Detektivvertrag: Honorar bei umfangreicher Observation und Nicht-Erstattungsfähigkeit von Verwarnungsgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Detektivvertrag Vergütung für Ermittlungen/Observationen zur Nebentätigkeit eines gekündigten Arbeitnehmers der Beklagten. Streitig war, ob der personal- und kostenintensive Observationseinsatz vom Auftrag gedeckt und nicht willkürlich war sowie ob einzelne Auslagen ersatzfähig sind. Das OLG bejahte einen Vergütungsanspruch aus § 611 BGB für Honorar, Stunden, Fahrzeug- und Spesenkosten, da die Maßnahmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens lagen und nachgewiesen waren. Die Anschlussberufung blieb erfolglos, weil Verwarnungsgelder für Parkverstöße keine sachdienlichen Aufwendungen sind und vom Handelnden zu tragen sind.
Ausgang: Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin erfolglos; Urteil im Wesentlichen bestätigt, Verwarnungsgelder nicht zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Detektivvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen; die Vergütung richtet sich nach § 611 BGB und den vereinbarten Honorar- und Geschäftsbedingungen.
Sieht der Detektivvertrag vor, dass der Detektiv Art und Umfang der Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, sind Grenzen erst überschritten, wenn Aufwand und Kosten willkürlich erhöht werden.
Eine vertragliche Pflicht zur Ausführung „nach bestem Wissen und Gewissen“ bzw. „mit geschäftsüblicher Sorgfalt“ betrifft grundsätzlich die Qualitätsanforderungen der Leistung, nicht die Einschränkung des vertraglich eingeräumten Ermessens über die Wahl der Ermittlungsmaßnahmen.
Wird der Auftraggeber über Art, Umfang und Mehrkosten geplanter Maßnahmen informiert und widerspricht nicht, kann der Detektiv im Regelfall von einem Einverständnis mit der Fortführung der Maßnahme ausgehen.
Verwarnungs- oder Bußgelder wegen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. StVO) sind keine sachdienlichen Aufwendungen im Rahmen eines Detektivauftrags und grundsätzlich nicht gegenüber dem Auftraggeber erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23 O 99/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme eines Betrages von 8,00 DM, mit dem sich die Klägerin an den Kosten zu beteiligen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, die sie auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die auf dem Gebiet der internationalen Wirtschafts- und Versicherungsermittlung tätig ist, verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Honorars für die Durchführung von Ermittlungen und Observationen.
Die Beklagte, die in B eine Firma für Landschafts- und Sportplatzbau betreibt, kündigte im August 1994 einem ihrer Mitarbeiter namens C. Auf dessen Klage hin entschied das Arbeitsgericht Augsburg durch Teilurteil vom 24.05.1995, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und C über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbestehe.
Die Beklagte, die davon ausging, daß C in einem anderen Arbeitsverhältnis beschäftigt war, setzte sich daraufhin mit der Klägerin in Verbindung, um entsprechende Beweise zu erlangen.
Am 19.09.1995 kamen der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten in einer persönlichen Unterredung überein, daß die Klägerin für die Beklagte tätig werden sollte. Mit Schreiben vom gleichen Tage übersandte die Klägerin der Beklagten einen Honorarvertrag mit den von ihr regelmäßig verwandten Honorar- und Geschäftsbedingungen und schlug weiterhin vor, C für etwa drei abhängig von den jeweiligen Tagesergebnissen , maximal fünf Tage zu observieren, um festzustellen, ob er einer anderen Tätigkeit nachgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 19.09.1995 (Bl. 7 - 9 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte sandte den unterschriebenen Honorarvertrag mit Schreiben vom 20.09.1995 an die Klägerin zurück und informierte diese gleichzeitig zur "Unterstützung der Ermittlungen" darüber, daß C nach einer Information von Bekannten möglicherweise bei einem Architekturbüro S in G arbeite. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 20.09.1995 (Bl. 10 d.A.) verwiesen. In einem maschinenschriftlichen Zusatz auf dem Honorarvertrag bat die Beklagte um die Durchführung von Ermittlungen und Beobachtungen. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere auch der Honorar- und Geschäftsbedingungen wird auf die Ablichtung des Honorarvertrages (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
Mit Fax vom 27.09.1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie den Beginn der Observation für Montag, den 09.10.1995, eingeplant habe und ihr persönlich haftender Gesellschafter sich die Wohnanschrift des C nach Möglichkeit anschauen werde, unter anderem im Hinblick auf die Möglichkeit etwaiger weiterer Aufklärungsmöglichkeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Telefaxes vom 27.09.1995 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.
