Steuerberaterhonorar: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
KI-Zusammenfassung
Ein Steuerberater verlangte restliches Pauschalhonorar für die Begleitung einer geplanten Unternehmensumwandlung. Das OLG Hamm verneinte einen vertraglichen Anspruch, weil der Beratervertrag wegen unerlaubter gesellschaftsrechtlicher Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Nichtigkeit erfasse nach § 139 BGB auch den zulässigen steuerlichen Teil. Bereicherungsansprüche scheiterten, weil eine werthaltige, über den gezahlten Abschlag hinausgehende Bereicherung nicht feststellbar war; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung auf Zahlung des Resthonorars zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beratungsvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn ein Steuerberater in eigener Verantwortung eine umfassende zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche Beratung und Vertragsgestaltung übernimmt, die ihm nach Art. 1 § 1 RBerG nicht erlaubt ist.
Die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz erstreckt sich nach § 139 BGB grundsätzlich auch auf den Teil eines einheitlichen Beratervertrags, der für sich genommen zulässige steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung betrifft.
Dass der Steuerberater intern einen Rechtsanwalt hinzuzieht, beseitigt den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht, wenn der Steuerberater alleiniger Vertragspartner bleibt und die unerlaubte Rechtsberatung als eigene Leistung schuldet.
Ein Bereicherungsanspruch wegen ersparter Aufwendungen setzt voraus, dass beim Auftraggeber ein fortbestehender, werthaltiger Vermögensvorteil in zurechenbarer Höhe feststellbar ist; dies fehlt, wenn die Beratung und Entwürfe im weiteren Umstrukturierungsprozess nicht verwertbar sind.
Eine über eine bereits geleistete Abschlagszahlung hinausgehende Bereicherung ist nicht dargetan, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, welche konkreten Aufwendungen der Auftraggeber durch die (zulässigen) Beratungsleistungen tatsächlich erspart hat.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 8/84
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,-- DM, die auch durch eine unbefristete und unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft der Volksbank Hannover erbracht werden kann, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Steuerberaterresthonorars in Höhe von 45.290,-- DM nebst Zinsen.
Im Jahre 1976 beabsichtigte die Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten, ein Familienunternehmen, das damals als Firma xxx firmierte, eine Umwandlung dieser Firma in eine andere Gesellschaftsform, wobei insbesondere eine Änderung der bestehenden Haftungsverhältnisse, das Ausscheiden eines Familienzweigs sowie steuerliche Gesichtspunkte von Bedeutung waren. Der Kläger, ein Steuerberater, wurde mit der Durchführung dieser Angelegenheit beauftragt. Bereits im Herbst 1976 kam es zu ersten Kontakten zwischen Vertretern der Firma xxx und dem Kläger. Am 8. Januar 1977 fand im Haue der Firma xxx eine Besprechung statt, an der neben dem Kläger auch Rechtsanwalt xxx aus xxx teilnahm. Die Einzelheiten der Auftragserteilung sowie der Inhalt der geschuldeten Leistungen sind zwischen den Parteien streitig.
In der Folgezeit führte der Kläger mit den Beteiligten bzw. den Vertretern der Rechtsvorgängerin der Beklagten Verhandlungen. Er legte sodann mit Schreiben vom 25. Oktober 1977 einen Gesellschaftsvertragsentwurf über die Errichtung einer GmbH & Co. KG, den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages für eine Familien-GmbH und den Entwurf eines Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrages vor und nahm die Firma xxx zur Grundlage Seminardarstellung. Ferner erstattete er ein Gutachten über die Frage, ob anstelle der Gründung einer GmbH & Co. KG eher eine Betriebsaufspaltung sinnvoll sei. Von letzterer riet er ab.
