Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Privatgutachterkosten zugunsten der Beklagten. Das OLG bestätigt die Erstattungsfähigkeit nach §91 Abs.1 ZPO, da die Maßnahmen prozessbezogen und erforderlich waren. Vorprozessuale Ermittlungen sind prozessbezogen, wenn der Rechtsstreit absehbar war (z. B. bei Verdacht auf Versicherungsbetrug). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Privatgutachterkosten zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Privatgutachterkosten sind nach §91 Abs.1 ZPO erstattungsfähig, wenn die entstandenen Maßnahmen prozessbezogen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Vorgerichtlich entstandene Kosten können prozessbezogen sein, wenn der konkrete Rechtsstreit für den Anspruchsgegner absehbar war (z. B. durch Klagedrohung oder bei einem für den Versicherer erkennbaren Verdacht auf Versicherungsbetrug).
Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; bei mehreren gleichwertigen Alternativen ist die kostengünstigste zu wählen.
Die Kostenverteilung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; der Beschwerdewert soll das Abänderungsinteresse berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 136/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 303,45 €.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1, 569 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin der angefochtenen Abhilfeentscheidung die auf Beklagtenseite angefallenen Privatgutachterkosten gegen die Klägerin festgesetzt. Denn die Voraussetzungen des § 91 I ZPO liegen vor.
Schaltet eine Partei des Prozessverfahrens einen privaten Sachverständigen oder einen Detektiv zur Ermittlung des Sachverhalts ein, unterliegt die Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachen Kosten zwei grundsätzlichen Voraussetzungen: Zum einen muss es sich um eine „prozessbezogene“ Maßnahme handeln, die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit veranlasst worden ist. Zum anderen muss diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung „erforderlich“ gewesen sein.
Beide Voraussetzungen liegen vor.
1.
Die thematisch einschlägige außergerichtliche Maßnahme einer Partei, die während eines Rechtsstreits eingeleitet wird, stellt sich regelmäßig als prozessbezogen im o.g. Sinne dar. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, da die Klage vom 8.3.2012 am 12.3.2011 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 1 d.A.), die von der Beklagten zu 2) veranlasste Begutachtung ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 2.2.2012 (Bl. 219 d. A.) aber bereits am 25.01.2012 beauftragt worden ist.
Allerdings zeichnete sich zu diesem Zeitpunkt bereits der vorliegende Rechtsstreit ab. In diesem Fall ist es möglich, den vorgerichtlich entstandenen Aufwand als „prozessbezogen“ den Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen und in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (z.B. BGH, NJW 2003, 1398).
Ein konkreter Rechtsstreit zeichnet sich aus Sicht des Anspruchsgegners in jedem Falle ab, wenn der Anspruchsteller bereits eine Klage angedroht hat (BGH, NJW 2003, 1398). Darüber hinaus genügt es, wenn, wie vorliegend, es sich bei dem Anspruchsgegner um einen Versicherer handelt, wenn dieser bei verständiger Bewertung des der Forderung zu Grunde gelegten Sachverhalts von dem Verdacht eines Versicherungsbetrugs ausgehen kann. Denn in einer solchen Situation ist absehbar, dass sich der Versicherer zu einer freiwilligen Leistung nicht bereitfinden wird, so dass er bereits frühzeitig von der Notwendigkeit der gerichtlichen Klärung ausgehen darf (BGH, NJW-RR 2009, 422; BGH, NJW 2003, 1398). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Beklagte zu 2) hat in der Klageerwiderung vom 25.05.2012 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie - unabhängig von den Erkenntnissen aus dem später erstellten Privatgutachten - das Vorliegen eines fingierten Unfalls für möglich gehalten hat. Sie hat dabei insbesondere auf die mit der Unfallschilderung nicht in Einklang zu bringende Lage und Schwere der Beschädigungen an dem Fahrzeug, die auch schon ohne besondere Sachkunde als jedenfalls auffällig erachtet werden konnten, hingewiesen. Zudem sprachen als weitere Indizien der behauptete Unfallhergang (Rangierunfall auf einem Parkplatz ohne Eigenrisiko) sowie die Abrechnung des Schadens auf fiktiver Basis für ein manipulierten Unfallgeschehen. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte zu 2) von der Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung ausgehen. Damit stellen sich die beauftragten Ermittlungsmaßnahmen als prozessbezogen dar.
2.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit der angestrengten Ermittlungen.
Dies ist der Fall, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange notwendigen Schritte ergreifen (st. Rspr., z.B. BGH, MDR 2013, 559) und ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichwertigen Alternativen die kostengünstigste zu wählen (z.B. BGH, NJW 2003, 898). Die von der Beklagten zu 2) in der Klageerwiderung dargelegten Ausführungen des Sachverständigen C genügen diesen Voraussetzungen. Denn sie waren ggf. geeignet, den bereits bestehenden Verdacht einer Manipulation zu erhärten. Kostengünstigere Alternativen sind nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Beschwerdewert trägt dem Abänderungsinteresse Rechnung.