Berufung wegen Anlagevermittlung: Mangels Darlegung von Beratungsvertrag und Pflichtverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Berufung gegen die Klageabweisung wegen angeblich unzureichender Darlegung und Gehörsverletzung eingelegt. Streitpunkt war, ob ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit Pflichtverletzung durch den Beklagten vorliegt. Das OLG hält den Vortrag für formelhaft, neue Tatsachenvorbringungen in der Berufung für unzulässig und weist die Berufung zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet zurückgewiesen; keine Darlegung eines Beratungs-/Auskunftsvertrags bzw. Pflichtverletzung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten bei Anlagevermittlung setzt die substantiiert darzulegenden Tatsachen voraus, aus denen ein entsprechender Vertrag und eine Pflichtverletzung folgen.
Formelhafte oder pauschale Behauptungen, wonach Informations- oder Beratungsbedürfnisse für die Entscheidung wesentlich gewesen seien, genügen nicht zur Begründung eines Auskunfts- oder Beratungsvertrags.
Neue tatbestandliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufung sind unzulässig, wenn sie in erster Instanz ohne Verfahrensfehler unterblieben sind und nicht die Voraussetzungen des § 528 ZPO (Nachlässigkeit) erfüllen.
Ein Anlagevermittler darf eine Anlage grundsätzlich positiv darstellen; eine Pflicht zur gesonderten Warnung vor allgemein bekannten Risiken (z. B. Totalverlust bei Konkurs der Gesellschaft) besteht nicht ohne konkrete Tatsachen, die ein besonderes Verlustrisiko begründen.
Ein am Schluss einer Sitzung verkündeter Beschluss bedarf keiner Zustellung (§ 329 Abs. 1 ZPO); das Fehlen besonderer Zustellungsformalien begründet für sich keinen Verfahrensfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 520/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
Entgegen der Auffassung der Berufung leidet das landgerichtliche Verfahren nicht unter Fehlern.
Zu Unrecht vermisst die Berufung einen Hinweis auf mangelnde Darlegung. Das Landgericht hat durch seinen Beschluss vom 21.2.2002 darauf hingewiesen, welche Darlegungen seitens des Klägers es für erforderlich hielt.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Berufung, der Beschluss hätte zugestellt werden müssen. Denn es handelt sich um einen am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss, der der Zustellung nicht bedarf, § 329 Abs. I ZPO.
Es ist auch keine Überraschungsentscheidung, wenn das Landgericht die Klage mangels weiteren Vortrages entsprechend seinem Auflagenbeschluss abgewiesen hat.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts richtig entschieden. Der Kläger hat in erster Instanz keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines mit der Anlagevermittlung einhergehenden Auskunfts- oder Beratungsvertrages rechtfertigen könnten. Der formelhafte Vortrag, für H sei es für dessen Entscheidung von wesentlicher erkennbarer Bedeutung gewesen, über sämtliche Tatsachen, Informationen und Risiken aufgeklärt zu werden, reicht dazu nicht. Selbst wenn man das reichen lassen wollte und einen Auskunfts- oder Beratungsvertrag annehmen wollte, fehlte es an der Darlegung einer Pflichtverletzung. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Beklagte habe die Beteiligung ausschließlich positiv dargestellt, ist das auf der einen Seite auch floskelhaftes Vorbringen und ergibt auf der anderen Seite keine Pflichtverletzung. Denn ein Anlagevermittler darf eine Anlage grundsätzlich positiv darstellen, es sei denn, sie beinhaltete besondere Risiken, für die aber in erster Instanz nichts vorgetragen ist. Auch aus dem Vortrag, der Beklagte habe nicht auf das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes hingewiesen, folgt keine Pflichtverletzung. Daß eine Gesellschaftsbeteiligung im Falle des Konkurses der Gesellschaft verloren gehen kann, weis jeder, so dass ohne Anlass nicht darauf hingewiesen werden muss. Konkrete Tatsachen, warum sich bei der Beteiligung ein hohes Verlustrisiko hätte ergeben sollen, sind in erster Instanz wiederum nicht vorgetragen.
Der Vortrag der Berufung, der Beklagte habe gegenüber H behauptet, besonders sachkundig zu sein und spezielle Erfahrungen auf diesem Gebiet bzw. mit dieser Anlageform zu besitzen, der Beklagte habe die Anlage gegenüber H als sicher hingestellt und gesagt, das Geld sei dort genauso sicher wie bei der Sparkasse auf einem Sparbuch, tatsächlich sei die Anlage unsicher gewesen, einerseits deshalb, weil die Gefahr bestanden hätte, dass die Entgegennahme der Einlagen der stillen Gesellschafter sich als unerlaubtes Kreditgeschäft darstellten und andererseits deshalb, weil die I im operativen Geschäft Verluste zu verzeichnen gehabt hätte, stellt ist neu und als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Wie eingangs ausgeführt, fehlt es an einem Verfahrensmangel des Landgerichts, der aufgrund dieses Mangels unterbliebenem Vortrag nach § 528 Abs. II Ziff. 2. ZPO in zweiter Instanz nachholbar machte. Der neue Vortrag ist in erster Instanz auch nicht ohne Nachlässigkeit, § 528 Abs. II Ziff. 3. ZPO unterblieben. Dargelegt ist für fehlende Nachlässigkeit bis auf die vermeintlichen Verfahrensfehler des Landgerichts nichts. Abgesehen davon gehört es auch ohne gerichtlichen Hinweis zu der die Parteien und hier den Kläger treffenden Prozessförderungspflicht, den Lebenssachverhalt, aus dem er seinen Anspruch herleitet, in der Klageschrift vollständig vorzutragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.