Steuerberaterhaftung bei Beteiligung: keine Sachwalter- oder Testathaftung ohne Kausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom als Steuerberater und Abschlussprüfer der GmbH tätigen Beklagten Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Aufklärung und fehlerhaften Testats im Zusammenhang mit seinem Gesellschaftsbeitritt. Das OLG verneinte eine Haftung aus culpa in contrahendo als „Sachwalter“, weil der Beklagte kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe und der Kläger erkennbar nicht auf dessen Angaben, sondern auf Zusicherungen des Geschäftsführers vertraute. Ein Auskunftsvertrag sei nicht zustande gekommen, da keine eigene Auskunftsverpflichtung begründet und die begehrten Unterlagen gerade nicht erteilt worden seien. Eine Haftung aus dem Testat scheitere jedenfalls an der fehlenden Ursächlichkeit für die Beteiligungsentscheidung; § 826 BGB sei nicht dargetan.
Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Haftung eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten aus vorvertraglicher Pflichtverletzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch eine eigene Gewähr für Bestand und Erfüllung des Geschäfts übernimmt.
Allein die dominierende Rolle in Vertragsverhandlungen oder die berufliche Stellung als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer begründet noch keine Sachwalterhaftung, wenn der Dritte erkennbar parteiisch auf Seiten eines Vertragspartners tätig wird.
Ein Auskunftsvertrag setzt voraus, dass die Auskunftserteilung erkennbar als eigene rechtliche Verpflichtung übernommen wird und die Auskunft für den Anfragenden erkennbar Grundlage wesentlicher Vermögensentscheidungen sein soll.
Wird eine erbetene Auskunft bzw. die Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen nicht erteilt, scheidet ein Auskunftsvertrag regelmäßig bereits mangels Vertragsschlusses und zudem eine Kausalität für die Vermögensdisposition aus.
Eine Haftung wegen eines (unterstellten) unrichtigen Bestätigungsvermerks scheitert, wenn der Geschädigte seine Anlageentscheidung nicht auf das Testat, sondern auf andere Informationsquellen und vertragliche Zusicherungen gestützt hat; an der Ursächlichkeit fehlt es.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 614/97
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. Februar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise so abgeändert:
Die Klage wird gänzlich abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seiner Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Mitte 1994 wurde die F GmbH gegründet. Die Firmenidee bestand darin, Plastikmüll zu verwerten und dafür sowohl von den Lieferanten für die Entsorgung, wie auch von den Abnehmern der Produkte Gelder einzunehmen. Die Firma F hatte in 1994 ein negatives Betriebsergebnis und im folgenden Jahr Liquiditätsprobleme. Sie wollte weitere Investitionen tätigen und benötigte dazu einen von der NBank, der Streithelferin des Klägers, avisierten Kredit, den diese allerdings nur zur Verfügung stellen wollte, wenn zusätzliches Eigenkapital aufgebracht wurde. In dieser Situation, die dem Kläger bekannt war, beteiligte er sich an der Gesellschaft. An den Verhandlungen über die Beteiligung nahm auch der Beklagte, der seinerzeit Steuerberater der F und von dieser mit der Prüfung des Jahresabschlusses 1994 beauftragt war, teil. Den Jahresabschluß testierte er, noch während die Verhandlungen liefen, am 22.06.1995 [Bl. 47 GA]. Die schließlich geschlossenen Verträge über die Beteiligung hat er entworfen.