Mit Schreiben vom 11. März 1978 bot der Kläger der Firma xxx folgende "Honorarvereinbarung" an:
| "Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG (eingeschlossen die bis jetzt geleisteten Arbeitern): | 60.000,-- DM. |
| Kostenauslagen pp. | 6.000,-- DM. |
| Pauschalvereinbarung | 66.000,-- DM. |
| Die Mitarbeit Herrn Rechtsanwalt xxx ist in der Vereinbarung .... enthalten. Die Umsatzsteuer (6 %) ist besonders auszuweisen und zu erheben." |
Die Firma xxx nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 30. März 1978 an und zahlte einen Abschlag auf die Honorarvereinbarung von 25.000,-- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 11. März 1978 und 30. März 1978 (Bl. 12 und 11 d.A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit kam es zu Verzögerungen, die zunächst darauf beruhten, daß einer der Komplementäre der xxx KG, xxx Ende 1973 erkrankte und verstarb, im übrigen Streitigkeiten innerhalb der verbliebenen Familienzweige aufbrachen. Insbesondere ging es um den Zweig der Familie xxx, der von den übrigen Firmeninhabern abgefunden werden sollte. Auch insoweit ist der Kläger im Auftrag der Firma xxx beratend tätig geworden. Sein Honoraranspruch ist Gegenstand des Verfahrens 9 O 277/84 LG Detmold. Der den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Vertrag zwischen dem Kläger und der xxx KG wurde mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 5. Mai 1981 gekündigt. In der Folgezeit kam es aufgrund eines Vertrages vom 15. Januar 1982 zur Abfindung der Familie xxx und zur rechtlichen Umbildung des gesamten Unternehmens in eine GmbH & Co. KG in der besonderen Form der Betriebsaufspaltung.
Der Kläger hat behauptet, die Firma xxx habe mit ihm und mit Rechtsanwalt xxx am 8. Januar 1977 zwei unabhängig voneinander zu bewertende Verträge abgeschlossen und zwar habe er die Verpflichtung übernommen, die Gesellschaft hinsichtlich der geplanten Firmenumwandlung in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen zu beraten, während Rechtsanwalt xxx die rechtliche Ausgestaltung der Umwandlung habe übernehmen sollen. Bei den von ihm vorgelegten Vertragsentwürfen handele es sich lediglich um Beispiele, er habe nicht die Absicht gehabt, der xxx KG bereits fertige Entwürfe zu liefern. Dies sei nämlich Aufgabe von Rechtsanwalt xxx gewesen. Zu der Honorarvereinbarung sei es gekommen, weil die Gesamtkosten der Firmenumwandlung, also einschließlich der Kosten von Rechtsanwalt xxx bei ihm abgefragt worden seien (Zeugnis des Prokuristen xxx). Er habe daraufhin nach Bücksprache mit Rechtsanwalt xxx und mit dessen Einverständnis ein Pauschalhonorar von 60.000,-- DM + 6.000,-- DM Auslagen für die Gesamtleistungen eingesetzt.
Im übrigen stehe ihm das gesamte Honorar zu, da er seine Leistungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig erbracht habe. Auf den von ihm geschaffenen Unterlagen hätten die nachfolgenden Berater der Beklagten aufbauen können.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt unter Hinweis darauf, daß der Vertrag mit dem Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege darin, daß der Kläger die allgemeine rechtliche Beratung der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Unternehmensumwandlung übernommen habe. Insbesondere zeige sich die Rechtsberatung darin, daß der Kläger und nicht etwa Rechtsanwalt xxx bereits Vertragsentwürfe fertiggestellt und zur Diskussion gestellt habe. Mit Rechtsanwalt xxx habe sie keinen Vertrag abgeschlossen, dieser sei allenfalls interner Berater des Klägers gewesen. Ihre nachfolgenden Berater, die die Unternehmensumwandlung sodann durchgeführt hätten, hätten mit den Arbeiten des Klägers nicht anfangen können.
Das Landgericht hat den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bejaht und die Klage abgewiesen. Ansprüchen aus § 812 BGB stünde im übrigen § 817 BGB entgegen. Außerdem habe der Kläger nicht dartun können, daß die Beklagte wertmäßig in Höhe eines Betrages bereichert sei, der den bereits gezahlten Abschlagsbetrag von 25.000,-- DM überschreite.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der erneut darauf hinweist, daß zwei gesonderte Verträge, einer mit ihm, einer mit Rechtsanwalt xxx abgeschlossen worden sei, ferner die vorgelegten Vertragsentwürfe lediglich beispielhaften Charakter gehabt hätten und - aus Fachbüchern entnommen - zum Zwecke der besseren Information der Komplementäre der Rechtsvorgängerin der Beklagten sinnvoll und erforderlich gewesen seien. Im übrigen weist er daraufhin, daß Rechtsanwalt xxx ihm den ihm zustehenden Anteil am Gesamthonorar in Höhe von 1/5 abgetreten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.290,-- DM nebst 8 1/4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1983 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Abtretung des Honoraranteils von Rechtsanwalt xxx und beruft sich hinsichtlich des jenem eventuell zustehenden Gebührenanteils auf die Einrede der Verjährung. Im übrigen hält sie die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Behrendt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, den Vermerk des Berichterstatters vom 28. August 1985 und die den Schriftsätzen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Entrichtung seines Resthonorars aus den §§ 612 oder 632 BGB nicht zu, da der zwischen der Firma Gebrüder xxx und dem Kläger geschlossene Beratervertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB).
Aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger von der Firma xxx den Auftrag erhalten hatte, für sie die Unternehmensumwandlung durchzuführen. Bereits der Umstand, daß zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger schon im Herbst 1976 erste diesbezügliche Kontakte angeknüpft worden sind, spricht für eine solche Bewertung. Denn zu jenem Zeitpunkt war von der Mitwirkung durch Rechtsanwalt xxx noch nicht die Rede. Dieser ist erstmalig auf Bitten des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 8. Januar 1977 erschienen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten vertragliche Beziehungen allenfalls mit dem Kläger allein geknüpft worden sein.
Aber auch in der Verhandlung am 8. Januar 1977 ist es nicht zu einer vertraglichen Aufspaltung der im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Firmenumwandlung erforderlichen Beratung gekommen. Der Zeuge xxx hat zwar bekundet, er sei davon ausgegangen, daß er selbst einen eigenständigen Honoraranspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der Auftragserteilung anläßlich dieser Verhandlung erhalten habe, er mußte jedoch einräumen, daß von einer Trennung der Beratung in allgemeinrechtlicher Hinsicht einerseits oder betriebswirtschaftlich steuerrechtlicher Hinsicht andererseits nicht die Rede gewesen sei. Aus der Sicht der Firma xxx mußte das alleinige Initiative des Klägers zurückzuführende Erscheinen des Zeugen xxx in der fraglichen Verhandlung lediglich den Eindruck erwecken, als sei dieser Gehilfe des Klägers und stehe diesem beratend zur Verfügung. Denn nicht die Firma xxx hatte um das Erscheinen des Zeugen xxx gebeten, sondern der Kläger hat den Zeugen, als seinen Freund, um Mitarbeit gebeten.
Auch das Verhalten in der Folgezeit spricht in eindeutiger Weise dafür, daß nur zwischen dem Kläger und der Firma xxx vertragliche Beziehungen entstehen sollten und entstanden sind. Anders ist nämlich auch nicht die sogenannte Honorarvereinbarung vom 11. März 1978 zu verstehen, in der der Kläger ebenfalls deutlich zum Ausdruck bringt, daß das dem Zeugen xxx zustehende Honorar nicht von der Firma xxx diesem gesondert auszuzahlen ist sondern in der vereinbarten Gesamtsumme enthalten sein soll. Auch das spricht deutlich dafür, daß Rechtsanwalt xxx lediglich beratend für den Kläger, nicht jedoch für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig werden sollte.
Dieser zwischen dem Kläger und der Firma xxx geschlossene Beratervertrag war jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 13 BGB nichtig. Dies hat bereits das Landgericht überzeugend dargestellt. Der Kläger hat sich durch diesen Vertrag verpflichtet, den Auftraggeber nicht nur in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Aspekten zu beraten, sondern hat die gesamte zivilrechtliche, im speziellen gesellschaftsrechtliche Beratung in eigener Verantwortung übernommen. Hierzu war er gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nicht berechtigt.
In Vollziehung dieses Vertrages hat er nicht etwa allein sich auf steuerliche Vorfragen beschränkt, sondern insbesondere auch Verträge über die beabsichtigte Unternehmensumgestaltung entworfen und diese mit seinen Auftraggebern mit dem Ziel der endgültigen Erarbeitung der Vertragstexte besprochen. Gerade darin sieht jedoch die ganz überwiegende Auffassung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (so OLG Köln in Der Steuerberater 1981, S. 224; OLG Hamburg in AnwBl. 1971, S. 15; LG Tübingen MDR 1978, S. 668; OLG Koblenz in Bonner Handbuch der Steuerberatung Rnr. 3031.2; Schorn NJW 1961, S. 993 ff.; Kampmann NJW 1968 S. 137 ff.; einschränkend Paulick in Der Steuerberater 1983, S. 1 ff.).