Am 30.09.1995 nahm der persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam mit einer Mitarbeiterin die Wohnung des C in Augenschein. Mit Schreiben vom 05.10.1995, dem eine Aktennotiz vom 30.09.1995 über die Durchführung der Ortsbesichtigung beigefügt war, schilderte die Klägerin der Beklagten die Situation vor Ort und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, zur direkten Beobachtung des von C bewohnten Hauses einen Observationsbus mit einem weiteren Mitarbeiter einzusetzen. Gleichzeitig wies sie auf die hierdurch bedingten Kosten hin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.10.1995 sowie die Aktennotiz vom 30.09.1995 Bezug genommen.
Am 09., 10., 11. und 12.10.1995 observierte die Klägerin C unter Einsatz von sechs Mitarbeitern in fünf Fahrzeugen und einem Observationsbus. Schon am ersten Einsatztag bestätigte sich der Verdacht der Beklagten, was die Klägerin ihr mit einem Zwischenbericht vom 09.10.1995 mitteilte. In diesem Schreiben wies die Klägerin die Beklagte gleichzeitig darauf hin, daß sich mangels eines Postamtes mit Nachtschalter in der Umgebung des Wohnortes des C Schwierigkeiten ergäben, die Diktatkassetten mit den Einsatzberichten so zeitnah zu versenden, daß die Einsatzberichte der Beklagten jeweils am folgenden Werktage zur Verfügung stünden.
Mit Fax vom 11.10.1995 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Einsatzbericht vom 09.10.1995. In einem Begleitschreiben schlug sie vor, die Observation bis Freitag fortzuführen, um da C augenscheinlich mehrere Baustellen betreute möglichst viele Anlaufadressen zu bekommen und wies darauf hin, daß sie sofern sie keine anderslautende Nachricht erhalte entsprechend verfahren werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Aktennotiz vom 09.10.1995 und des Begleitschreibens vom 11.10.1995 verwiesen.
Die Klägerin brach die Observation am Donnerstag, dem 12.10.1995, nach Rücksprache mit der Beklagten ab, als sich die Anzeichen häuften, daß C Verdacht geschöpft hatte. Mit Fax vom 13.10.1995 übersandte die Klägerin der Beklagten die Einsatzberichte für den Zeitraum vom 10.10. bis zum 12.10.1995.
Wegen der Einzelheiten der weiteren Observation wird auf die Einsatzberichte vom 10.10.1995 bis 12.10.1995 (Bl. 129 - 135 d.A.) verwiesen.
Mit Datum vom 15.11.1995 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 76.327,92 DM endete. In der gleichzeitig mitgeteilten Rechnungszusammenstellung schlüsselte sie das abgerechnete Honorar im einzelnen auf. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 - 18 d.A. verwiesen.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, die sich ursprünglich auch gegen den Geschäftsführer der Beklagten gerichtet hat, die Bezahlung des abgerechneten Honorars.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mehr als 5.000,00 DM sei die Leistung der Klägerin nicht wert, weil sie einen Aufwand getrieben habe, der zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks nicht erforderlich gewesen sei und hat die Klageforderung lediglich in Höhe von 5.000,00 DM anerkannt. Im übrigen hat sie der Klägerin vorgeworfen, daß der Einsatz von fünf Fahrzeugen und einem Observationsbus nicht erforderlich gewesen sei und die Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten und Spesen bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 01.04.1996 in Höhe von 5.000,00 DM verurteilt. Durch Urteil vom 15.05.1997 hat es die Klage - soweit sich diese gegen den Geschäftsführer der Beklagten gerichtet hat - abgewiesen und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung weiterer 4.500,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 08.05.1998 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten ist durch Beschluß des BGH vom 25.03.1999 nicht zugelassen worden.
