Sofortige Beschwerde: Keine Erstattung vorprozessualer Privatgutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Erstattung eines vorprozessualen medizinischen Privatgutachtens (580 €) und Schreibkosten; die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Kostenentscheidung wurde zurückgewiesen. Das OLG hält die Auslagen nach § 91 Abs. 1 ZPO nicht für prozessnotwendig, weil das Gutachten vor Aussicht eines konkreten Rechtsstreits beauftragt wurde. Die bloße spätere Verwendung im Prozess reicht nicht aus; das Gericht folgt der BGH‑Rechtsprechung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht‑Erstattung vorprozessualer Privatgutachterkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auslagen für ein vor Prozessbeginn eingeholtes Privatgutachten sind nur nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen in unmittelbarem Bezug zu einem konkreten Rechtsstreit steht.
Wird ein Gutachten erstattet, bevor sich die gerichtliche Auseinandersetzung in irgendeiner Weise konkret abzeichnet, sind die dadurch verursachten Kosten nicht prozessnotwendig und daher nicht erstattungsfähig.
Allein die spätere Verwendung eines vorprozessualen Gutachtens im Prozess begründet keine Erstattungsfähigkeit der vorprozessual entstandenen Kosten.
Die restriktive Auslegung der Erstattungsfähigkeit soll verhindern, dass allgemeine Unkosten oder prozessfremde Voruntersuchungen auf den Gegner abgewälzt und der Prozess dadurch verteuert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5 O 150/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 594,00 EUR.
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Kosten des von ihr vorprozessual eingeholten medizinischen Privatgutachtens des Dr. Y in Höhe von 580,00 EUR sowie die mit 14,00 EUR angemeldeten Schreibkosten sind nicht zu erstatten, weil sie nicht prozessnotwendig angefallen sind.
Die Auslagen einer Partei für ein vor Prozessbeginn eingeholtes Privatgutachten sind nur dann nach § 91 Abs. 1 ZPO prozessnotwendig, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen in unmittelbarem Bezug zu einem konkreten Rechtsstreit steht. Wird das Gutachten erstattet, bevor sich die gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien in irgendeiner Weise konkret abzeichnet, sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und dadurch den Prozess verteuert. Grundsätzlich hat jede Partei ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 24/08, Tz. 6 u. 7 – Rpfleger 2009, 176-177).
Daher genügt es nicht, das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit zu verwenden. Es muss sich vielmehr auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diese konkrete gerichtliche Auseinandersetzung in Auftrag gegeben worden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08, Tz. 9 – VersR 2009, 280-281).
Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin zufolge wurde das unter dem 21.09.2004 erstellte Privatgutachten in Auftrag gegeben, um den medizinischen Sachverhalt aufzubereiten sowie um mögliche Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) festzustellen. Das wird bestätigt durch die Tatsache, dass erstmals mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2005 Schadensersatzansprüche bei den Beklagten angemeldet wurden. Sowohl bei Beauftragung des Gutachters als auch bei Vorlage des Gutachtens war daher noch völlig offen, ob ein Prozess überhaupt angestrengt würde.
Das Privatgutachten diente damit nicht konkret der Vorbereitung des erst Anfang April 2005 eingeleiteten Rechtsstreits. Sein eigentlicher Zweck lag darin, im Vorfeld eine mögliche Ersatzberechtigung der Klägerin zu prüfen.
Ein unmittelbarer Bezug des Gutachterauftrags zum späteren Rechtsstreit ist damit nicht gegeben.
Allein die Verwendung dieses Gutachtens im späteren Rechtsstreit begründet nicht die Erstattungsfähigkeit der dadurch angefallenen Kosten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1812 KV GKG und § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung ergibt sich aus dem Abänderungsinteresse der Klägerin.