Der Beteiligung des Klägers liegen im wesentlichen folgende Vorgänge zugrunde: Der Kläger war zunächst mit dem Geschäftsführer der F GmbH X zusammen gekommen. Von ihm hatte er eine von diesem ermittelte „Gewinnberechnung F,“ die Gewinne auf der Basis „Investition bei 5 Maschinen“ „zzgl. Pelletierung“ oder „Investition bei 6 Maschinen“, „1 Rundläufer mit Formen“. Hinsichtlich der ersten Alternative korrigierte der Kläger teilweise die Ansätze [Bl. 19 GA]. Am 13.05.1995 kam es zu einem Gespräch, an dem erstmalig auch der Beklagte teilnahm. Am 08.06.1995 erfolgte eine telefonische Besprechung zwischen X und den Parteien. Unter Bezugnahme darauf bat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 09.06.1995 [Bl. 181 GA], von ihm gewünschte Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit X zu besprechen und zu den Änderungswünschen Stellung zu nehmen. Nach einem weiteren Gespräch am 15.06.1995 schrieb der Kläger dem Beklagen am 19.06.1995[Bl. 182 GA], er werde aufgrund der ihm überlassenen Unterlagen in Abstimmung mit seinen Beratern eine Anteilsbewertung vornehmen . Er bat um die testierte letzte Bilanz und einen aktuellen Finanzstatus. Seiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollte Gelegenheit gegeben werden, das Zahlenwerk der F nochmals zu überprüfen. Ausweislich des handschriftlichen Zusatzes „Herrn X Gruß Y leitete der Beklagte das Schreiben an X weiter. An X ist dann das Schreiben des Klägers vom 23.06.1995 [Bl. 291 GA] gerichtet, in welchem er mitteilt, daß zur Wertermittlung nur auf der Basis von Zukunftserwartungen gerechnet werden könne. Er habe seiner Berechnung die vorgelegte Berechnung auf der Basis „Investition bei fünf Maschinen“ zugrunde gelegt. Voraussetzung für seine Beteiligung seien die Realisierung ihrerseits in einem Schreiben vom 08.06.95 angesprochener Punkte, die Vorlage der letzten Bilanz und eines aktuellen Finanzstatus sowie die von ihm im Schreiben an den Beklagten genannten gesellschaftsvertraglichen Änderungen. Nach einem weiteren Gespräch beim Beklagten am 05.07.1995, bei dem nach dessen Schreiben an den Kläger vom 14.07.1995 [Bl. 15 GA] als Ziele eine gleichmäßige Verteilung der Anteile auf X, den Kläger und I, einen weiteren Beteiligungswilligen, eine Investitionssumme von 500.000,00 DM und eine Nachbewertungsklausel formuliert worden sein sollen, machte der Beklagte in diesem Schreiben entsprechende Vorschläge und teilte mit, daß die sonstigen Bedingungen (testierte Bilanz zum 31.12.1994, Status 30.06.1995, Vorliegen von Verträgen) in den Verträgen detailliert ausformuliert werden könnten. Ein weiters Gespräch fand am 27.07.1995 statt. Unter dem 03.08.1995 [Bl. 92 GA] übersandte der Beklagte dem Kläger eine korrigierte Fassung der Verträge. Mit Schreiben vom 11.08.1995 an den Beklagten bat der Kläger u.a. um Übersendung einer Kopie der von X zur Bilanz abgegebenen Vollständigkeitserklärung nebst Erklärung, daß bis zum Abschluß des Kaufvertrages keine Änderungen eingetreten seien. Er wolle damit sicher stellen, über alle Verpflichtungen aus Bürgschaften, Garantien, Wechseln, Gewährleistungen etc. informiert zu sein. Außerdem bat er, in den Vertrag noch verschiedene Punkte aufzunehmen, so die Verpflichtung der GmbH innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß Verwertungsverträge abzuschließen, ein Rücktrittsrecht, falls das nicht geschehe und die Erklärung des Geschäftsführers, daß zum Zeitpunkt des Kauf keine Überschuldung vorliege. Im Nachsatz bat er, den Vertragsunterlagen eine BWA per 30.06.1995 mit Vollständigkeitserklärung des Geschäftsführers beizufügen. Nachdem der Beklagte ihm die Vertragsunterlagen übersandt hatte, bat der Kläger ihn mit Schreiben vom 27.08.1995 [Bl. 94 GA] im Notartermin die Vollständigkeitserklärung Xs zur Bilanz per 31.12.1994 und der BWA per 30.06.1995 vorzulegen sowie um einige Änderungen der Verträge. Nach einem weiteren Gespräch am 29.08.1995 wurden die Verträge am 30.08.1995 notariell beurkundet. Sie enthielten u.a. die Zusicherung des Geschäftsführers, daß seit dem 01.01.1995 keine Ereignisse, Bedingungen oder Umstände eingetreten sind, die das Vermögen oder die Gewinnsituation der Gesellschaft nachhaltig beeinflussen.
