Asbest im Altbau: Keine Hinweispflicht des Unternehmers ohne konkrete Anhaltspunkte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von mehreren Werkunternehmern Schadensersatz wegen asbestbedingter Mehrkosten nach Abbruch- und Demontagearbeiten. Streitpunkt war, ob die Unternehmer Asbest hätten untersuchen oder jedenfalls auf ein mögliches Vorkommen hinweisen müssen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Eine Pflicht zur Beauftragung externer Analysen besteht nicht; eine Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B setzt konkrete Anhaltspunkte für Asbest voraus. Ohne solche Anhaltspunkte durften die Unternehmer auf eine vorgängige Klärung durch den Bauherrn und dessen Fachplaner vertrauen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche wegen Asbestkontamination verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfpflicht des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 2 VOB/B beschränkt sich auf zumutbare technische und handwerkliche Kontrollen; eine Pflicht zur Beauftragung externer Spezialanalysen besteht ohne besondere Veranlassung nicht.
Beruht die Art der Ausführung von Abbrucharbeiten auf einer Anordnung bzw. Ausschreibung des Auftraggebers, haftet der Auftragnehmer hierfür grundsätzlich nicht; eine Haftung kommt nur bei Verletzung der Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B in Betracht.
Eine Hinweispflicht wegen möglicher Schadstoffbelastungen setzt voraus, dass dem Auftragnehmer konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Belastung nahelegen; ein lediglich abstraktes Risiko genügt nicht.
Ist das Bauvorhaben durch den Auftraggeber unter Einschaltung von Architekten und Sonderfachleuten geplant und ausgeschrieben, darf der Auftragnehmer ohne gegenteilige Hinweise grundsätzlich darauf vertrauen, dass etwaige Schadstofffragen vor Vergabe geklärt und in der Ausschreibung berücksichtigt sind.
Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften (z.B. GefStoffV/TRGS) begründen für sich genommen keine zivilrechtliche Hinweispflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, wenn der Auftrag nicht auf eine Asbestsanierung gerichtet ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 407/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der zu vollstreckenden Beträge, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten, wobei sämtliche Beklagten die Sicherheitsleistungen auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen können.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält im Rahmen ihres Stifungsauftrages ein Heim und eine Schule für körperbehinderte Jugendliche in X. Das Gebäude war im Jahre 1904 errichtet worden. Wann die Installation der früheren Rohrleitungen und sonstige Innenausbauarbeiten erfolgt sind, ist nicht bekannt.
Ende des Jahres 1996 ließ die Klägerin einen Um- und Erweiterungsbau des Heimes vornehmen. In den hierfür von den Streitverkündeten durchgeführten Ausschreibungen findet sich kein Hinweis auf Asbest.
Die Beklagte zu 1) wurde mit der kompletten Demontage und Entsorgung der vorhandenen Heizungsanlage sowie der Installation einer neuen Heizungsanlage, die Beklagte zu 2) mit der Durchführung von Rohbauarbeiten und Abbrucharbeiten sowie die Beklagte zu 3) mit der Durchführung von Sanitärinstallationsarbeiten einschließlich der Demontage der vorhandenen Wasserleitungen beauftragt. Auch in den Verträgen, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift) findet sich kein Hinweis auf Asbest.
Mit der Planung und Bauleitung der Baumaßnahme wurde seitens der Klägerin der Streitverkündete zu 2) beauftragt. Als Sonderingenieurbüro für die Gebäudetechnik beauftragte die Klägerin die Streitverkündete zu 1), der auch die Planung und Bauleitung bezogen auf die Sanitärinstallation oblag.
Die Beklagten zu 1) und 3) ließen die Demontagearbeiten durch ein Subunternehmen, die J GmbH, durchführen.
Am 17.10.1996 wurde die Baustelle durch die Bauberufsgenossenschaft vorübergehend stillgelegt, da der Verdacht entstanden war, daß das Isoliermaterial asbestbelastet sei. Der Verdacht bestätigte sich durch Messungen des RW-TÜV. Danach befanden sich sowohl in der Isolierung der Rohrleitungen als auch in den Leichtbauplatten, mit denen die Decken und Wände im Flurbereich verkleidet waren, Asbest.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten mit dem Vorhandensein schädlicher Substanzen in den zu demontierenden Bauteilen rechnen müssen. Sie hätten deshalb durch eigene Untersuchungen ermitteln müssen, ob asbesthaltige Stoffe vorhanden gewesen seien; zumindest hätten sie auf diese Gefahr bei Beginn der Arbeiten hinweisen müssen. – Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die unsachgemäßen Demontagearbeiten sei der Asbeststaub in zahlreichen Räumen verteilt worden, die zuvor unbelastet gewesen seien. Infolge der eingetretenen Kontarmination hätten auch diese Räume saniert werden müssen. Hierdurch seien Mehrkosten in Höhe von insgesamt 211.011,56 DM entstanden, und zwar Mehrkosten in Höhe von 167.236,01 DM aufgrund unsachgemäßer Demontage der Rohrleitungen, in Höhe von 26.048,67 DM aufgrund unsachgemäßer Wanddemontage sowie in Höhe von weiteren 17.726,88 DM aufgrund der den einzelnen Beklagten nicht mehr zuordnungsfähigen Kontamination. Die Klägerin nimmt zur Schadensberechnung Bezug auf ein Gutachten des Sachverständigen S2 vom 29.01.1998, welches dieser in dem gegen die Beklagte zu 1) geführten Beweissicherungsverfahren 6 OH 3/97 LG Hagen erstattet hat. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.
