Berufung wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall: fehlender Nachweis von Kausalität und Umfang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz; das Landgericht hat dies abgelehnt und die Berufungsbegründung ändert daran nichts. Streitgegenstand ist, ob der geltend gemachte Schaden in der behaupteten Höhe durch den Unfall verursacht wurde. Das Gericht betont die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei unstreitigen Vorschäden und verweist auf fehlende konkrete Angaben zu Umfang und fachgerechter Reparatur. Mangels substanziierter Beweisanträge erscheint die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO offenbar aussichtslos.
Ausgang: Berufung soll gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Schaden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurde; kompatible Schäden können nur ersetzt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§287 ZPO) ausgeschlossen ist, dass sie bereits durch Vorschäden entstanden sind.
Bei unstreitigen Vorschäden scheidet ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchstellers aus; der Anspruchsteller muss im Einzelnen Umfang und Art der Vorschäden sowie deren behauptete sach- und fachgerechte Reparatur darlegen.
Ein angebotenes Sachverständigengutachten ersetzt nicht die Darlegungspflichten des Klägers nach dem Beibringungsgrundsatz; ohne konkrete Angaben zu vorhandenen Vorschäden, Unfallverlauf und durchgeführten Reparaturen kann ein Sachverständiger die Kausalität nicht eindeutig feststellen.
Nach §522 Abs.2 ZPO kann die Berufungsinstanz die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit nicht erforderlich ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20 O 341/11
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Rubrum
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Ansicht, dass dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten schon deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 Abs. 1 VVG zuzuerkennen ist, weil er nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist.
Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung obliegt es dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, NZV 2013, 445,446; 1999, 378; KG NZV 2010, 350 und 580; 2007, 521; KG NJW 2008, 1006; Schaden-Praxis 2011, 255; OLG Hamburg MDR 2001, 1111). Vorliegend lagen unstreitig Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vor, der auch Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist. Ein für eine Unfallverursachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, dass der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat (OLG Köln aaO m.w.Nachw.).
Hinsichtlich des unstreitigen Vorschadens „im Frontbereich“ fehlt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – schon eine konkrete Darlegung des Klägers, auf welche Teile genau sich dieser Schaden bezog. Ebenso fehlt eine konkrete Darlegung, dass dieser Schaden sach- und fachgerecht repariert wurde. Für eine schlüssige Darlegung eines gerade durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Schadens hätte der Kläger zunächst im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen müssen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört hätte, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. Daran fehlt es hier.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zu einer solchen vollständigen Darlegung nicht in der Lage, weil er das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben habe und deshalb nicht im Einzelnen zu einer fachgerechten Reparatur vortragen könne, geht dies zu seinen Lasten (vgl. OLG Köln NZV 2013, 445, 446 m.w. Nachw., KG NZV 2009, 345 ebenfalls m.w.Nachw.).
Entgegen dem pauschalen Vorbringen in der Berufungsbegründung hat der Kläger schließlich auch weder substantiiert zum Reparaturweg vorgetragen noch hierzu Beweis durch das „Zeugnis der Vorbesitzer“ angeboten, so dass dahinstehen kann, ob es sich hierbei überhaupt um ein taugliches Beweisangebot gehandelt hätte. Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 (Bl. 162 d.A.) wurde lediglich Beweis für die (unstreitige) Behauptung angeboten, dass „laut Kaufvertrag der Wildschaden repariert worden sei“.
Auch soweit sich der Kläger für eine fachgerechte Beseitigung des Vorschadens auf die Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens berufen hat, kann dies aufgrund des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes einen Vortrag nicht ersetzen. Darüber hinaus hätte auch selbst ein Sachverständiger ohne Informationen über die konkret vorhandenen Vorschäden, über den Unfallverlauf, auf den sie zurückzuführen sein sollen und über die zu ihrer Beseitigung durchgeführten Reparaturarbeiten nicht ohne weiteres feststellen können, welcher Schaden im Schadensbereich von einer früheren Schädigung herrührt und welcher von einer späteren.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Rüge des Klägers, das Landgericht habe ihn, entgegen den Ausführungen im Urteil, nicht darauf hingewiesen, dass er Beweis dafür hätte anbieten müssen, dass es in seiner Besitzzeit keinen weiteren Frontschaden gab, fehl geht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2013 (Bl. 157 d.A.) im letzten Satz eben diesen Hinweis erteilt.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.