Kostenfestsetzung: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr auf das Hauptsacheverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Kostenfestsetzung des Landgerichts; streitig war die Anrechnung von Gebühren aus einem selbstständigen Beweisverfahren und einem vorausgegangenen Mahnverfahren. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt und sprach den Klägern insgesamt 22.059,43 € zu. Entscheidungsrelevant war die Auslegung der VV RVG Nr. 3100 und Nr. 3305 sowie § 91 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als begründet; Kostenfestsetzung dahin abgeändert, dass die Beklagte den Klägern 22.059,43 € nebst Zinsen zu erstatten hat.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozessgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens ist gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 zu VV RVG Nr. 3100 auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen.
Nach Nr. 3305 VV RVG ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Hauptsacheverfahrens anzurechnen.
Die zuvor erfolgte Anrechnung einer Prozessgebühr schließt nicht die Anrechnung der vollen Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 3305 VV RVG aus; die Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass nur eine verbleibende Restgebühr anzurechnen wäre.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; auf dieser Grundlage ist die Parteikostenquote zur Ermittlung des Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 O 433/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 23.01.2014 dahin abgeändert, dass von der Beklagten 22.059,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.987,65 € seit dem 28.03.2012 und aus weiteren 5.071,78 € seit dem 05.07.2013 an die Kläger zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 1.703,00 €.
Gründe
I.
Die Beklagte hat als Bauträgerin für die Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Wegen eines angeblichen Baumangels haben die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Den von dem Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag haben die Kläger sodann gegen die Beklagte in einem Mahnverfahren und nach Widerspruch im Hauptsacheverfahren geltend gemacht.
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger die noch unter der Geltung der BRAGO angefallene Prozessgebühr von 10/10 auf die Verfahrensgebühr von 1,0 des Mahnverfahrens angerechnet. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens hat die Rechtspflegerin des Landgerichts entsprechend dem Antrag der Kläger nicht vorgenommen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Kläger haben zunächst zu Recht die Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 zu VV RVG Nr. 3100 auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet.
Gemäß Nr. 3305 VV RVG ist zudem die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens durch die Anrechnung der Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens bereits „erloschen“ ist. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass – im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung – nur die verbleibende Gebühr auf einen nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist (BGH NJW 2011,1368). Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für den im Mahnverfahren und anschließend im Hauptsacheverfahren tätigen Rechtsanwalt mehr Gebühren festzusetzen wären, als für die Tätigkeit des Anwalts, der direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (BGH a. a. O.).
Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens von 1.508,00 € nebst der Erhöhung von 452,40 € war deshalb auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahren von 1.960,40 € zuzüglich der Erhöhung von 452,40 € anzurechnen, so dass eine 0,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 452,40 € verbleibt.
Im Hauptsacheverfahren sind damit auf Seiten der Kläger Gebühren von 2.715,58 € einschließlich Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, insgesamt auf Seiten der Klägern damit erstinstanzliche außergerichtliche Kosten i.H.v. 6.924,49 €.
Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten betrugen 5.511,28 €. Bei einer Kostenquote von 73 % zu 27 % zulasten der Beklagten steht den Klägern bezüglich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten ein Erstattungsanspruch i.H.v. 3.566,83 € zu. Zusammen mit den unstreitigen Gerichtskosten 1. und 2. Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten 2. Instanz beträgt der Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte insgesamt 22.059,43 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.