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Oberlandesgericht Hamm·25 W 221/17·24.07.2017

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, mit dem ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden. Er rügt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung materieller Einwendungen. Das OLG erklärt, materielle Sachvorbringen seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen; lediglich kostenbezogene Einwendungen seien relevant. Die sofortige Beschwerde wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Materielle Einwendungen zur Hauptsache sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen und rechtfertigen keine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur Einwendungen zu berücksichtigen, die sich unmittelbar gegen den festzusetzenden Kostenansatz richten.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft; sie bleibt jedoch unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierte verfahrenskostenbezogene Einwendung vorträgt.

4

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; regelmäßig trägt der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens (Gebührenordnung/KV GKG).

Relevante Normen
§ 6 VerpackV§ 104 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Ziff. 1812 KV GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 016 O 313/15

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Festsetzung von Kosten für das Berufungsverfahren.

4

Er nahm die Beklagte – im Ergebnis erfolglos – auf Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit Abfallentsorgung in Anspruch. Nach Abweisung seiner Klage wies der zuständige Senat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss vom 11.11.2016 als unbegründet zurück.

5

Auf Antrag des Beklagtenvertreters (vgl. Bl. 341 d.A.) ordnete die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.04.2017 an, dass vom Kläger aufgrund des vorgenannten Beschlusses vom 11.11.2016 an die Beklagte insgesamt 1.436,57 € nebst Zinsen an Kosten zu erstatten seien.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung er selbst ausführt, keine Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend zu machen, sondern dass die Entscheidungen in der I. und II. Instanz – wie auch der Kostenfestsetzungsbeschluss – sein entscheidungserhebliches Vorbringen zu einer Rechtsförmlichkeitsprüfung des § 6 VerpackV vor einer materiellen Prüfung nicht zu Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätten. Dies stelle einer entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar, was den Anfangsverdacht auf Mittäterschaft durch das unwahre Tatsachenvorbringen innerhalb des Verfahrens an einer kriminellen Vereinigung begründe. Deshalb sei der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.

7

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

9

Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

10

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13.01.2017 (25 W 324/16) und dem vorangegangenen Hinweis betreffend die Festsetzung der Verfahrenskosten für die I. Instanz ausgeführt hat, sind materielle Einwendungen zur Sache im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen und vermögen eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zu rechtfertigen. Andere Einwände als solche gegen die Sachentscheidungen an sich, also Einwände, die die festzusetzenden Kosten an sich betreffen und daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären, hat der Kläger nicht erhoben.

11

Es besteht daher kein Grund, die angefochtene Entscheidung abzuändern, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

12

III.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO und Ziff. 1812 KV GKG.