Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·25 U 48/13·04.07.2013

PKH-Antrag für Berufung in Sorgerechtsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtBeweiswürdigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen ein Sorgerechtsurteil. Das OLG Hamm wies den Antrag zurück, weil die Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Landgericht habe zu Recht keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschgutachtenerstattung festgestellt und die Beweiswürdigung war nicht zu beanstanden. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO hat.

2

Die Annahme einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschgutachtenerstattung setzt konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen oder Widersprüche genügen nicht.

3

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Gericht Zeugenaussagen dahin bewerten, dass ein Zeuge sich an bestimmte Ereignisse nicht erinnern kann; unterschiedliche Formulierungen oder Definitionsverständnisse rechtfertigen nicht ohne weiteres die Überhöhung der einen Aussage gegenüber der anderen.

4

Zweifel an der Authentizität schriftlicher Aufzeichnungen begründen sich nur bei auffälligen und stichhaltigen Anhaltspunkten; gewöhnliche Variationen im Schriftbild sind kein hinreichender Beleg für nachträgliche Manipulationen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 416/10

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 29.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Gründe

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

4

I.

5

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Gutachtenerstattung durch die Beklagte in dem vor dem Amtsgericht Osnabrück geführten Sorgerechtsverfahren nicht zu bejahen ist.

6

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers und der Beklagten sowie Durchführung einer Beweisaufnahme fehlerfrei festgestellt, dass der Kläger eine bewusste Täuschung des Amtsgerichts Osnabrück

7

über lautstarke Eskalationen zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern bei jedem ihrer Besuche nicht bewiesen hat.

8

Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden von dem Kläger in der Begründung seines Gesuchs um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder aufgezeigt noch lassen sich diese im Übrigen aus dem Akteninhalt entnehmen.

9

1.

10

Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Beklagte ungeachtet einer entsprechenden Aufforderung des Amtsgerichts Osnabrück, diesem Mitteilungen über eine akute Kindeswohlgefährdung zu machen, dieses nicht über die von ihr festgestellten Eskalationen unterrichtet habe. Aus dem Unterlassen dieser Mitteilungen lässt sich nicht schließen, dass es keine Eskalationen gegeben hat. Denkbar ist nämlich auch, dass die Beklagte eine Information des Amtsgerichts Osnabrück zu Unrecht unterlassen hat.

11

2.

12

Die Angriffe des Klägers gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin X durch das Landgericht sind ebenfalls unberechtigt.

13

a)

14

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die Aussage der Zeugin X das Auftreten von Eskalationen bei den Besuchen der Beklagten nicht ausgeschlossen wurde, weil die Zeugin X sich ihren Bekundungen zufolge an keine Eskalation erinnern konnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Zeugin auch bekundet habe, es habe keine Eskalation gegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass sie diese Angabe im nächsten Satz dahingehend relativiert hat, dass sie „wüsste, dass die Situationen damals so eskaliert wären“. An anderer Stelle hat die Zeugin bekundet, dass es – soweit ihr bekannt sei- keine Vorfälle gegeben hätte, die aus der Rolle gefallen seien, und sie keine Situation wüsste, die eskaliert sei. Zieht man auch diese Bekundungen für die Beweiswürdigung heran, dann ist auch aus Sicht des Senats die Bewertung des Landgerichts, die Zeugin habe sich lediglich nicht an Eskalationen erinnern können, zutreffend und wird dem Gesamtzusammenhang der Aussage gerecht. Der Schluss, den der Kläger ziehen will, nämlich dass die Zeugin sich an Eskalationen hätte erinnern können, wenn sie denn stattgefunden hätten, ist nicht zwingend.

15

b)

16

Auch die weitergehende Überlegung des Landgerichts, dass die unterschiedlichen Angaben der Beklagten und der Zeugin X möglicherweise auf unterschiedlichen Definitionen des Begriffs der Eskalation beruhen, ist gut vertretbar, denn die Bekundung der Zeugin lässt erkennen, dass es bei den Besuchen der Beklagten in der Familie Auseinandersetzungen unter den Kindern gegeben hat, die sie lediglich als normale Kabbeleien bewertet.

17

Entscheidend ist aber, dass das Landgericht die Feststellung der Beweisfälligkeit des Klägers nicht darauf gestützt hat, sondern auf ein non liquet, weil es im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in zulässiger Weise ebenfalls berücksichtigt hat, und in einer nicht zu beanstandenden Weise angenommen hat, dass den Bekundungen der Zeugin X nicht mehr Glauben zu schenken ist, als den Angaben der Beklagten.