Die Klägerin sowie die Streitverkündeten, die in erster Instanz auf seiten der Klägerin beigetreten sind, haben beantragt,
1.
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 167.236,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 26.048,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.05.1998 zu zahlen und
3.
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.726,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, sämtliche Räume seien bereits vor Beginn ihrer Arbeiten durch Verschleiß sowie eigene Demontagearbeiten von Mitarbeitern der Klägerin kontaminiert gewesen. – Sie machen geltend, daß sie den Asbestanteil im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht hätten erkennen können, da – insoweit unstreitig – das Vorhandensein von Asbest nur durch spezielle Analysevefahren haben ermittelt werden können. Eine Verpflichtung, externe Prüflabors mit einer Asbestuntersuchung zu beauftragen, habe nicht bestanden. Im übrigen sei die Klägerin über die verwendeten Baustoffe im einzelnen informiert gewesen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung der Werkverträge nicht zu. Selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen hätte, würde diese hinter dem weit höheren Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Klägerin völlig zurücktreten. Es habe keine Pflicht der Beklagten bestanden, externe Prüflabors mit der Analyse zu beauftragen, da sich die Prüfungspflicht des Unternehmers auf die ihm als Fachmann zumutbaren technischen und handwerklichen Überprüfungen beschränke. In erster Linie habe es der Klägerin selbst oblegen, vor der Vergabe von Aufträgen das Gebäude auf Kontamination mit Asbest zu überprüfen bzw. darauf hinzuweisen, was sich schon aus den Asbestrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen ergäbe. Infolge der von der Klägerin beschäftigten Architekten und des Sonderingenieurbüros hätten die Beklagten als Auftragnehmer annehmen dürfen, daß die genannten Fachleute eine Überprüfung durchgeführt hätten, zumal kein Hinweis auf eine Asbestbelastung in der Ausschreibung enthalten gewesen sei, so daß die Auftragnehmer darauf hätten vertrauen dürfen, daß keine Belastung vorliege. Unter diesem Aspekt sei eine zusätzliche Hinweis- und Überprüfungspflicht zu verneinen. Die Klägerin könne sich nicht damit entlasten, daß sie selbst keine Kenntnis von der Asbestbelastung gehabt hätte, da sie sich die Kenntnisse der Streithelfer gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. – Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 140 ff Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen angreift. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klage zunächst auch gegen ihre erstinstanzlichen Streithelfer gerichtet, diese jedoch wieder zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu 1) und 3) abändernd als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 167.236,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen;
2.
die Beklagte zu 2) abändernd zu verurteilen, an sie 26.048,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen;
3.
