Kostenfestsetzung: Erstattung von Avalkosten nur in Höhe der Kostenquote (12/13)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Kostenfestsetzung betreffend eine Vollstreckungsabwehrbürgschaft. Das OLG Hamm ändert den Beschluss dahin, dass der Kläger nur 12/13 der Avalkosten zu erstatten hat (7.099,26 €), nicht die Gesamtsumme. Zur Begründung stellt das Gericht auf die anteilige Notwendigkeit der Bürgschaft nach teilweiser Abänderung der Verurteilung ab und verweist auf §§ 103 ff., § 91 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Kläger zur Erstattung nur 12/13 der Avalkosten verpflichtet (7.099,26 €); Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Beklagte nach erstinstanzlicher Verurteilung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung eine Avalbürgschaft gestellt, sind die Avalkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur Abwehr der im Endergebnis nicht gerechtfertigten Vollstreckung erforderlich waren.
Bei teilweiser Aufrechterhaltung bzw. teilweiser Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sind Avalkosten anteilig nach der Kostenquote geltend zu machen; die Erstattung bemisst sich an dem Umfang der in der Rechtskraft verbleibenden Verurteilung.
Die Geltendmachung von Avalkosten im Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO und ist mit Blick auf die den Titel aufhebende Entscheidung zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen sind, wobei die konkrete Quote den wirtschaftlich notwendigen Umfang der aufgewendeten Sicherung zu berücksichtigen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 010 O 226/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.05.2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 26.04.2013 insoweit abgeändert, als aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.08.2012 (Az. 24 U 12/11) i.V. mit dem Beschluss vom 18.09.2012 von dem Kläger ein Betrag i.H.v. 23.142,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2012 an die Beklagte zu erstatten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf 591,61 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO und in der Sache begründet.
Der Kläger haftet für die Kosten der Vollstreckungsabwehrbürgschaft der X-Bank nur im Umfang der Kostenquote von 12/13, d.h. es sind nur 7.099,26 € erstattungspflichtig. Hat der Beklagte nach erstinstanzlicher Verurteilung eine Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestellt, so sind die Avalkosten nach nur teilweiser Aufrechterhaltung der Verurteilung im Berufungsurteil auf der Grundlage der Kostenentscheidung der den Titel aufhebenden Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 15W 102/08 zit. nach juris). Nur im Umfang von 12/13 der Gesamtkosten der Avalbürgschaft musste die Beklagte diese aufwenden, um eine im Endergebnis nicht gerechtfertigte Vollstreckung abzuwehren.
Soweit sich demgegenüber der Rechtspfleger in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.06.2013 auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 29.08.1984 (Az. 14 W 510/84, zit. nach juris) bezogen hat, trägt diese Entscheidung die von ihm vertretene Rechtsansicht nicht. Im dortigen Fall waren die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt worden und die Vollstreckung dieses Betrages von einer Sicherheitsleistung des Klägers abhängig gemacht worden. Zwar wurde in dem späteren Schlussurteil eine Kostenquote ausgeurteilt, eine Abänderung des Teilurteils zu Ungunsten des Klägers erfolgte jedoch nicht. Damit waren die gesamten Kosten der Avalbürgschaft für die Durchsetzung des dem Kläger durch Teilurteil zugesprochenen Betrages notwendig. Auch der Beschluss des BGH vom 03.12.2007 (NJW-RR 2008, 515) vermag die Ansicht des Rechtspflegers nicht zu stützen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist das Urteil, zu dessen Vollstreckung die Avalbürgschaft beschafft wurde, in vollem Umfang durch Berufungsrücknahme in Rechtskraft erwachsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich am Abänderungsinteresse des Klägers.