Das Landgericht hat nach ergänzender Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T und des Zeugen S unter Klageabweisung im übrigen der Klage in Höhe weiterer insgesamt 71.224,42 DM stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das von der Klägerin berechnete Honorar sei gerechtfertigt, weil die von ihr ergriffenen Observationsmaßnahmen im Rahmen des ihr nach dem Vertrag zustehenden pflichtgemäßen Ermessens gelegen hätten und die geltend gemachten Kosten und Spesen nachgewiesen seien.
Gegen das am 17.02.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 09.03.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.05.2000 am 10.05.2000 begründet. Die Klägerin hat sich der Berufung mit einem am 30.10.2000 eingegangenen Schriftsatz angeschlossen und die Anschließung in demselben Schriftsatz begründet.
Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wirft der Klägerin mit näheren Ausführungen vor, die Wahl der Observation anstelle einer Ermittlung im Architekturbüro S und die Art und Weise der Durchführung der Observation habe nicht im Rahmen des erteilten Auftrages gelegen und weder pflichtgemäßem Ermessen noch geschäftsüblicher Sorgfalt entsprochen, sondern sei willkürlich gewesen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe die Observationsmaßnahme mit dem abgerechneten Aufwand allein in der Absicht betrieben, Kosten zu produzieren. Darüber hinaus beanstandet die Beklagte mit näheren Ausführungen einzelne von der Klägerin abgerechnete Auslagen und Spesen als überflüssig und willkürlich.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
auf ihre Anschlußberufung hin die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 103,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 26.11.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die von ihr ergriffenen Observationsmaßnahmen seien sachgerecht gewesen und verweist darauf, daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Observationsmaßnahme jederzeit abzubrechen. Darüber hinaus erläutert sie die von der Beklagten beanstandeten Kosten und Spesen mit näheren Ausführungen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte sei auch dazu verpflichtet, die im Wege der Anschlußberufung geltend gemachten Verwarnungsgelder zu zahlen, da es zur Durchführung der Observation erforderlich gewesen sei, den Observationsbus im Parkverbot abzustellen.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Berufung und Anschlußberufung sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 71.224,42 DM aus § 611 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein als Dienstvertrag einzuordnender Detektivvertrag unter Einbeziehung der Honorar- und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zustandegekommen.
Aufgrunddessen steht der Klägerin zunächst ein Grundhonorar in Höhe von 1.000,00 DM zu.
Darüber hinaus sind auch die weitergehenden von ihr berechneten Stunden- und Spesensätze für die bei der Observation eingesetzten Sachbearbeiter, die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge einschließlich Observationsbus, Telefon, Foto- und Videoeinsätze, Telefax sowie die übrigen Spesen gerechtfertigt.
Nach den dem Vertrag zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte allein die Klägerin die Art und Weise der Durchführung des Auftrages nach pflichtgemäßem Ermessen, was durch die Eigenart des Detektivvertrages gerechtfertigt ist. Dieser erhält nämlich sein besonderes Gepräge dadurch, daß er es in den Grenzen von Treu und Glauben in das Ermessen des Detektivs stellt, welche Maßnahmen er zur Erfüllung des Auftrages ergreift. Grenzen sind ihm nur insoweit gesetzt, als er den Aufwand und die Kosten nicht willkürlich erhöhen darf (vgl. hierzu BGH WM 1978, 723 (723)). Der von der Klägerin betriebene sicherlich umfangreiche und personalintensive Aufwand hielt sich innerhalb dieser Grenzen, war vertretbar und nicht willkürlich.