die Beklagten zu 1) bis 3) abändernd als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.726,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 6 OH 3/97 LG Hagen lagen vor und waren Gegensand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung der Werkverträge bzw. wegen Werkmangels gemäß § 635 BGB oder § 13 Ziffer 7 VOB/B ist schon dem Grunde nach nicht gegeben. Da die Ausschreibung der Klägerin weder einen Hinweis auf Asbest enthielt noch irgendwelche Vorsorgemaßnahmen gegen Asbestkontaminationen vorsah – was nach den Feststellungen des Sachverständigen S2 von vornherein zu kostspieligen Mehraufwendungen geführt hätte – beruht die Art der Ausführung der Abbrucharbeiten auf der Anordnung der Klägerin, für die sie als Auftraggeberin grundsätzlich selbst verantwortlich ist, § 4 Nr. 3, 2. Hs VOB/B. Eine Haftung der Beklagten käme danach nur in Betracht, wenn ihr eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 1. Hs. VOB/B vorzuwerfen wäre. (Die VOB/B ist in sämtlichen Verträgen wirksam vereinbart worden.) Dies vermag der Senat nicht festzustellen:
Rechtlich nicht haltbar ist dabei zunächst die Auffassung der Klägerin, daß die Beklagten eine eigene Untersuchungs- und Prüfungpflicht im Hinblick auf mögliche Asbestbelastungen des Isoliermaterials gehabt hätten. Dazu ist unbestritten, daß das Vorhandensein von Asbest nur durch ein spezielles Analyseverfahren hätte festgestellt werden können – wie dies später durch den RW-TÜV geschehen ist – und, daß die Beklagten insoweit nicht über eigene Untersuchungsinstrumente verfügten, sondern die Untersuchung extern hätten in Auftrag geben müssen. Hierzu waren die Beklagten keinesfalls verpflichtet. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, beschränkt sich die Prüfungspflicht des Unternehmers nach § 4 Abs. 2 VOB/B auf die technischen und handwerklichen Überprüfungen, die ihm möglich und zumutbar sind. Hätte die Klägerin auf eine solche kostspielige Untersuchung Wert gelegt, so hätte es ihr bzw. ihren erstinstanzlichen Streithelfern oblegen, diese schon mit der Ausschreibung in Auftrag zu geben. – Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten zu 1) und 3) mit der Firma J als Subunternehmerin ein Unternehmen eingeschaltet haben, das als Fachunternehmen für Asbestsanierung firmiert (Bl. 41). Dadurch wird der Umfang der Prüfungspflicht der Beklagten grundsätzlich nicht erweitert. Daß die Firma J ihrerseits über eigene Analysegeräte zur Asbestfeststellung verfügt hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Firmierung als Unternehmen für Asbestsanierung besagt auch nur, daß das Unternehmen im Stande ist, eine Sanierung asbestkontaminierter Bereiche ordnungsgemäß durchzuführen, wenn eine solche in Auftrag gegeben wird, was hier nach der Ausschreibung der Klägerin gerade nicht der Fall war.
Es kann daher allenfalls darum gehen, ob die Beklagten verpflichtet gewesen wären, einen allgemein gehaltenen Hinweis auf eine mögliche Asbestbelastung der Rohrleitungen und Leichtbauplatten zu erteilen, der die Klägerin möglicherweise veranlaßt hätte, vor Durchführung der Arbeiten eine entsprechende Analyse in Auftrag zu geben. Dies würde jedoch voraussetzen, daß für die Beklagten konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, aufgrund derer mit der Verwendung von Asbest in den Isoliermaterialien hätte gerechnet werden müssen. Hierzu konnte auch in der Berufungsinstanz nichts Konkretes vorgetragen werden. Es steht nur fest, daß das Gebäude im Jahre 1904 errichtet worden ist, also zu einer Zeit, als Asbest noch nicht verwendet wurde. Zur Frage, wann die früheren Rohrleitungen und Leichtbauplatten installiert worden sind, konnten keine konkreten Angaben gemacht werden, so daß auch nicht unterstellt werden kann, daß die Rohrleitungen in einer Zeitphase erstellt wurden, als die Verwendung von Asbestisoliermaterial üblich und gebäuchlich war und dies auch für die Beklagten zu erkennen gewesen wäre.
Etwas anderes mag insoweit gelten für die Brandschutzwände, die nach den Angaben der Klägerin im Jahre 1975 errichtet worden sein sollen und üblicherweise mit Asbest versehen sind. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht festgestellt werden kann, daß die Entfernung der Brandschutzwände für die eingetretenen Kontaminierungen überhaupt ursächlich geworden sind. Denn ausweislich des von der Beklagten zu 2) vorgelegten Bautagebuches (Anlage zum Schriftsatz vom 28.03.2002) waren in der ersten Abbruchphase, in der die Rohrleitungen entfernt worden waren, noch keine Arbeiten ausgeführt worden, die asbestberührte Bauteile betrafen. Die Beklagte zu 2) hat vielmehr zunächst ab dem 08.10.1996 nur das erste Obergeschoß "entkernt". Der Ausbau der abgehängten Decken im ersten Obergeschoß ist erst ab dem 16.10.1996, also kurz vor der Einschaltung der Bauberufsgenossenschaft und dem Stop der Arbeiten durch diese erfolgt. Die Entfernung der Brandschutztüren spielte nach den Feststellungen des Sachverständigen S2 (S. 16) keine wesentliche Rolle, da das darin