Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Schutzschrift-Aufwand nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungsbeklagte erhob sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Erstellung einer Schutzschrift keinen erstattungsfähigen notwendigen Kostenaufwand i.S.d. § 91 ZPO darstellt. Erstattungsfähig sind nach § 91 Abs.1 S.2 ZPO nur Aufwendungen für die Wahrnehmung von Terminen und Reisen; allgemeiner Schriftsatzaufwand ist nicht erstattungsfähig. Die abweichende Regelung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 91 Abs.2 ZPO) rechtfertigt keine Entschädigung des parteiinternen Zeitaufwands.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Schutzschrift-Aufwand nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstellung einer Schutzschrift durch die Partei gehört nicht zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO sind bei der Partei nur Aufwendungen für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise hierzu erstattungsfähig; der Aufwand für die Erarbeitung von Schriftsätzen ist nicht ersatzfähig.
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten folgt gesondert aus § 91 Abs. 2 ZPO; sie rechtfertigt nicht die Erstattung parteiinterner Zeitaufwände, da die Prozessführung Gegenstand der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts ist.
Komplexität der Streitfrage oder die Fähigkeit der Partei zur Selbstvertretung begründet keine Erstattungsfähigkeit des mit der Schriftsatzerstellung verbundenen Zeitaufwands.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13 O 114/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 08.12.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bochum vom 23.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die von dem Verfügungsbeklagten geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Schutzschrift nicht als erstattungsfähig angesehen.
Zu den dem Verfügungsbeklagten zu erstattenden notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gehört nicht der allgemeine Aufwand für die Prozessführung, zu dem auch der mit der Erstellung von Schriftsätzen verbundene Aufwand gehört (vgl. dazu nur Musielak/Flockenhaus § 91 ZPO Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen).
Dies folgt mittelbar aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht. Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hieraus sind nicht erstattungsfähig (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 07.05.2014, AZ: V ZB 102/13, Tz 6 mit weiteren Nachweisen).
Unerheblich ist, dass es in der vorgenannten Entscheidung nicht um die Erstellung einer Schutzschrift gegangen ist. Die hier vorliegende Fallgestaltung ist absolut vergleichbar, denn auch hier geht es um die Erstattung des Zeitaufwandes, der mit der Erstellung eines Schriftsatzes zur Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren, nämlich einem einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden ist.
Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig wären und die Versagung einer Entschädigung seines Aufwandes eine Ungleichbehandlung darstellen würde. Der Verfügungsbeklagte übersieht dabei, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten in § 91 Abs. 2 ZPO eine gegenüber der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Partei abweichende Regelung gibt und die Führung von Rechtsstreitigkeiten zur Berufstätigkeit der Rechtsanwälte gehört, während dies bei ihm nicht der Fall ist. Einer Partei, die mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen wird, ist es zuzumuten, den mit der Führung des Prozesses üblicherweise verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos hinzunehmen.
Dies gilt auch für den Verfügungsbeklagten. Dass Gegenstand des Verfahrens nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten um eine komplexe Materie handelt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn der Verfügungsbeklagte macht selbst geltend, dass er die Materie gut beherrscht und keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der das Thema besser beherrsche als er selbst.
Der Verfügungsbeklagte verweist auch zu Unrecht darauf, dass er ja wirksam eine Schutzschrift habe einreichen können. Die Zulässigkeit der Vertretung durch die Partei selbst, beinhaltet nicht zwangsläufig, dass auch alle mit der Vertretung verbundenen Kosten erstattungsfähig sind. Wie bereits ausgeführt, nimmt § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der bei der Partei selbst angefallenen Kosten vor.
Die von dem Verfügungsbeklagten zitierte Kommentarstelle bei Zöller/Herget § 91 ZPO, Tz. 13.116), stützt nicht seinen Rechtsstandpunkt, sondern spricht gegen eine Erstattungsfähigkeit des mit der Erstellung der Schutzschrift verbundenen Zeitaufwandes.
Die Kommentierung behandelt dort nämlich die Erstattung des Zeitaufwandes für die Wahrnehmung von Terminen. Dieser Zeitaufwand darf nicht höher sein, als die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Kosten. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass die Kosten für notwendige Reisen oder die notwendige Wahrnehmung von Terminen erstattungsfähig sind, nicht auch die für die Bearbeitung des Prozesses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.