Der Kläger behauptet zwar, die von ihm vorgelegten Vertragsentwürfe seien lediglich als Beispiele aufzufassen und hätten den Sinn gehabt, die von ihm ins Auge gefaßte steuerliche Umgestaltung zu verdeutlichen. Damit kann sieh der Kläger von dem Vorwurf unerlaubter Rechtsberatung jedoch nicht lösen. So hat er im ersten Absatz seines Schreibens vom 25. Oktober 1977 (Bl. 136) zwar darauf hingeweisen, daß die vorgelegten Entwürfe lediglich als Diskussionsgrundlage dienen sollten, jedoch hinzugefügt, daß diese in gemeinsamer Arbeit (zwischen ihm und seinen Auftraggebern) ergänzt, geändert und in eine von den Gesellschaftern gewünschte Fassung gebracht werden sollten. Dadurch hat er zum Ausdruck gebracht, daß die Verträge gerade keinen beispielhaften Charakter haben, sondern anhand der Entwürfe der endgültige Vertragstext ausgehandelt werden sollte.
Dies wird auch deutlich im letzten Absatz desselben Schreibens (Bl. 158 d.A.), wo es heißt: "Einen Entwurf über einen GmbH-Vertrag, einen Geschäftsführervertrag sowie einen Pensionsvertrag werde ich, soweit es meine Zeit erlaubt, zu unserer gemeinsam angesetzten Besprechung .... mitbringen. Es sollte nicht zum Schluß übersehen werden, daß auch der zur Zeit gültige KG-Vertrag einer Änderung aus grundsätzlichen Erwägungen, bedarf; eine Neufassung aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung heraus notwendig erscheint".
Es trifft auch nicht zu, wenn der Kläger darauf hinweist, daß die von ihm vorgelegten Vertragsentwürfe lediglich aus allgemeinen Fachbüchern stammen und daher nur abstrakt zur Diskussion gestellt werden sollten. Denn bereits der Gesellschaftsvertragsentwurf über die Errichtung einer GmbH & Co. KG (Bl. 160 ff.) weist1in, seiner Einleitung derartig spezifische Details der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf, die in keinem Formularbuch zu finden sind. Einen Gesellschaftsvertrag für eine Familien-GmbH hat der Kläger lediglich auszugsweise entworfen. Aber auch die von ihm der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgelegten einzelnen Vertragspunkte betreffen nicht etwa allein steuerrechtliche Gesichtspunkte, vielmehr sind dort allgemein gesellschaftsrechtliche und zivilrechtliche Fragen angesprochen. Der Entwurf über einen Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag ist derart detailiert erarbeitet, daß er mit Ausnahme der Höhe des Pachtzinses und des Beginns seines Inkrafttretens sämtliche notwendige Regelungen enthält.
Zwar mag es sein, daß sich der Kläger seinerseits des Zeugen xxx als seines Beraters bedient hat, dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Zum einen steht aufgrund der Aussage des Zeugen xxx fest, daß die Vertragsentwürfe gerade nicht von ihm stammten. Zum anderen kann eine rechtliche Beratung des Klägers selbst durch einen Rechtsanwalt diesen, nicht von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz befreien, da der Kläger selbst alleiniger Vertragspartner seiner Auftraggeberin, damit allein die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende beratenden Tätigkeit schuldete und für sie verantwortlich war (vgl. auch OLG Köln a.a.O.).
Ein solcher Vertrag ist - wie bereits ausgeführt - gemäß § 13 BGB wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig (so BGHZ 50, S. 90 ff. und 70, S. 17 ff.). Gemäß § 139 3GB erstreckt sich diese Nichtigkeit auch auf den Vertragsteil, der die zulässige Beratung in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen betrifft (BGHZ a.a.O.). Vertragliche Ansprüche stehen dem Kläger somit nicht mehr zu.
B.
Der Kläger kann sein Klagebegehren aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten.
