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Oberlandesgericht Hamm·25 W 1/04·09.03.2004

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren – Gegenstandswert 13.000 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts eines selbständigen Beweisverfahrens und verlangte dessen Erhöhung. Streitpunkt war, wie vom Sachverständigen nicht bestätigte Mängel bei der Wertfestsetzung zu gewichten sind. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Gegenstandswert mangels konkreter Angaben nach § 3 ZPO auf 13.000 € fest. Bestätigte Mängel sind nach den vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungskosten zu bemessen, unbestätigte Mängel sind niedriger zu bewerten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 13.000 € festgesetzt, Entscheidung gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung.

2

Soweit Mängel vom Sachverständigen bestätigt werden, sind für die Wertfestsetzung die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zugrunde zu legen.

3

Wird nur ein Teil der behaupteten Mängel festgestellt, sind bei der Wertfestsetzung auch die hypothetisch höheren Beseitigungskosten zu berücksichtigen, die angefallen wären, wenn die behaupteten, aber nicht bestätigten Mängel zuträfen.

4

Unbestätigte Mängel sind in der Gesamtgewichtung regelmäßig deutlich niedriger zu bewerten als bestätigte Mängel; mangels konkreter Angaben ist eine Schätzung des Gesamtstreitwerts nach § 3 ZPO zulässig.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 OH 13/03

Tenor

Der Gegenstandswert des Beweisverfahrens wird abändernd auf 13.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gem. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes begehrt wird, im eigenen Interesse der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegt worden ist. Die Beschwerde hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

3

Dem Grunde nach zu Recht macht die Beschwerde geltend, daß bei der Festsetzung des Streitwerts für das Beweisverfahren nicht nur die Beseitigungskosten derjenigen Mängel berücksichtigt werden dürfen, die vom Sachverständigen positiv festgestellt worden sind. Grundsätzlich bestimmt sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Ist Gegenstand des Beweisverfahrens die Feststellung von Mängeln und die Kosten der Mängelbeseitigung, so sind, soweit die Mängel von dem Sachverständigen bestätigt werden, zunächst die von diesem tatsächlich ermittelten Mängelbeseitigungskosten zugrunde zu legen. Bestätigt der Sachverständige jedoch nur einen Teil der Mängel, ist darüber hinaus für die Wertfestsetzung auch zu berücksichtigen, inwieweit höhere Mängelbeseitigungskosten angefallen wären, wenn die Behauptungen des Antragstellers zu den nicht festgestellten Mängeln zuträfen (OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785, 1786).

4

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die behaupteten Mängel zu Ziffer 2.2 a, b, c und f nicht bestätigt. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach diese behaupteten, aber bisher nicht bestätigten Mängel noch einmal mit einem Betrag von 10.000,00 € zu bewerten seien. Es ist nicht ersichtlich, daß diese vier Mängel, die nur das Sondereigentum betreffen, in der Gesamtgewichtung gleich zu bewerten sind mit den übrigen insgesamt 19 festgestellten Mängeln am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum. In der Gesamtgewichtung müssen die nicht festgestellten Mängel vielmehr deutlich niedriger bewertet werden als die Gesamtheit der festgestellten Mängel. Der Senat schätzt deshalb mangels konkreterer Angaben den Gesamtstreitwert gem. § 3 ZPO auf 13.000,00 €.