Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen PKH-Beschluss ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Er rügte u.a. fehlerhafte Tatsachenwürdigung und übergangenes Vorbringen zur angeblich vorsätzlich/grob fehlerhaften Begutachtung durch die Beklagte. Das OLG Hamm hielt die erstinstanzlichen Feststellungen mangels konkreter Zweifel für bindend und sah weder Manipulations- noch Täuschungsvorwürfe als bewiesen an. Ein Gehörsverstoß sei nicht ersichtlich; die Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Ausgang: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Klägers wurden jeweils als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen sind Voraussetzung dafür, dass das Berufungsgericht eine Bindung an diese Feststellungen verneint.
Aus Erinnerungslücken oder lückenhafter Dokumentation eines Sachverständigen kann nicht ohne Weiteres auf das Nichtvorliegen der behaupteten Geschehnisse geschlossen werden, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass nicht sämtliche Einzelheiten aufgezeichnet wurden.
Der Vorwurf bewusst falscher Angaben setzt eine tragfähige Beweisgrundlage voraus; unterschiedliche Wahrnehmung oder Bewertung desselben Geschehens genügt hierfür nicht.
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hat keinen Erfolg, wenn ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht feststellbar ist, insbesondere wenn das Gericht das wesentliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.
Aus einer behaupteten Pflichtverletzung, die einen anderen Schadensverlauf betrifft, kann die begehrte Rechtsfolge nicht hergeleitet werden, wenn der geltend gemachte Schaden auf einen hiervon abweichenden Kausalverlauf gestützt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 416/10
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die zulässige Gegenvorstellung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Auch unter Berücksichtigung des in der Gegenvorstellung des Klägers enthaltenen Vorbringens bleibt der Senat dabei, dass die Feststellungen des Landgerichts für das Berufungsgericht bindend sind, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen gibt.
1.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Senat – soweit er angenommen hat, dass die Zeugin Y Eskalationen nicht habe ausschließen können – nicht von einem falschen Zitat ausgegangen. Richtig ist lediglich, dass in dem durch den Kläger beanstandeten Zitat aus der Aussage der Zeugin Y ein „nicht“ fehlt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen zu I. 2. a) des Beschlusses vom 05.07.2013 ergibt sich aber eindeutig, dass der Senat davon ausgegangen ist, die Zeugin habe bekundet, dass sie nicht wüsste, dass die Situationen damals so eskaliert wären, denn der Senat hat zugrunde gelegt, dass die Zeugin sich an nichts erinnern konnte. Daraus ist dann aber nicht zwingend zu schließen, dass es solche nicht gegeben habe. Der Umstand, dass die Zeugin im Übrigen detaillierte Angaben zu den Terminen machen konnte, ändert daran nichts.
2.
Der Kläger beanstandet außerdem zu Unrecht, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte eine fehlende Erinnerung an etwaige Eskalationen eingeräumt und sich nur auf ihre Aufzeichnungen berufen habe, in denen sich für mehr als die Hälfte der Termine keine Eskalationen ergeben hätten.
Der Einwand ist schon deshalb unzutreffend, weil der Kläger die Angaben der Beklagten selektiv wiedergibt und aus dem Zusammenhang reißt.
Richtig ist lediglich, dass die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, sie wisse nicht mehr so genau, was sie vor so langer Zeit gedacht oder gesagt habe und aus diesem Grunde bei den Explorationen nahezu wortwörtlich mitschreiben und auch meine Beobachtungen festhalte, um hinterher nichts Wesentliches zu vergessen. Das bedeutet, dass die Beklagte eingeräumt hat, keine genaue Erinnerung, d. h. keine Erinnerung an Einzelheiten, mehr zu haben, nicht aber, dass sie gar keine Erinnerung an etwaige Eskalationen habe.
Das weitere Zitat bezieht sich auf eine fehlende Erinnerung der Beklagten an etwas, was sie damals gesagt haben soll, nicht auf Beobachtungen in der Familie des Klägers.
Demgegenüber ignoriert der Kläger die weitere Angabe der Beklagten, dass es nach ihrer heutigen Erinnerung Kabbeleien, bei jedem ihrer Besuche in der Familie gegeben habe, sie jedes Mal Streitereien, es kein einziges Mal ein friedvolles Miteinander in der Familie gegeben habe und sie dies nur nicht jedes Mal so differenziert in ihren Unterlagen niedergeschrieben habe.
Angesichts dieser Erklärungen der Beklagten kann aus dem Fehlen der Dokumentation von Auseinandersetzungen durch die Beklagte nicht geschlossen werden, dass es an diesen Terminen keine Streitereien oder Eskalationen gegeben habe. Es kann auch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte sie als wesentliche Vorgänge in jedem Fall dokumentiert hätte, denn die Beklagte konnte bei der Abfassung des Gutachtens, dessen Grundlage ihre Aufzeichnungen über die durchgeführten Termine waren, nicht wissen, dass es darauf ankommen könnte, ob es bei jedem Besuchstermin Eskalationen gegeben hat.