Die Beklagte kann nicht einwenden, die Klägerin habe sich mit der Durchführung der Observation nicht an den ihr erteilten Auftrag gehalten. Entgegen ihrer Ansicht folgt aus der Formulierung des Schreibens vom 20.09.1995, mit dem sie Informationen über eine mögliche Beschäftigung bei dem Architekturbüro S zur Unterstützung der Ermittlungen übersandte, keine Einschränkung des Auftrages auf bloße Ermittlungstätigkeit. Das gleichzeitig übermittelte unterschriebene Vertragsformular enthält nämlich in einem maschinenschriftlichen Zusatz gleichzeitig die Bitte um Ermittlungen und Observationen. Darüber hinaus war die Beklagte durch das Schreiben der Klägerin vom 27.09.1995 darüber unterrichtet, daß diese eine Observation plante, ohne daß die Beklagte dem widersprach, was aber nahegelegen hätte, wenn die Observation aus ihrer Sicht nicht in Einklang mit dem erteilten Auftrag stand.
Entgegen der Ansicht der Beklagten schränkte die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen, die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht weitergehend ein. Wie der Regelungszusammenhang zu dem in dem nächsten Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Haftungsausschluß zeigt, betrifft diese Bestimmung lediglich die Qualität der geschuldeten Auftragsausführung und legt den Standard der Detektivleistung fest, bezieht sich jedoch nicht auf die seitens der Klägerin durchzuführenden Maßnahmen.
Soweit die Beklagte für eine Einschränkung des der Klägerin zustehenden Ermessens die Ermessensbindungen für die öffentliche Verwaltung entsprechend heranzieht, ist dem entgegenzuhalten, daß diese auf den Detektivvertrag nicht übertragbar sind. Anderenfalls wäre im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig auch die Erforderlichkeit der Maßnahmen zu hinterfragen, was dem Grundsatz widersprechen würde, daß der Detektiv die Maßnahmen eigenverantwortlich in den Grenzen der Willkür bestimmen kann.
Die Beklagte wirft der Klägerin zu Unrecht vor, sie habe die Observationsmaßnahme allein deshalb durchgeführt, um eine hohe Vergütung zu erzielen, ohne andere Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Da die Eigenart des Detektivvertrages gerade darin besteht, die Tätigkeit den aktuellen Erfordernissen anpassen zu müssen, war die Klägerin im Rahmen des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens allerdings gehalten, nicht zuletzt auch im Kosteninteresse der Beklagten auf etwaige weitere Ermittlungsansätze zu reagieren und die gewählte Methode zu überprüfen. Daß die Klägerin in unvertretbarer Art und Weise ohne ersichtlichen sachlichen Grund bei den einmal gewählten Observationsmaßnahmen geblieben ist, kann der Senat indessen nicht feststellen.
Die Mitteilung vom 20.09.1995, daß der gekündigte Mitarbeiter C bei dem Architekturbüro S arbeiten sollte, mußte die Klägerin nicht zwingend zu anderen enger umgrenzten Ermittlungsmaßnahmen führen. Nähere Erkenntnisse über die Arbeitsbedingungen sowie die Frage, ob C in den Räumlichkeiten des Büros S einen festen Arbeitsplatz hatte oder von zuhause aus tätig wurde, sowie darüber, ob und welche Baustellen er betreute und ob es noch weitere Arbeitsstellen gab, lagen nicht vor, konnten aber durch die Observation ermittelt werden. Wie der Hinweis in dem Schreiben vom 20.09.1995 auf die Firma C zeigt, vermutete die Beklagte zumindest mehrere Arbeitsstellen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens sollten die zusätzlichen Informationen die Tätigkeiten der Beklagten lediglich unterstützen, nicht aber beschränken, wie auch der gleichzeitig erteilte unbeschränkte Auftrag zeigt.