Der Kläger leistete seine Einlage zunächst auf ein Konto der Sparkasse. Hausbank der F war die NBank. Mit der Zahlung auf ein Konto bei der Sparkasse wollte der Kläger sicherstellen, daß die Einlage nicht zur Schuldentilgung, sondern für die geplante Investition verwandt wurde. Nachdem das sicher gestellt war und die NBank mitgeteilt hatte, daß sie ihr Kreditengagement fortführe, wurde Ende Januar 1996 ein Betrag von 430.000,00 DM an die NBank weitergeleitet.
Die Geschäfte der F liefen nicht wie geplant. In einem Schreiben vom 16.11.1996 an die F [Bl. 294 GA] erklärte der Kläger unter anderem, Grundlage seiner Entscheidung seien die Angaben Xs gewesen (Gewinnberechnung auf der Basis von 5 Maschinen, Durchsatz 7000 jato, Verkauf 140.000 qm Steine, Gewinn 1996 1.483.000,00 DM). Per 31.10.1996 bliebe der Durchsatz um 47 % und der Verkauf um 78 % dahinter zurück. Der Verlust belaufe sich auf 1.191,652 DM. Angesichts der extremen Diskrepanz zwischen den ursprünglichen Zusagen und den Realitäten sei für ihn das Vertrauensverhältnis zu X stark belastet.
Anfang Februar 1997 stellte die F Konkursantrag.
Der Kläger hat vorgetragen, er hätte Fragen gehabt, die der Beklagte und X beantwortet hätten. Der Beklagte hätte die Verhandlungsführung übernommen. Er sei wie ein neutraler Sachwalter aufgetreten. Er habe versichert, es handele sich um ein hochinteressantes, profitables Investment mit überschaubarem Risiko. Bei den Gesprächen zwischen den Parteien und X hätte er nach der Produktion, den Rohstoffen, der Finanzierung, den Investitionen gefragt. Gegenstand der Gespräche sei auch die finanzielle Situation gewesen. Er habe mehrfach nach der Liquidität gefragt und ob Konkurs drohe. Der Beklagte hätte ihm verschwiegen, daß die F monatlich Verluste von 200.000,00 DM einfuhr und die Kreditlinie bei Vertragsschluß um eine Million DM überzogen gewesen sei. Das Testat zum Jahresabschluß sei falsch gewesen. Vom Landgericht persönlich gehört hat er ausgeführt, Grundlage seiner Entscheidung sei die Bilanz 1994, die Zusicherungen im Vertrag und eine Bestätigung der von ihm bei seiner Unternehmensbewertung vorgenommenen Ansätze durch X und den Beklagten gewesen, sowie das Testat des Beklagten.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 500.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 24.03.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte aus culpa in contrahendo. Der Kläger sei nicht hinreichend informiert worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der F seien deutlich negativer gewesen, als es sich aus den Informationen, die der Kläger gehabt habe, ergeben hätte. Der Beklagte habe das gewußt, der Kläger habe das so nicht gewußt. Der Beklagte habe aufgrund seiner Stellung als Wirtschaftsprüfer - er habe die Bilanz zeitnah zur Forderung des Klägers testiert, sich mit den Belangen des Klägers auseinandergesetzt und dem Kläger für den Fall des Falles steuerliche Ratschläge erteilt - aufgrund der Dominanz seiner Beteiligung an der Verhandlungsführung und aufgrund dessen, daß der Kläger im Vertrauen auf die Angaben des Beklagten auf Sicherheitsvorkehrungen verzichtet habe, eine eigenverantwortliche Vertrauenshaftung begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er beantragt,
1.
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
2.
ihm zu gestatten, Sicherheit durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen zu dürfen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Berufung zurückzuweisen,
2.
ihm nachzulassen, Sicherheit durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen zu dürfen.