3.
Der weitere Einwand, des Klägers, keine der Dokumentationen der Beklagten belege die Erklärung der Beklagten im Termin vor dem Amtsgericht Osnabrück, es hätte bei jedem ihrer lautstarke Eskalationen zwischen den Kindern, mit Schlagen, Schreien, teilweise über Küchentisch gehen, gegeben, ist unzutreffend.
So ist für den 23.20.2006 festgehalten, dass Y2 Y3 ständig auf den Arm haut bis dieser zurückschlägt, dass diese über den Tisch gehen und die Kindesmutter schreit.
Darüber hinaus sind für mehrere Termine lautstarke Streitereien dokumentiert. Da nach den Angaben der Beklagten, sie nicht jede Eskalation erfasst hat, kann aus dem Umstand, dass nicht für jeden Termin auch Schläge und ein über den Küchentisch gehen dokumentiert sind, nicht gefolgert werden, es hätte die von der Beklagten gegenüber dem Familiengericht angegebenen Eskalationen bei den übrigen Terminen nicht gegeben.
Der Kläger wendet auch zu Unrecht ein, die Beklagte sei bei ihrer persönlichen Anhörung selbst von ihren Angaben vor dem Familiengericht abgerückt, kann dies – betrachtet man die Aussagen der Beklagten in ihrer Gesamtheit – nicht festgestellt werden, denn diese spricht nicht von bloßem Schubsen und Plärren, sondern auch davon, dass es kein einziges Mal ein friedvolles Miteinander innerhalb der Familie gegeben habe.
Soweit der Kläger einwendet, die Zeugin Y habe die Streitereien zwischen den Kindern abgeschwächt, sondern als normale Kabbeleien erlebt, mag dies sein, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Zeugin Y und die Beklagte die Streitereien innerhalb der Familie möglicherweise unterschiedlich bewertet haben. Dies wiederum führt dazu, dass dann der Beweis bewusst falscher Angaben durch die Beklagte vor dem Familiengericht nicht bewiesen werden kann.
4.
Soweit der Kläger anhand eines Einschubs bei den Aufzeichnungen vom 21.03.2007 festmachen will, dass er nachträglich eingefügt wurde, können einerseits die vorgetragenen Auffälligkeiten so nicht nachvollzogen werden, kann der Einschub auch nach dem damaligen Termin vorgenommen sein und muss nicht zwingend eine Manipulation im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit darstellen und betrifft er im Übrigen eine Bewertung der Beklagten, die für die Frage, ob die beobachteten Umstände ihre Angaben vor dem Familiengericht tragen, nichts hergibt.
5.
Unberechtigt ist weiterhin der Einwand des Klägers, der Senat nehme im Zusammenhang mit seinen Ausführungen dazu, dass das Landgericht den Beweisantritten des Klägers dazu, dass andere Personen mit einem häufigen Kontakt zu der Familie des Klägers keine Eskalationen beobachtet hätten, eine im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts stehende Beweiswürdigung vor.
In diesem Zusammenhang wirft der Kläger dem Senat schon zu Unrecht vor, er sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Zeugin Y an irgendeiner Stelle Eskalationen gegeben habe.
Das gibt die Ausführungen des Senats in diesem Punkt nicht wieder. Der Senat ist – insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht – davon ausgegangen, dass die Zeugin Y Vorfälle bei den Besuchsterminen eingeräumt hat, die sie aber in Übereinstimmung mit dem Kläger lediglich als normale Kabbeleien gewertet hat. Der Senst spricht in diesem Zusammenhang auch nur davon, dass die Bekundungen der Zeugin Y Veranlassung zu der Annahme geben, dass es Auseinandersetzungen gegeben habe. Das gibt die Aussage der Zeugin Y zutreffend wieder. Eine Auseinandersetzung liegt unterhalb der Schwelle einer Eskalation. Dass die Aussage Veranlassung zu der Annahme gebe, es habe Eskalationen zwischen den Kindern mit Schlagen, Schreien, teilweise über den Küchentisch gebe, hat der Senat so nicht ausgeführt. Insoweit interpretiert der Kläger die Ausführungen des Senats falsch.
6.
Soweit der Kläger eine umfassende Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem gesamten Prozessstoff vermisst und daraus eine Verletzung des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO ableitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung die wesentlichen Gesichtspunkte behandelt. Die Einwände des Klägers, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, sind – wie der Senat in dem Beschluss vom 05.07.2012 im Einzelnen ausgeführt hat – unberechtigt. Eine Abweichung des Senats von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die eine erneute Beweisaufnahme gebietet, liegt aus den unter 5. genannten Gründen nicht vor.