Die Klägerin hat darüber hinaus mit plausiblen Argumenten begründet, warum aus ihrer fachlichen Sicht der Observation gegenüber Nachforschungen bei dem Architekturbüro Sommerlad der Vorzug zu geben war. Ihre Argumentation, sie habe befürchtet, durch eine Befragung im Architekturbüro S nur unzureichende Informationen zu erlangen, bei der gleichzeitigen Gefahr, daß die befragte Person mißtrauisch werden und C warnen könnte, was die Erfolgsaussichten nachfolgende Ermittlungs- und Oberservationsmaßnahmen verschlechtert hätte, läßt erkennen, daß es beachtliche fachliche Gründe für die gewählte Vorgehensweise gab. Daß die Klägerin gleichwohl für andere Ermittlungsansätze offen war, belegt das Telefax vom 27.09.1995, in dem sie ausdrücklich die Möglichkeit ansprach, daß sich vielleicht auch andere Ermittlungsansätze ergeben könnten. Soweit sie letztlich nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten bei ihrem Vorhaben blieb, C zu observieren, folgt daraus nicht, daß die Klägerin völlig unabhängig von der Sachlage nur diese Maßnahme im Sinn hatte, um Kosten zu produzieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich dies auch weder aus der Formulierung in der Einsatzanweisung, daß die Observation "sofern alles gutgeht" von Montag bis Freitag der Woche durchgeführt werden sollte, noch den Bekundungen der Zeugin T, man sei von einer Observationsdauer von einer Woche ausgegangen, ableiten. Da es um den Nachweis einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit ging, war eine Beobachtung über mehrere Arbeitstage jedenfalls vertretbar, zumal C nach den Feststellungen der Klägerin mit dem Inhaber des Architekturbüros S bekannt war und der Einwand möglich war, es habe sich nur um Freundschaftsdienste gehandelt. Daß auch andere Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären oder ein anderer Detektiv eine andere Vorgehensweise gewählt hätte oder aus Sicht der Beklagten andere Maßnahmen vorzugswürdig gewesen wären, reicht gerade nicht aus, um die gewählte Vorgehensweise als unvertretbar und willkürlich anzusehen.
Abgesehen davon hatte die Beklagte aufgrund der Erstinformation mit Schreiben vom 09.10.1995 und der Übermittlung des Observationsberichts über den 09.10.1995 die Möglichkeit, den Auftrag vorzeitig abzubrechen oder zu beschränken, wenn ihr die Informationen genügten oder der Aufwand nicht mehr vertretbar erschien. Da sie hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, konnte die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagte mit der Durchführung der weiteren Observation in dem besprochenen Umfange einverstanden war. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, ihr Geschäftsführer sei aufgrund seiner berufsbedingten Abwesenheit zu diesem Zeitpunkt daran gehindert gewesen, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen und den Maßnahmen zu widersprechen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, warum eine telefonische Rücksprache unmöglich gewesen sein sollte, lagen diese Hindernisse im Verantwortungsbereich der Beklagten.
Im einzelnen kann die Klägerin neben dem Grundhonorar von 1.000,00 DM folgenden Aufwand in Ansatz bringen:
Für den Einsatz der sechs Sachbearbeiter fielen 287 Stunden zu je 120,00 DM an, was einen Betrag von 34.440,00 DM ergibt. Die Einsatzzeiten sind aufgrund der Aussage der Zeugin T erwiesen, deren Bekundung mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird.
Der Einsatz eines Observationsteams mit fünf Mitarbeitern entsprach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bericht des von ihr beauftragten Detektivs F vorbringt, die Observation hätte unter Einsatz von drei Fahrzeugen durchgeführt werden können, ergibt sich daraus keine willkürliche Kostenproduktion, zumal die Beklagte über die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter informiert war. Hinzu kommt, daß nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Observation unter Einsatz von nur drei Fahrzeugen Maßnahmen wie z.B. die Positionierung eines Fahrzeuges gegenüber einer Schule erfordert hätte, bei der die Klägerin zu Recht darauf hinweist, daß hierbei die Befürchtung bestand, die Aufmerksamkeit der Anwohner zu erregen.