Die Streithelferin, die auf seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten ist, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, die Parteien hätten einen Auskunftsvertrag geschlossen. Er habe den Beklagten um Auskunft über Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Firma gebeten. Die Auskünfte seien unvollständig und im übrigen sachlich unzutreffend und irreführend gewesen. Der Beklagte habe die Lage als gut hingestellt. Auf die dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und die monatlichen Verluste von 150.000,00 DM habe er nicht hingewiesen. Durch sein Testat habe er wider besseres Wissen den Eindruck erweckt, daß die Firma überlebensfähig gewesen sei und daß es sich um ein gesundes Unternehmen gehandelt hätte. Die Irreführung sei dadurch verstärkt worden, daß die Nachbewertungsklausel in die Verträge aufgenommen worden sei. Dem Beklagen sei das Schreiben der NBank vom 18.04.1995 [Bl. 396 GA] bekannt gewesen, mit dem die NBank ein weiteres Engagement von einem zusätzlichen Eigenkapital von 1 Million DM abhängig gemacht hatte. Dem Beklagen seien auch die BWA´s, jedenfalls die BWA 5/95 bekannt gewesen. Ihm sei aufgrund der Going-Concern-Betrachtung seines Mitarbeiters Q bekannt gewesen, daß in 1995 noch nicht mit einem Gewinn zu rechnen war. Das alles sei ihm - dem Kläger - nicht mitgeteilt worden. Obwohl der Beklagte über genaue Kenntnisse über die Situation der F verfügt habe, habe er weder diese Kenntnisse noch die BWA´s trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderung zur Verfügung gestellt. Seine eigene Entscheidung habe auf den vom Beklagten testierten Angaben im Jahresbericht und in den Erklärungen zum Lagebericht, wonach die weitere Entwicklung positiv war, beruht.
Der Beklagte sei Hauptgesprächspartner des Klägers gewesen und auf ihn als Wirtschaftsprüfer hätte er sich verlassen.
Der Beklagte hafte, so meint er, wegen des Testats aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und darüber hinaus aus § 826 BGB.
Der Senat hat die Parteien persönlich gehört.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte hafte aus culpa in contrahendo, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Da der Beklagte nicht als Vertreter der F oder Xs gehandelt hat - er hat keine Willenserklärungen abgegeben - , kommt eine Haftung aus c.i.c. nur als sogenannter Sachwalter in Betracht. Als Sachwalter bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes denjenigen, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, der aber dennoch für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat, weil er auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen hinaus immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäftes bietet, BGH NJW 1989, 393, 394.
Es läßt sich schon nicht feststellen, daß der Beklage für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dabei ist ohne Belang, ob er, wie der Kläger behauptet, Hauptgesprächspartner, oder, wie das Landgericht gemeint hat, bei der Verhandlungsführung dominiert hat. Der Beklagte ist nämlich auf seiten der F bzw. Xs tätig geworden und hat damit Parteierklärungen abgegeben. Aus dem Umstand, daß eine auf seiten einer Partei tätig werdende Person Hauptgespächspartner ist oder die Verhandlungsführung dominiert, folgt nicht, daß diese persönliches Vertrauen für die dabei abgegebenen Erklärungen in Anspruch nimmt. Auch der Beruf des Beklagten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer rechtfertigt nicht die Annahme, er habe dafür persönliches Vertrauen im Sinne einer persönlichen Einstandspflicht in Anspruch genommen. Abgesehen davon war der Beklagte, was den überreichten Schriftverkehr betrifft, nur insoweit eingebunden, als er die Ausgestaltung der Beteiligung konzipierte. Eigene Angaben zum Wert der Beteiligung und zum Unternehmenswert hat der Beklagte nicht gemacht. Sämtliche Angaben dazu, insbesondere die „Gewinnermittlung“, stammten von X. Soweit der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers seine darauf beruhenden eigenen Ansätze bestätigt haben soll, ist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens nicht ersichtlich. Es handelte sich um Zukunftserwartungen für den Fall zusätzlicher Investitionen bei unterstelltem Durchsatz - Lieferung, Produktion, Absatz -, wobei der Beklagte für das Gelingen der Investitionen und das Erreichen des geplanten Durchsatzes erkennbar weder einstehen konnte, noch wollte.
