Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Berücksichtigung der Umsatzsteuer bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die Erklärung des Erstattungsberechtigten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer in der Kostenfestsetzung grundsätzlich ausreicht. Eine Versagung der Erstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erklärung offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist; die Beklagten konnten dies nicht beweisen. Komplexe umsatzsteuerliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu klären.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Umsatzsteuerberücksichtigung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen in der Kostenfestsetzung nach ZPO genügt grundsätzlich die Erklärung des Erstattungsberechtigten, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ist nur dann zu versagen, wenn die Negativerklärung offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist.
Der Gegner der Kostenfestsetzung trägt die Darlegungs- und Beweislast für die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung; hierfür sind äußere Anhaltspunkte vorzulegen, die eine solche Offensichtlichkeit begründen.
Komplexe umsatzsteuerrechtliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu klären; sind Zuordnungs- oder Vorsteuerfragen nicht offenkundig, bleibt die Umsatzsteuer bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen.
Der Gegenstandswert für Entscheidungen über die Abänderung einer Kostenfestsetzung ist an dem Abänderungsinteresse der Partei zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8 O 118/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu Recht die Umsatzsteuer berücksichtigt. Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger jedenfalls teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sei. Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen, die Erklärung des Erstattungsberechtigten, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Ihren Grund findet die gesetzliche Regelung darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des Materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll. Trotz einer solchen Erklärung ist die Erstattung der Umsatzsteuer ausnahmsweise zu versagen, wenn die Negativerklärung des Erstattungsberechtigten offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort „Umsatzsteuer“ m.w.N.).
Die Richtigkeit der Erklärung kann auch durch einen von dem Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden. Dabei ist der Gegenbeweis geführt, wenn der Antragsgegner des Kostenfestsetzungsantrages äußere Anhaltspunkte in einem Umfang gesammelt und dem Gericht unterbreitet hat, dass die Erklärung des Antragstellers offensichtlich unrichtig erscheint.
Im vorliegenden Fall ist die Erklärung weder offensichtlich falsch noch haben die Beklagten den Gegenbeweis geführt. Vielmehr liegt eine schwierige umsatzsteuerrechtliche Frage vor, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden kann. Die Umsätze des Klägers sind nur teilweise umsatzsteuerpflichtig, nämlich soweit er Aufwendungsersatz im Abmahnbereich geltend macht (vgl. BFH BStBl. 2003 II 732). Rechtsanwaltskosten, die auf der Geltendmachung der sog. Abmahnkosten beruhen, dürften zur Erzielung dieser Einnahmen erfolgen. Dies führt dazu, dass anfallende Vorsteuern jedenfalls teilweise abzuziehen sind, wobei § 15 Abs. 4 UStG, der an Art. 173, 174 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwSTSystRL) zu messen ist, verschiedene Wege der Aufteilung aufzeigt. Soweit danach in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung eine Zuordnung im Verhältnis der Umsatzanteile zugelassen worden ist, so richtet sich diese grundsätzlich nach den aktuellen Verhältnissen im Besteuerungszeitraum und unterliegt daher auch späteren Abänderungen/ Berichtigungen. Bereits aus diesen Umständen ergibt sich, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung, die sich auf die gesamte geltend gemachte Umsatzsteuer bezieht, nicht angenommen werden kann.
Desweiteren kann nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, ob auch die Tätigkeit des Rechtsanwalt zwecks Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der Einnahmeerzielung direkt und unmittelbar zuzurechnen ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Beklagten.