Die Beklagte kann eine Kürzung des Stundenaufwandes auch nicht damit rechtfertigen, daß der Einsatz eines sechsten Mitarbeiters in einem Observationsbus unnötig und nicht mit ihr abgestimmt gewesen sei. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Observationsbusses wird in dem Bericht des Detektivs F, aus dem die Beklagte zitiert, lediglich als fraglich bezeichnet, was keine Willkürlichkeit der von der Klägerin ergriffenen Maßnahme begründet. Darüber hinaus wurde die Beklagte über den Einsatz des Busses rechtzeitig mit Telefax vom 05.10.1995 unter Hinweis auf die zusätzlichen Kosten informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die Klägerin ohne gegenteilige Order von einem Einverständnis der Beklagten mit dieser Maßnahme ausgehe. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte gehalten, dem Einsatz des Observationsbusses zu widersprechen, wenn sie dies nicht wünschte. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, durfte die Klägerin davon ausgehen, daß gegen den Einsatz des Observationsbusses keine Einwände bestehen. Da die vereinbarten fünf Sachbearbeiter sich bereits auf die Einsatzfahrzeuge verteilten, war für die Beklagte auch hinreichend deutlich, daß für den Observationsbus ein zusätzlicher Mitarbeiter eingesetzt werden mußte.
Schließlich beanstandet die Beklagte zu Unrecht, daß die Ortsbesichtigung am 30.09.1995 durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und eine weitere Sachbearbeiterin durchgeführt wurde. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte dem Schreiben vom 27.09.1995, in dem davon die Rede war, daß der persönlich haftende Gesellschafter sich die Örtlichkeiten ansehen wollte, entnehmen konnte, daß nur eine Person tätig werden würde. Die Klägerin blieb mit dem Einsatz von nur zwei Sachbearbeitern hinter den Vorgaben des schriftlichen Vertrages zurück. Diesem ist nämlich zu entnehmen, daß Ermittlungstätigkeit, zu der auch die Erkundung der Örtlichkeiten vor Aufnahme der Observation gehört, durch wenigstens drei Sachbearbeiter durchgeführt wird. Darüber hinaus ist der Einsatz von zwei Sachbearbeitern ebenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Die Klägerin kann sich auch insoweit auf nachvollziehbare fachliche Erwägung stützen, indem sie ausführt, daß der Einsatz zweier Sachbearbeiter im Hinblick auf die Überprüfung von Funkstrecken und die Erkundung von Beobachtungsposten sinnvoll ist.
Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Stundensatz von 120,00 DM entspricht den vertraglichen Vereinbarungen. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, daß der Stundensatz einem Facharbeiterstundenlohn entspreche, während die Klägerin in Gestalt der Mitarbeiterin S eine ungelernte Kraft eingesetzt habe. Nach den eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen wird die Höhe des Stundensatzes nicht an die berufliche Qualifikation und Vorbildung der eingesetzten Mitarbeiter geknüpft, sondern ist für jeden eingesetzten Sachbearbeiter vereinbart. Als Sachbearbeiter ist aber unabhängig von der beruflichen Ausbildung jeder mit der Sache befaßte Mitarbeiter anzusehen.
Soweit die Klägerin 51 Nachtstunden zu einem Stundensatz von je 180,00 DM, d.h. einen weiteren Betrag von 9.180,00 DM abrechnet, ist dies nicht zu beanstanden. Da nach der Aussage der Zeugin T mit den Observationen um 07.00 Uhr morgens begonnen werden sollte und das Tagesstundenhonorar nach dem Vertrag lediglich für die Zeit von 08.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends berechnet wurde, fiel in jedem Fall jeweils eine Nachtstunde an. Da die Stunden nach dem Vertrag jeweils unter Einbeziehung der An- und Rückfahrt zum Büro der Klägerin zu berechnen waren, kam die Abfahrtszeit hinzu, die am Montag von I aus und an den übrigen Tagen entsprechend von dem Hotel aus zu berechnen war.
Die Beklagte kann eine Kürzung der angesetzten Nachtstunden nicht damit begründen, daß die Observation am 11.10.1995 bis 20.30 Uhr ausgedehnt wurde. Die Vorgehensweise der Klägerin ist auch in diesem Punkt nicht als willkürlich zu beanstanden. Es handelte sich um einen Restaurantbesuch des C, der bei einem Freiberufler auch einen beruflichen Hintergrund haben konnte. Als der private Charakter offenkundig wurde, brach die Klägerin die Observation ab.