Es läßt sich auch nicht feststellen, daß der Kläger dem Beklagten besonderes Vertrauen entgegengebracht hat oder gemeint hätte, der Beklagte wolle persönlich für irgend etwas einstehen. Er hat sich nicht auf die von ihm behauptete Einschätzung des Beklagten, es handele sich um ein interessantes Investment mit überschaubarem Risiko, verlassen. Er hat sich auch nicht - jedenfalls nicht für den Beklagten erkennbar - auf die von ihm behauptete Bestätigung seiner Ansätze durch den Beklagten verlassen. Denn er wollte eigene Berater einschalten. Abgesehen davon hat er sich in erster Linie auf sein eigenes Urteil verlassen. So hat er selbst eine Bewertung aufgrund der Angaben Xs vorgenommen. So hat er sich nicht auf irgendwelche Angaben des Beklagen in den Gesprächen, die er nur dahin konkretisiert, daß der Beklagte die Firma nach den Angaben Xs als gut hingestellt habe, verlassen, sondern forderte Erklärungen des Geschäftsführers der F - nicht etwa eine Einschätzung des Beklagten - , daß bis zum Abschluß der Verträge keine wesentlichen Änderungen und keine Überschuldung eingetreten sei. Der Kläger selbst führt in seinem Schreiben vom 11.08.1995 aus, daß er durch die geforderten Angaben Xs - Vollständigkeitserklärung nebst Erklärung, daß bis zum Abschluß des Kaufvertrages keine Änderungen eingetreten seien - sicher gestellt wissen wolle, über alle Verpflichtungen aus Bürgschaften, Garantien, Gewährleistungen Wechseln etc. informiert zu sein. Das zeigt, daß er dem von ihm behaupteten „als gut hinstellen“ durch den Beklagten gerade nicht vertraut hat. Die Erklärung Xs, daß keine Verluste eingetreten seien, die das Vermögen der F wesentlich beeinflussten, hat er erhalten und darauf, nicht auf irgendwelche Angaben des Beklagten während der Verhandlungen, hat er, wie die Anhörung vor dem Landgericht, deren Richtigkeit der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, vertraut. Dabei ist unerheblich, daß der Beklagte die vom Kläger geforderten Erklärungen im Entwurf der Verträge aufgenommen hat. Das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit einer Erklärung stützt sich auf die Person, die sie abgibt, nicht auf die, die sie formuliert, BGH NJW 1989, 294.
Ein Auskunftsvertrag, den der Kläger annimmt, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien Angaben des Beklagten im Rahmen der Gespräche über die Beteiligung des Klägers zum Gegenstand einer eigenen rechtlichen Verpflichtung des Beklagten gemacht haben. Dazu reicht es jedenfalls nicht aus, daß der Beklagte Wirtschaftsprüfer ist. Der Kläger will den Beklagten um Auskunft über Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Firma und um Angaben zur wirtschaftlichen Situation gebeten haben. Schon der Vortrag ist wenig konkret. Soweit der Kläger auf die Korrespondenz verweist, findet sich dazu in den von ihm in Bezug genommenen Schreiben vom 09.06.1995 [181 nichts. Soweit er im Schreiben vom 19.06.1995 [182] mitgeteilt hat, er benötige einen aktuellen Finanzstatus, im Schreiben vom 15.07.1995 [845] um Übersendung des Status per 30.06.1995 gebeten hat, und im Schreiben vom 11.08.1995 [297] um Beifügung einer BWA per 30.06.1995 zu den Vertragsunterlagen gebeten hat, geht es um die Übersendung von Unterlagen, nicht aber um die Erteilung von Auskünften. Selbst wenn man darin eine Bitte um Auskunft über die wirtschaftliche Situation/Entwicklung sehen wollte, so hat er die Unterlagen nicht erhalten. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte ihm weder seine Kenntnisse über die wirtschaftliche Situation der F noch die BWA zur Verfügung gestellt. Soweit ein Teil um Auskunft ersucht, der andere Teil sie ihm aber nicht gibt, kann denknotwendig kein Auskunftsvertrag zustandegekommen sein. Darüber hinaus ist es für die Annahme eines Auskunftsvertrages erforderlich, daß die Auskunft für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensentscheidungen machen will. Eine Auskunft, die nicht gegeben wird, kann nicht Grundlage von Entscheidungen sein. Das ergibt sich im übrigen aus der Anhörung des Klägers, die das Ergebnis seiner Anhörung vor dem Landgericht bestätigt hat. Er hat auf Vorlage der Unterlagen nicht bestanden, also keinen Wert darauf gelegt, sondern sich auf die vertraglichen Zusicherungen verlassen.
