Beschwerde gegen Klage gegen Steuerberater wegen Aussichtslosigkeit aufgrund Steuerhinterziehung (§ 173 AO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Klage gegen den Steuerberater. Das OLG hält die Klage für aussichtslos, weil der ursprüngliche Feststellungsbescheid für 1984 wegen einer Steuerhinterziehung nach § 173 AO noch änderbar gewesen sei. Der Antragsteller habe das Ausscheiden aus der Gesellschaft verschwiegen, wodurch Steuern verkürzt wurden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung der Klage als aussichtslos zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zivilklage gegen einen Steuerberater hat keinen Erfolg, wenn die zu Grunde liegende steuerliche Festsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung wegen Steuerhinterziehung änderbar ist.
Nach § 370 AO (i.V.m. § 173 AO) liegt Steuerhinterziehung vor, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt werden; in diesem Fall ist der Bescheid änderbar.
Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig erhoben werden; das pflichtwidrige Verschweigen maßgeblicher Tatsachen kann die Rechtzeitigkeit der Festsetzung verhindern und damit die Änderungsbefugnis der Finanzverwaltung auslösen.
Beraterhaftungsansprüche wegen unterlassener Geltendmachung von Gegenansprüchen sind nur dann begründet, wenn der Berater hierzu beauftragt wurde oder ihm das relevante Vorgehen zurechenbar unterblieben ist; bloße Behauptungen ohne Beleg genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 247/01
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 10.10.2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage gegen den Steuerberater X hätte, auch wenn sie in unverjährter Zeit erhoben worden wäre, mit dem damaligen Vorbringen keinen Erfolg gehabt.
Zu Recht ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Bewertung des Finanzamtes davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid für 1984 noch am 14.7.1992 aufgrund § 173 Abs. I und II AO geändert werden konnte. Denn eine Steuerhinterziehung lag unter Zugrundelegung der Erkenntnisse im Finanzverwaltungsverfahren und des Vortrags im Rechtsstreit gegen X vor.
Nach § 370 AO begeht eine Steuerhinterziehung , wer - unter anderem - die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. So liegt die Sache:
Der Antragsteller hat die Finanzbehörde bis Ende Januar 1991, nämlich bis zu seiner Einspruchsbegründung vom 31.1.1991 zu seinem Einspruch gegen die geänderte Feststellung vom 22.11.1990 für 1985, durch die er nach dem Inhalt des Einspruchsbescheides vom 23.9.1994, der die Feststellung für 1984 betrifft, erstmals geltend machte, zum Jahresende 1984 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein, über sein Ausscheiden zum Jahresende 1984 in Unkenntnis gelassen.
Steuern sind u.a. verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig erhoben werden.
Hätte der Antragsteller sein Ausscheiden per Ende 1984 von Anfang an bekannt gegeben, wären die Steuern rechtzeitig erhoben worden. Zwar hätte sich das Finanzamt vermutlich wohl auch für den Fall, dass der Antragsteller sein Ausscheiden zum Jahresende 1984 von Anfang an bekannt gegeben hätte, auf die bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1983 - 1985 erzielte Übereinkunft (Einspruchsbescheid: Gesellschafter der KG und deren damalige Berater einerseits sowie die prüfende Stelle andererseits kamen, wenn auch aufgrund unterschiedlicher Wertungen überein, das der Veräußerungsgewinn erst zum Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke realisiert werden sollte) eingelassen, dass der Aufgabegewinn erst mit der Veräußerung der Grundstücke realisiert werde. Hätte sich das Finanzamt indessen in Kenntnis des Ausscheidens Ende 1984 auf eine Besteuerung bei Grundstücksverkauf eingelassen, läge die Sache so, dass die Festsetzung für 1984 unabhängig von Festsetzungsfristen für 1984 abänderbar gewesen wäre. Denn dann wäre die fehlende Besteuerung in 1984 erkennbar in der Annahme erfolgt, der Aufgabegewinn sei nicht in 1984 (statt wie tatsächlich angenommen, nicht in 1985), sondern bei Verkauf der Grundstücke zu realisieren. Mithin und unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller sein Ausscheiden aus der Gesellschaft von Anfang an mit Ende 1984 angegeben hätte, wäre eine Änderung des Bescheides für 1984 ohne weiteres auf der Grundlage des § 174 Abs. III AO, nach dem Steuerfestsetzungen innerhalb der Fristen für den Bescheid , in dem der Sachverhalt irrtümlich - die Berücksichtigung in 1988 und nicht in 1984 hätte bei Angabe des tatsächlichen Ausscheidens auf der irrtümlichen Annahme, es sei nicht in 1984, sondern in 1988 zu besteuern, beruht, sei es nun, weil die geschilderte Übereinkunft von vorne herein nicht getroffen werden konnte, sei es deshalb, weil der Antragsteller sich nicht daran gehalten hat, indem er den Feststellungsbescheid, der entsprechend der Vereinbarung für 1988 erging, angegriffen und damit zunächst Feststellung des Veräußerungsgewinns für 1885 erreicht hat oder sei es, dass die Auffassung des Finanzamtes, eine Berücksichtigung sei in 1988 möglich, schlicht falsch war - berücksichtigt wurde (hier also innerhalb der für 1988 geltenden Festsetzungsfrist, die frühestens Ende 1993 ablief), möglich gewesen.
Nicht nur im Finanzverfahren sondern auch in der angestrengten Klage gegen den Steuerberater war unstreitig, dass sowohl der Veräußerungsgewinn durch den Verkauf der Grundstücke als auch der Veräußerungsgewinn durch den Verzicht der Gesellschaft auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Antragstellers - soweit der Ausgleich nicht durch den Erlös aus den Grundstücksverkäufen erfolgte - einen Veräußerungsgewinn ergab, der zu besteuern war. Das erlaubt nur die Beurteilung, dass der Antragsteller einerseits wusste, dass die Steuerforderung mit seinem Ausscheiden entstand und dass er - wie seine spätere Anfechtung der Festsetzungen für 1988 und für 1985, mit denen er sich im Nachhinein auf eben den Standpunkt stellte, der Veräußerungsgewinn sei nicht in 1988 und auch nicht in 1985, sondern in 1984 angefallen, zeigen - zumindest die Dinge hat laufen lassen und dabei billigend in Kauf nahm, dass gegen ihn gerichtete Steuerforderungen nicht rechtszeitig festgesetzt würden.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller deshalb jetzt darauf, nach seiner und der Vorstellung seiner Steuerberater sei durch sein Ausscheiden kein Veräußerungsgewinn entstanden. Das war nicht der Fall. Das Gegenteil ergibt sich zudem daraus, dass der Veräußerungsgewinn - wenn auch zunächst für 1988 - für den Antragsteller durch die KG erklärt worden ist.
Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, die Steuerfestsetzung sei in der Sache falsch gewesen, weil er der Forderung aus dem Verrechnungskonto entsprechende Gegenansprüche gegen die Gesellschaft gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, dass er den Antragsgegner beauftragt hätte, auch aus diesem Gesichtspunkt (sei es nun, dass der Steuerberater materielle Gesichtspunkte für die Steuerfestsetzung an sich nicht beachtetet habe, sei es, dass aufgrund dessen der Vorwurf einer Steuerhinterziehung mangels Anfalls von Steuern zu verneinen sei) Ansprüche gegen den Steuerberater geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 IV ZPO.