Dabei kann es dahinstehen, ob einem Rückforderungsanspruch im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 817 BGB entgegensteht, ob insbesondere, wie dies vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bejaht wurde, der Kläger vorsätzlich gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat. Denn im vorliegenden Fall hat weder die an sich, erlaubte Beratung in steuerrechtlichen Sachen, die gemäß BGHZ 50, S. 92 sowieso nicht von der Verbotsnorm des § 817 Satz 2 erfaßt wäre, noch die verbotene allgemeine Rechtsberatung zu einer bereicherungsrechtlichen Ausgleichsverpflichtung geführt.
Zwar kommt als Vermögensvorteil, der im Sinne des § 812 BGB erlangt sein könnte, jegliche Vermehrung eines fremden Vermögens in Betracht, hier insbesondere die Ersparung anderweitiger Aufwendungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte damals den Wunsch nach einer Unternehmensumgestaltung. Diesem Wunsch konnte sie nur nach einer entsprechenden Beratung nachkommen, die ihr vom Kläger geliefert worden ist. Sie brauchte also während der Zeit, in der sie vom Kläger beraten worden ist, keinen anderen Berater und hat insoweit Aufwendungen für rechtliche und steuerliche Beratungen erspart.
Jedoch ist jedenfalls der in der Rechtsberatung liegende Vermögensvorteil wieder dadurch weggefallen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat und mit einem anderem Beratungsbüro, in dem ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater assoziiert sind, andere Beratungsverträge abgeschlossen hat. Diese neuen Berater haben dann - wie unstreitig ist - zu einer anderen Unternehmensform geraten, so daß auch nicht festgestellt werden kann, daß die später eingesetzten Berater auf der allgemeinen rechtlichen Beratung durch den Kläger aufgebaut haben. Auch die von dem Kläger vorgelegten Vertragsentwürfe waren unter diesem Aspekt nicht mehr zu gebrauchen. Außerdem hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß sich zwischenzeitlich die Rechtslage wesentlich geändert hatte und schon deshalb seine Ausführungen nicht mehr verwertbar waren. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Firma xxx im Ergebnis nicht für die Unternehmensform entschieden hat, die von dem Kläger vorgeschlagen worden war.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten Aufwendungen für eine anderweitige Beratung in steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht deshalb erspart hätte, weil diese Beratung bereits von ihm erledigt worden sei. Denn es läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, welche Aufwendungen tatsächlich von der Firma xxx erspart worden sein können.
Die Gegenüberstellung der verschiedenen Unternehmenseinsatzformen und ihre steuerrechtliche Behandlung in der Aufstellung des Klägers Bl. 84 d.A. hat jedenfalls nicht zur Einsparung von weiteren Aufwendungen geführt. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Firma xxx ihrerseits von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die die weitere Beratung übernommen hatten, selbst eine steuerliche Gegenüberstellung der einzelnen Unternehmenseinsatzformen der Beklagten erhalten hat.
Es mag dann als verbleibender Wert bei der Beklagten allenfalls noch die Darstellung des Klägers über die Unternehmensaufspaltung (Bl. 136 ff.) verbleiben. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Darstellung noch im Rahmen von ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger hat die Darstellung so gefaßt, daß er von der Unternehmensaufspaltung abgeraten hat, während die späteren Berater der Beklagten geradezu eine solche Aufspaltung empfohlen haben. Auch hier ist darüberhinaus zu berücksichtigen, daß nach dem detailierten Vorbringen des Klägers sich die Rechtslage inzwischen dergestalt gewandelt hat, daß nunmehr tatsächlich eine Unternehmensaufspaltung die geeignetere Gesellschaftsform im Vergleich zu der von ihm vorgeschlagenen konventionellen Lösung einer GmbH & Co. KG gewesen ist. Zwar mag es sein, daß die Beratung der Firma xxx durch die Nachfolger des Klägers insgesamt weniger intensiv sein mußte und daraus die niedrigere pauschale Honorarvereinbarung von 35.000,-- DM nebst Mehrwertsteuer resultiert. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, inwieweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten oder die Beklagte selbst tatsächlich eigene Aufwendungen im Ergebnis erspart hat. Schließlich hat der Kläger bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 25.000,-- DM für bislang erfolgte Leistungen erhalten. Eine irgendwie geartete weitergehende Bereicherung auf Seiten der Beklagten durch die zulässigen Beratungsmaßnahmen des Klägers ist nicht ersichtlich.
Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 45.290,-- DM.