Der Beklagte haftet deswegen weder aufgrund in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens noch aus einem Auskunftsvertrag.
Einzustehen hätte der Beklagte für sein Testat des Jahresabschlusses für 1994, soweit das, was dahin stehen mag, Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfaltet.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Testat „der Lagebericht [Bl. 57f d. GA.] steht im Einklang mit dem Jahresabschluß“ überhaupt falsch ist. Unter Ziff. 1. des Lageberichtes wird zutreffend auf das negative Ergebnis in 1994 hingewiesen und dann nur von außerordentlichen Entwicklungschancen gesprochen. Diese waren vorhanden und eben darauf hatte der Kläger gesetzt. Unter Ziff. 2. wird darauf hingewiesen, daß sich seit dem Stichtag keine Vorgänge besonderer Bedeutung ereignet hätten, die wesentlichen Einfluß auf die Vermögens- Finanz- und Ertragslage ausgeübt hätte. Auch das ist zutreffend, denn die Anlaufverluste - die sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung [Bl. 48a d. GA.] durchschnittlich auf rund 120.000,00 DM pro Monat beliefen - hatten sich fortgesetzt. Soweit in Ziff. 3 davon die Rede ist, daß die Gesellschaft in 1995 ein positives Ergebnis erwarte, läßt sich, eben weil es sich lediglich um eine Erwartung handelt, schon deshalb nicht feststellen, daß diese Erwartung nicht in Einklang mit dem Jahresabschluß gestanden hätte. Darüber hinaus haben die vom Landgericht vernommenen Zeugen diese Erwartung für Mitte 1995 geteilt.
Jedenfalls scheitert eine Haftung des Beklagten, sollte er fälschlich testiert haben, daß der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluß stehe, daran, daß der Kläger nicht darauf vertraut hat und das Testat somit nicht ursächlich für seine Beteiligungsentscheidung geworden ist. Ob die F, wie im Jahresbericht erwartet und als mit dem Abschluß übereinstimmend vom Beklagten testiert, 1995 Gewinne machte, war nicht entscheidend. Daß der Kläger selbst nicht unbedingt mit Gewinnen in 1995 rechnete, zeigt sein Schreiben vom 15.07.1995 [845], in dem er nachfragt, wie er etwaige Verluste steuerlich geltend machen könne. Daß die im Jahresbericht ausgesprochene und vom Beklagten als im Einklang mit dem Abschluß stehende testierte Gewinnerwartung nicht für die Beteiligungsentscheidung des Klägers maßgeblich war, ergibt sich im übrigen daraus, daß der Kläger eine aktuelle BWA zwar angefordert, die Verträge aber unterschrieben hat, ohne sie bekommen zu haben. Das ergibt sich daraus, daß nach seiner eigenen Meinung (Schreiben vom 23.06.1995) noch Mitte 1995 nur auf der Basis von Zukunftserwartungen gerechnet werden konnte. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger wußte, daß, um die Zukunftserwartungen zu erfüllen, in weitere Maschinen investiert und Verträge abgeschlossen werden mußten. Schließlich hat der Kläger sich nicht auf die Prüfung durch den Beklagten, sondern auf die Angaben Xs verlassen. So hat er noch mit Schreiben vom 11.08.1995 [297] Erklärungen Xs verlangt, nämlich, die Vollständigkeitserklärung zur Bilanz für 1994, die Erklärung, daß bis zum Abschluß des Vertrages keine Veränderungen eingetreten seien und die Erklärung, daß bis zum Vertragsschluß keine Überschuldung eingetreten sei. Letztlich ergibt sich aus seinem Schreiben vom 16.11.1996 [Bl. 294 d. GA]; in dem er moniert, daß der Durchsatz hinter den Angaben Xs zurück bleibe, daß er einer zukünftigen Gewinnerwartung nicht aufgrund der vom Beklagten testierten Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Jahresabschluß vertraut hat, sondern den Angaben Xs über die Entwicklungschancen.
Umstände, die den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB begründen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Was die vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft, ergibt sich der Ausspruch aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. II ZPO.