Da nach den vertraglichen Vereinbarungen je Sachbearbeiter und acht Stunden ein Spesensatz von 60,00 DM zu entrichten war, errechnen sich im Hinblick auf die Anzahl der Stunden 2.535,00 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Spesensätze nicht deshalb zu kürzen, weil die Observation am Donnerstag frühzeitig vor Ablauf von acht Stunden abgebrochen wurde. Einzurechnen ist nämlich auch die für die Rückkehr nach I in Anspruch genommene Zeit. Da die Mitarbeiter nach der Aussage der Zeugin T erst um 16.00 Uhr nach I zurückkehrten, ist auch für den Donnerstag der volle Spesensatz zugrundezulegen.
Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für drei Fotoeinsätze zu je 95,00 DM, was einem Gesamtbetrag von 285,00 DM entspricht und der Kosten für die Anfertigung eines Videofilms von 300,00 DM. Unabhängig von einer durch die Beklagte nunmehr erstmals bestrittenen Übermittlung, ergibt sich die Anfertigung der Fotografien und des Films aus der Aussage der Zeugin T.
Der Ansatz einer Pauschale von 500,00 DM je Einsatztag, das heißt 2.000,00 DM für den Einsatz des Observationsbusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Beklagte war über die nicht willkürliche Maßnahme und die damit verbundenen Kosten rechtzeitig informiert.
Schließlich berechnet die Klägerin der Beklagten zu Recht für die im Rahmen des Einsatzes und der Ortsbesichtigung vom 30.09.1995 gefahrene Fahrtstrecke Fahrtkosten in Höhe von 13.309,20 DM. Der Betrag errechnet sich aus dem vereinbarten Kilometerpreis von 1,80 DM und 7.394 gefahrenen Kilometern. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist durch die Aussage der Zeugin T bewiesen, die bekundet hat, daß die während des Einsatzes gefahrenen Kilometer von den jeweiligen Sachbearbeitern am Ende eines jeden Tages abgelesen und ihr mitgeteilt worden seien. Die Unterschiede bei den Kilometerständen hat sie nachvollziehbar damit erklärt, daß die Fahrzeuge unterschiedliche Fahrtstrecken zurückgelegt haben. Die für die Durchführung der Ortsbesichtigung in Ansatz gebrachten 452 km sind für die Hin- und Rückfahrt von I zum Ort der Observation in der Nähe von I2 plausibel.
Die durch das Landgericht zuerkannten Auslagen sind von der Beklagten ebenfalls zu erstatten, denn es handelt sich um sachdienliche Auslagen, zu deren Bezahlung sich die Beklagte vertraglich verpflichtet hat.
Der tatsächliche Aufwand ist durch die Aussage der Zeugin T bewiesen, die sich bei ihren Bekundungen auf entsprechende Belege stützen konnte.
Die Kosten für die Erstellung von fünf Farbkopien in Höhe von insgesamt 60,00 DM ergaben sich aus der Notwendigkeit, jedem Sachbearbeiter zum Zwecke der Identifizierung ein Foto des C auszuhändigen. Die mit 60,00 DM abgerechnete Einschweißfolie diente dem Schutz vor Verschmutzung. Für die Anfertigung des Videofilms mußte eine Videokassette zum Preis von 19,95 DM angefertigt werden.
Die Kosten für zwei Halterfeststellungen zu je 180,00 DM sind gerechtfertigt, weil während der Observation die Ankunft zweier nicht zuzuordnender Fahrzeuge an der Wohnung des C beobachtet wurde und auf diese Weise festgestellt werden konnte, ob die Fahrzeuge durch etwaige Auftraggeber des C gehalten wurden. Der Preis je Halterfeststellung war mit 180,00 DM vereinbart.
Die von der Klägerin abgerechneten regulären Parkgebühren in Höhe von insgesamt 15,00 DM ergaben sich aus der Notwendigkeit, die Einsatzfahrzeuge während der Observation zu parken.
Die Portokosten von 29,50 DM wurden durch die Versendung der Berichte an die Beklagte veranlaßt.
