Zurückweisung: PKH für PKH-Verfahren und Anhörungsrüge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von PKH sowie für eine Anhörungsrüge. Zentral ist die Frage, ob PKH für das Verfahren zur Gewährung bzw. Überprüfung von Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Das OLG Hamm verneint dies unter Verweis auf gefestigte Rechtsprechung, da in solchen Verfahren keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nach §127 Abs.4 ZPO ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren und Anhörungsrüge wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für das Verfahren zur Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil für das Beschwerdeverfahren keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.
Für die Anhörungsrüge gilt entsprechend, dass für deren Durchführung keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Frage der Bewilligung von PKH für das PKH-Verfahren in der Rechtsprechung bereits geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Prozesskostenhilfeverfahren ist nach § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 11/10
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Anhörungsrüge ist erfolglos.
I.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst, zu dem auch das Beschwerdeverfahren gehört, darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. dazu Zöller/Geimer § 114 ZPO, Rdnr. 3, BGH, Beschluss vom 08.06.2004, AZ: VI ZB 49/03, Tz. 6 ff = NJW 2004, 2595 - 2957, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1993, AZ: 2 WF 172/92 Tz. 12= JurBüro 1994, 606). Auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe muss sich eine Partei nämlich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Entsprechendes gilt für die Anhörungsrüge.
II.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage der Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren ist – wie die obigen Zitate zeigen – in der Rechtsprechung geklärt.
III.
Die weiteren Verfahrensanträge zur Beiziehung von Akten und zur Berücksichtigung des bisher gehaltenen Sachvortrages gehen ins Leere, weil eine Überprüfung in der Sache angesichts des Umstandes, dass die Prozesskostenhilfebewilligung für das Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig ist, nicht erfolgt.
IV.
Eine Erstattung der Kosten für das Prozesskostenhilfeverfahren kommt wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.