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Oberlandesgericht Hamm·25 W 259/17·16.01.2018

Kostenentscheidung: Detektivkosten nicht erstattungsfähig – Kosten der Beklagten auferlegt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Beschwerdeverfahren für erledigt; das OLG Hamm entschied nach § 91a ZPO nur über die Kosten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, weil angemeldete Detektivkosten nicht erstattungsfähig sind. Die Ermittlungen hätten von eigenen Mitarbeitern oder einfacher/billiger erfolgen können und fanden zudem vor der Ablehnung der Regulierung statt.

Ausgang: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt, da angemeldete Detektivkosten nicht erstattungsfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

2

Detektivkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie nicht bloße Geschäftskosten zur internen Prüfung der Einstandspflicht darstellen und die Ermittlungen nicht auf einfachere oder günstigere Weise durch eigene Mitarbeiter hätten erfolgen können.

3

Aufwendungen für externe Ermittlungen sind regelmäßig nicht zu ersetzen, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem ein Rechtsstreit konkret absehbar war und somit der Einsatz nicht der Sicherung streitentschiedener Interessen diente.

4

Die Partei, die Erstattungsansprüche für Einschaltung Dritter geltend macht, trägt die Darlegungslast dafür, dass die Einschaltung erforderlich, angemessen und unvermeidbar war.

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 408/16

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 13. und 22.12.2017 das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war.

4

Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die von der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldeten Kosten für die Einschaltung des Ermittlungsbüros im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind.

5

Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht als Geschäftskosten zur Prüfung der Einstandspflicht angefallen sind und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort "Detektivkosten").

6

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Besprechungen mit dem Kläger und den Vorbesitzern über die Laufleistung des Fahrzeugs ein Ermittlungsbüro eingeschaltet werden musste. Die Aufklärung dieses Sachverhalts hätte auch durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen können. Zudem handelte es sich bei der Aufklärung dieses Sachverhalts lediglich um eine Prüfung der eigenen Einstandspflicht. Für Letzteres spricht gerade auch der zeitliche Ablauf. Das Ermittlungsbüro ist nämlich offensichtlich nicht erst zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden, nachdem für die Beklagte sicher feststand, dass eine Regulierung nicht erfolgen werde und sich somit ein Rechtsstreit bereits konkret abzeichnete. Das Ermittlungsbüro hat Leistungen im Zeitraum vom 12.03.-15.04.2016 abgerechnet. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten erfolgte hingegen erst unter dem 26.04.2016.