfte, noch im zulässigen Bereich zu liegen.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei entschieden werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5 T 154/17
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.08.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.07.2017 aufgehoben und die Vergütung des Beteiligten zu 1) in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Warstein vom 26.05.2017 auf 1.243,07 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Warstein und des Landgerichts Arnsberg ist die Vergütung des Sachverständigen vorliegend auf 1.243,07 EUR festzusetzen.
Zwar hat der Sachverständige mit seiner Rechnung vom 28.02.2017 über 1.243,07 EUR den durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2016 festgesetzten Auslagenvorschuss von 1.000,- EUR überschritten und hierauf auch nicht rechtzeitig hingewiesen. Gleichwohl ist keine Beschränkung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses angezeigt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Grenze der Erheblichkeit in § 8a Abs. 4 JVEG bei 20 oder 25% zu ziehen ist. Jedenfalls fehlt es nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts Arnsberg am erforderlichen Verschulden des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 5 JVEG. Abs. 5 legt ein Verschuldenserfordernis in den Fällen der Absätze 3 und 4 fest, welches dem Berechtigten ermöglicht, sich auf ein mangelndes Verschulden zu berufen, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 8 JVEG Rn. 34). Da von einem gewichtigen Teil der Literatur und Rechtsprechung die Grenze der Erheblichkeit erst bei 25% gezogen wird (vgl. hierzu die im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen), kann dem Sachverständigen nicht vorgeworfen werden, die Anzeige schuldhaft unterlassen zu haben, da er davon ausgehen konnte, sich mit der Überschreitung des Vorschusses noch im zulässigen Rahmen zu halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.