Berufung gegen Schadensersatz wegen unterlassener Prüfung von Abstandsflächen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte die Abstandsflächenplanung für ein Gebäude nicht korrekt prüfte. Das Oberlandesgericht hält den Beklagten für schadenersatzpflichtig nach § 635 BGB, da er den Verstoß gegen § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) nicht erkannt und den Kläger nicht entsprechend belehrt hat. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB wird verneint. Das Berufungsurteil des LG wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hagen zurückgewiesen; Beklagter zur Zahlung von DM 12.307,72 sowie zur Tragung der Berufungskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Rahmen eines übernommenen Planungs- oder Prüfauftrags die Überprüfung von Abstandsflächen übernimmt, ist verpflichtet, vorhandene Verstöße gegen einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften zu erkennen und den Auftraggeber hierauf hinzuweisen; unterlässt er dies, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz (§ 635 BGB).
Ein allgemeiner, nicht näher erläuterter Hinweis des Sachverständigen/Planers, es könne wegen der Gebäudegröße zu Problemen bei Abstandsflächen kommen, genügt nicht, um einen laienhaften Auftraggeber über spezielle bauordnungsrechtliche Anforderungen in Kenntnis zu setzen; daher begründet ein solcher Hinweis kein Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB).
Die Haftung eines Dritten (z. B. Vermessungsingenieur) steht der Inanspruchnahme des dienstverpflichteten Planers durch den Auftraggeber nicht entgegen; ein Verschulden Dritter wird dem Auftraggeber nicht ohne weiteres nach § 278 BGB zugerechnet, sodass Gesamtschuldnerschaft der beteiligten Fachleute möglich ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO erfolgen und die Beschwer nach § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 140/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Januar 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Beklagte ist gem. § 635 BGB zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet, da er es übernommen hatte, die Abstandsflächen des von dem Kläger zu errichtenden Gebäudes zu überprüfen. Das folgt aus den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.11.1999. Der Beklagte hat eingeräumt, daß Gegenstand seiner Gespräche mit dem Kläger auch die Problematik der Abstandsflächen war. Zum Auftrag des Beklagten gehörte daher neben der zeichnerischen Darstellung zumindest, die Problematik der Abstandsflächen vollständig zu erfassen und den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Planung des Erkers gegen § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) verstieß und entsprechende Kontakte mit den Nachbarn aufgenommen werden müßten, um eine auf Dauer genehmigungsfähige Planung zu erreichen. Das hat der Beklagte unstreitig nicht getan, da ihm die spezielle Problematik des § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) nicht bekannt war.
Der deshalb gegebene Schadensersatzanspruch im Umfang von DM 12.307,72 ist nicht nach § 254 BGB zu mindern, da ein Mitverschulden des Klägers nicht festgestellt werden kann. Dem Kläger war die Problematik des § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) als Laie nicht bekannt. Er wandte sich u.a. gerade deshalb an den Beklagten sowie an das Bauordnungsamt, um eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung erstellen zu können. Der daraufhin erfolgte allgemeine Hinweis des Beklagten, aufgrund der Größe des geplanten Gebäudes könne es zu Problemen bei den Abstandsflächen kommen, begründete für den Kläger keinen Anhalt, der speziellen Problematik des § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) nachzugehen. Ob insoweit auch dem Vermessungsingenieur ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger sich ein Fehlverhalten des Vermessungsingenieurs nicht über § 278 BGB zurechnen lassen müßte. Der Beklagte sowie der Vermessungsingenieur würden vielmehr als Gesamtschuldner dem Kläger gegenüber haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.