II.
Soweit der Kläger mit der Gegenvorstellung weiterhin geltend macht, die Beklagte habe in ihrem Gutachten seiner Mutter zu Unrecht Arbeitssucht und eine Alkoholabhängigkeit unterstellt, trägt dieses Vorbringen ebenfalls keine vorsätzliche oder grob fahrlässig fehlerhafte Begutachtung der Beklagten.
1.
Die Beklagte hat Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Zeugin Y daraus abgeleitet, dass bei ihr eine Tendenz festzustellen sei, der finanziellen Sicherung und damit ihrer weiteren intensiven Berufstätigkeit den Vorrang zu geben und möglichst viele Bereiche der Kinderbetreuung und –förderung zu delegieren. Für diese Schlussfolgerungen waren aber nicht nur Erkenntnisse zur tatsächlichen Arbeitsleistung der Zeugin Y maßgebend, bei denen die Beklagte im Übrigen offen gelegt hat, dass sie insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hatte, sondern auch weitere Tests und Gespräche mit der Zeugin Y sowie weitere Beobachtungen der Beklagten innerhalb der Familie.
2.
Die Beklagte hat ausweislich der von dem Kläger selbst zitierten Passagen des Gutachtens der Kindesmutter auch nicht ins Blaue hinein zu Unrecht eine Alkoholabhängigkeit vorgeworfen, sondern Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum benannt.
III.
Was der Kläger aus den unterlassenen Hinweisen auf Eskalationen in den Sachstandsmitteilungen der Beklagten an das Familiengericht konkret ableiten will, bleibt unklar.
1.
Aus dem Unterlassen der Sachstandsmitteilungen kann nicht abgeleitet werden, dass es keinen Anlass für eine Information des Familiengerichts gegeben habe.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Angaben der Beklagten in diesem Zusammenhang völlig unplausibel seien, folgt der Senat dieser Bewertung aus den oben genannten Gründen nicht.
Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht darauf, dass die Beklagte gerade im Hinblick darauf, dass sie bei ihren Ausführungen zu einer Alkoholsucht und Arbeitssucht der Zeugin Y auf Spekulationen zurückgegriffen habe, um so mehr Veranlassung gehabt hätte, etwaige Eskalationen aufzugreifen, deren Darstellung nicht dazu geführt hätte, das Gutachten aufzublähen.
Unabhängig davon, dass die seitens des Klägers zitierten Passagen aus dem Gutachten der Beklagten Spekulationen zu Arbeits- und Alkoholsucht der Zeugin Y nicht belegen, würde daraus nicht folgen, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bereits davon ausgegangen ist, dass es auf etwaiger Eskalationen innerhalb der Familie bei jedem ihrer Besuche ankam. Möglich ist nämlich auch, dass die Beklagte in Bezug auf die Beurteilung ihrer Ausführungen zu der sonstigen Erziehungskompetenz der Zeugin Y einer Fehleinschätzung unterlag. Dann mag das Gutachten insoweit fehlerhaft gewesen sein. Dies belegt aber nicht eine vorsätzliche Täuschung des damals entscheidenden Gerichts durch die Beklagte. Das Nachschieben der Ausführungen zu Eskalationen bei den Besuchsterminen innerhalb der Familie durch die Beklagte im Gerichtstermin verdeutlicht nur, dass sie diese Problematik zunächst nicht in den Vordergrund gerückt hat, besagt aber nicht, dass diese Vorfälle tatsächlich nur von völlig untergeordneter Bedeutung waren.
2.
Soweit in dem Unterlassen der Mitteilung von Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls eine Pflichtverletzung zu sehen sein sollte, kann der Kläger die von ihm begehrte Rechtsfolge nicht ableiten. Er beansprucht ein Schmerzensgeld und Schadensersatz gestützt auf den Vortrag, dass der Zeugin Y zu Unrecht das Sorgerecht für ihn entzogen worden sei. Aus dem Unterlassen gebotener Hinweise an das Familiengericht zu Eskalationen innerhalb der Familie könnte allenfalls ein Schadensersatz- und Schmerzensgeld gestützt auf den Vortrag abgeleitet werden, dass das Familiengericht nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Kindeswohls ergriffen hat.
B.
Aus den vorstehenden Gründen hat auch die nach § 321 Abs. 2 ZPO zulässige Anhörungsrüge keinen Erfolg, denn es lässt sich kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs feststellen. Der Senat hat insbesondere das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bewertet und hat auch nicht die Lösung schwieriger und nicht geklärter Rechtsfragen in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert.
C.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.