18

Bei der Bekundung der Zeugin X fällt nämlich auf, dass sie mehrfach Auseinandersetzungen zwischen den Kindern einräumen musste und versuchte, diese als „normale“ Kabbeleien abzuschwächen.

19

Dem stehen die Angaben der Beklagten entgegen, die entgegen der Ansicht des Klägers den Begriff der Eskalation ausfüllen.

20

Die Sachverständige hat in ihren schriftlichen Aufzeichnungen laute Streitereien zwischen den Kindern, zum Teil Schläge und Reaktionen der Zeugin X festgehalten, die keine adäquate Reaktion darstellen. Die Ansicht des Klägers, dass einzelne Aufzeichnungen keine Eskalation tragen, teilt der Senat nicht.

21

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der von der Beklagten für den 23.10.2006 festgehaltene Vorfall von der Zeugin X in Abrede gestellt werde, ist dies unerheblich, denn daraus folgt nicht, dass die Dokumentation der Beklagten falsch ist. Das Landgericht hat der Zeugin X mit guten Gründen nicht mehr geglaubt als der Sachverständigen.

22

Der weitere Einwand, dass die Beklagte am 20.11.2006 keinen Streit beobachtet, sondern nur Stimmen gehört habe, ist unrichtig. Die Beklagte hat dokumentiert, lautes Streiten zwischen der Mutter und den Brüdern der zu diesem Zeitpunkt untersuchten X1, gehört zu haben. Das bedeutet, dass sie nicht nur Stimmen wahrgenommen hat, sondern auch den Inhalt der Äußerungen bewerten konnte. Die Dokumentation für den 21.03.2007 belegt entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls eine Eskalation, denn die Beklagte hat hier eine übersteigerte Reaktion der Zeugin X auf eine Alltagssituation im Umgang mit den Kindern festgehalten.

23

Zweifel an der Authentizität der Aufzeichnungen ergeben sich für den Senat nicht. Variationen im Schriftbild sind nicht so auffallend, dass sich daraus der Verdacht ergibt, dass die Beklagte die Aufzeichnungen im Nachhinein manipuliert hat. Im Gegenteil würde gerade eine an allen Tagen exakt gleiche Handschrift für den Senat den Verdacht begründen, dass die Aufzeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt in einem Zug angefertigt wurden.

24

Dass die Beklagte die von ihr beobachteten Eskalationen nicht alle Besuchstage niedergelegt hat, ist auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar, weil schon die dokumentierten Vorfälle Grundlage für eine Einschätzung der Kompetenz der Zeugin X gaben, mit den Streitereien der Kinder umzugehen.

25

Schließlich hält der Senat auch den Umstand, dass die Beklagte die von ihr festgehaltenen Vorfälle nicht in das schriftliche Gutachten aufgenommen hat, nicht für geeignet, um die Angaben der Beklagten insgesamt für unplausibel zu halten und dann in einem zweiten Schritt die Bekundungen der Zeugin X für überzeugender zu bewerten. Die Beklagte musste – wenn das schriftliche Gutachten nicht ausufern sollte – eine Auswahl darüber treffen, was sie in das Gutachten aufnahm oder nicht. Es kann dahinstehen, ob es methodisch fehlerhaft war, die von ihr dokumentierten Vorfälle nicht aufzunehmen. Unterstellt dies war der Fall, folgt daraus noch keine vorsätzliche Täuschung des Amtsgerichts über die von ihr in der Familie gemachten Beobachtungen. Eine denkbare Erklärung wäre, dass die Beklagte davon ausging, dass schon mit den von ihr in dem Gutachten niedergelegten Umständen eine Erziehungsunfähigkeit der Zeugin X begründet werden kann.

26

c)

27

Schließlich ist das Landgericht auch zu Recht nicht den Beweisantritten des Klägers dazu nachgegangen, dass andere Personen mit einem häufigen Kontakt  zu dem Haushalt der Zeugin X keine Eskalationen beobachtet haben. Dies als wahr unterstellt lässt nicht den Schluss zu, dass es bei den Besuchen der Beklagten ebenfalls nicht zu Eskalationen gekommen ist. Zum einen geben auch die Angaben des Klägers und der Zeugin X Veranlassung zu der Annahme, dass es während der Besuche der Beklagten Auseinandersetzungen gegeben hat. Zum anderen ist es denkbar, dass die Untersuchungssituationen etwaige Eskalationen gefördert haben kann.

28

II.

29

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.