Hotelkosten von insgesamt 1.260,00 DM sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen waren die Kosten für Übernachtung und Verpflegung der Sachbearbeiter gesondert zu erstatten. Die Hotelkosten betrugen nach den der Zeugin T vorliegenden Belege 225,00 DM für ein Einzelzimmer und 360,00 DM für ein Doppelzimmer. Soweit der Aussage der Zeugin T die Buchung von drei Einzelzimmern zu entnehmen ist, muß ein Versehen oder ein Übertragungsfehler vorliegen, denn nach der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter müssen vier Einzelzimmer und ein Doppelzimmer gebucht worden sein. Soweit die Beklagte beanstandet, daß die Hotelbelege keinen korrekten Umsatzsteuerausweis enthalten, berührt dies die Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht.
Der aus der Hotelrechnung ersichtliche Betrag von 60,00 DM für Kaffee wird von der Klägerin nachvollziehbar damit begründet, daß die Mitarbeiter das Frühstück vor der üblichen Zeit einnahmen und aus diesem Grunde Thermoskannen mit Kaffee mitnahmen. Ernsthafte Anhaltspunkte für willkürlich quittierte Spesen ergeben sich daraus nicht.
Die in Ansatz gebrachten Verpflegungskosten von 600,30 DM sind bei sechs Sachbearbeitern und drei Tagen nicht übersetzt.
Die Observationskosten von 7,50 DM sind nachvollziehbar damit begründet, daß während der Observation bei Mc Donalds Getränke bestellt werden mußten, um sich dort aufhalten zu könnnen.
Die weiteren Hotelkosten von 23,50 DM sind durch die Notwendigkeit, vor Abbruch der Maßnahme Rücksprache zu nehmen und die Einnahme von Kaffee während der Wartezeit gerechtfertigt.
Auch die sonstigen Nebenkosten in Höhe von 737,15 DM sind erstattungsfähig. Sie sind auf dem von der Klägerin vorgelegten Organisationsblatt hinreichend spezifiziert. Der Aussage der Zeugin T ist darüber hinaus zu entnehmen, daß die Kosten in dem geltend gemachten Umfang entstanden sind. Sie hat nämlich bekundet, daß die Einheiten von jedem in dieser Sache telefonierenden Mitarbeiter aufgeschrieben und später auf das Organisationsblatt übertragen worden seien; während man die Einheiten für Telefaxe unmittelbar abgelesen habe.
Der Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt, denn er entspricht dem vertraglich vereinbarten Verzugszins. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 11 Nr. 5 AGBG nicht gegen § 9 AGBG. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der Verzugszins entgegen § 11 Nr. 5 a AGBG den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Verzugsschaden übersteigt. Darüber hinaus schneidet die Klausel der Beklagten nicht unter Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG den Nachweis eines geringeren Schadens ab. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens wird durch die Klausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Formulierung, daß sich die Beklagte mit der Berechnung des Verzugszinses "einverstanden erklärt", wird zumindest gegenüber einem im geschäftlichen Verkehr gewandten Kaufmann nicht der Eindruck erweckt, der Verzugszins liege unabänderlich fest.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterer im Wege der Anschlußberufung geltend gemachten 103,50 DM aus § 611 BGB.
Sie war nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, der Beklagten die für ein Parken im Parkverbot gezahlten Verwarnungsgelder zu berechnen, denn es handelte sich insoweit nicht um sachdienliche Aufwendungen. Die Klägerin war im Rahmen des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens gehalten, sich bei der Ausführung des Auftrages an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, zu denen auch die Regelungen der StVO gehören. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Übertretung im Interesse der Auftragserfüllung erfolgte. Die Sanktionen für ein gesetzlich mißbilligtes Verhalten sind von demjenigen zu tragen, der den Gesetzesverstoß begeht. Wollte man die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Geldbußen und Geldstrafen zulassen, wäre dies nicht auf geringfügige Verstöße beschränkt, sondern würde auch grobe Zuwiderhandlungen gegen die StVO und das StGB erfassen, was dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.