enthaltene Asbest sich nicht freisetzt und keine aufwendigen Sanierungsarbeiten erfordert hätte. Dies gilt auch für eine Trennwand aus Hartasbest, deren Abbruch nach Angaben der Beklagten zu 2) kurz vor der Einstellung der Arbeiten erfolgt ist. Von daher ist nicht festzustellen, daß die Arbeiten an den Wänden und abgehängten Decken für die eingetretene Kontaminierung noch ursächlich geworden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die maßgebliche Asbestverseuchung schon durch die früher begonnene Entfernung der Rohrleitungen erfolgt ist, die mit Material isoliert waren, welches leicht lösliches Weichasbest enthielt. Dafür, daß die Beklagten in diesem Bereich mit dem Vorhandensein von Asbest rechnen mußten, ist, wie ausgeführt, nicht substantiiertes vorgetragen.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte jedenfalls alsbald nach Beginn der Abbrucharbeiten das Vorhandensein von Asbestfasern hätten feststellen können. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, anhand welcher äußerlich erkennbarer Merkmale des abgebrochenen Materials dies erstmals hätte erkannt werden können. Da ein positiver Asbestbefund tatsächlich nur durch Untersuchungen mittels eines Rasterelektronenmikroskopes festgestellt werden konnte (vgl. dazu die Berichte des RW-TÜV), kann es in diesem Zusammenhang nur darum gehen, ob und wann sich den Arbeitnehmern der Beklagten bzw. ihrer Subunternehmerin erstmals der Verdacht einer Asbestbelastung hätte aufdrängen müssen. Welche konkreten Verdachtsmomente die Asbestbelastung für die Arbeitnehmer der Beklagten – unter Berücksichtigung des von ihnen zu erwartenden Kenntnisstandes – hätte nahelegen müssen, wird von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen. Es spricht im übrigen einiges dafür – und ist zumindest nicht widerlegt -, daß die Einschaltung der Bauberufsgenossenschaft durch die Leute der Firma J selbst erfolgt ist, die daraufhin auch ihre Arbeiten eingestellt haben (vgl. den Vermerk auf der Rechnung vom 31.10.1996, Bl. 383). Soweit die Klägerin vorträgt, daß "aus ihrer Sicht" die Berufsgenossenschaft selbständig im Rahmen einer Routineüberprüfung tätig geworden ist, äußerst sie nur Vermutungen. Gerade die mit der Arbeit mit asbesthaltigen Materialien verbundene Gefährdung, von der in erster Linie die Leute der Beklagten und der Subunternehmerin selbst betroffen waren, spricht dafür, daß man entsprechend früher reagiert und die Einstellung der Arbeiten veranlaßt hätte, wenn sich objektivierbare Verdachtsmomente schon zu einem früheren Zeitpunkt ergeben hätten.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung der abzubrechenden und zu entsorgenden Materialien konnten sich die Beklagten darauf verlassen, daß die Klägerin und die mit der Ausschreibung beauftragten Streitverkündeten die Frage einer etwaigen Asbestbelastung vorab geklärt hatten. Immerhin hat die Klägerin neben einem Architekten zusätzlich ein Fachunternehmen für Gebäudetechnik eingeschaltet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sich die aus § 3 Abs. 1 BauO NW ergebende Verpflichtung, bauliche Anlagen so instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden – wobei diese Verpflichtung bei Sanierung von Gebäuden durch die sogenannte "Asbest-Richtlinie" konkretisiert wird -, an den Grundstückseigentümer richtet. Es war daher Sache der Klägerin als Grundstückseigentümerin, selbst dafür zu sorgen, daß von den von ihr veranlaßten Umbau- und Abbrucharbeiten keine Gesundheitsgefahren für Dritte, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Asbestbelastungen der Materialien ausgingen. Dementsprechend war es ihre Sache bzw. Sache der von ihr eingeschalteten Sonderfachleute, sich über die Beschaffenheit der früher eingebauten Materialien, etwa durch Rückfragen bei Unternehmen, die früher die Rohrleitungen eingebaut haben, zu informieren oder, wenn dies nicht möglich war, entsprechende Untersuchungen und Prüfungen des Baukörpers auf etwaige schadstoffhaltige Baustoffe in Auftrag zu geben. Die Beklagten durften davon ausgehen, daß dies geschehen ist. – Die Schutzbestimmungen nach der Gefahrstoffverordnung bzw. der TRGS 519 spielen für die Frage einer Hinweispflicht der Beklagten keine Rolle. Es handelt sich dabei um arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens selbst dienen (vgl. dazu Büge/Tünnesen-Harmes, Baurecht 1997, 373 ff, 378) und bestimmen, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wenn der Auftrag auf eine Asbestsanierung von Gebäuden gerichtet ist, was hier, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall war.
Da mithin eine Verletzung der Hinweispflicht schon dem Grunde nach nicht festzustellen ist, kommt es auf die Frage einer Anrechnung eines Mitverschuldens der Streitverkündeten nach §§ 254, 278 BGB und dessen Gewichtung letztlich nicht an.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen, wobei sich die Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO ergeben. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO.