Berufung wegen Schadensersatz für fehlerhafte Bilanzerstellung im Konkursfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter fordert 150.000 DM Schadensersatz vom früheren Steuerberater wegen angeblich fehlerhafter Bilanz, die eine verspätete Konkursanmeldung verursacht habe. Streitfrage ist, ob dadurch bereits im Januar 1982 Überschuldung bestanden und damit Kausalität für den Schaden gegeben war. Das OLG weist die Berufung ab: Der Kläger hat weder Überschuldung im Januar 1982 noch die schlüssige Schadensberechnung hinreichend dargetan; zudem fehlt der Nachweis einer vertraglichen Schutzwirkung zugunsten der Gläubiger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage mangels darlegungs- und beweiserhobener Überschuldung sowie ungenügender Schadensberechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Bilanzierung setzt voraus, dass der Auftraggeber zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich überschuldet war und hieraus eine Verpflichtung zur sofortigen Konkursanmeldung folgte.
Zur Bezifferung und Haftungseröffnung muss der Anspruchsteller die Kausalität zwischen dem Bilanzfehler und der konkreten Schadenshöhe schlüssig darlegen; pauschale Angaben über einen allgemeinen Anstieg der Verbindlichkeiten genügen nicht.
Eine für Steuerzwecke erstellte Bilanz (Steuerbilanz) ist nicht ohne weiteres als Überschuldungsbilanz für die Feststellung tatsächlicher Vermögensverhältnisse und zur Schadensberechnung heranziehbar, sofern sie die Überschuldung zum relevanten Zeitpunkt nicht nachweist.
Eine vertragliche Schutzwirkung zugunsten dritter Gläubiger ist nur bei klaren, drittbezogenen Leistungs- oder Schutzpflichten anzunehmen; allgemeine Bilanzierungsvereinbarungen begründen regelmäßig keine Drittansprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 0 212/84
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 1984 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft der A-Bank oder der B-Bank C erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D GmbH über deren Vermögen am 17.9.1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte war seit Gründung der Gemeinschuldnerin deren steuerlicher Berater.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung mit der Behauptung, der· Beklagte habe die Bilanz vom 5.1.1982 zum Stichtag 31.7.1981 (Bl. 1 ff d.A.) falsch erstellt, so daß die Gemeinschuldnerin nicht pflichtgemäß schon am 15.1.1982 Konkurs angemeldet habe, sondern erst erheblich später.
Diese Verzögerung habe zur Folge gehabt, daß die Überschuldung der Gemeinschuldnerin allein in der Zeit vom 31.7.1982 bis zum Tage der Konkursanmeldung am 17.9.1982 um 404.466,11 DM gestiegen sei. Von diesem Schaden macht der Kläger einen Teilbetrag von 150.000,-- DM geltend.
Der Kläger hat beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Der Beklagte hat bestritten, daß die von ihm erstellte Bilanz unrichtig sei. Im übrigen hat er die Ansicht vertreten, daß der von dem Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht hinreichend substantiiert sei, da es auf die Schadensentwicklung in der Zeit zwischen Juni 1982 und Konkurseröffnung nicht ankomme.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach begründet sei, jedenfalls sei der Anspruch der Höhe nach nicht genügend dargelegt. Der Kläger verkenne den Unterschied zwischen einer Steuerbilanz und einer Überschuldungsbilanz. Die von dem Beklagten ermittelte Bilanz beziehe sich allein auf die Gewinn- und Verlustrechnung, die nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu erstellen und - nach Wirtschaftsjahren aufgegliedert - Grundlage für die Abgabenermittlung der Steuerbehörde sei. Aus dieser Bilanz ergäben sich nicht die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens und sie könne daher auch nicht für die Berechnung des Schadens zugrundegelegt werden. Mangels weiterer Angaben sehe sich das Landgericht auch nicht in der Lage, den entstandenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Im übrigen wird auf die weiteren Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin behauptet, die Bilanz vom 5.1.1982 mit Stichtag zum 31.7.1981 sei unrichtig. Bei richtiger Bilanz hätte die Gemeinschuldnerin sofort feststellen können, daß das Unternehmen überschuldet sei und hätte dann spätestens zum 15.1.1982 Konkursantrag stellen müssen. Ein Schaden sei jedenfalls darin zu sehen, daß in der Zeit nach dem 31.7.1982 bis zur Stellung des Konkursantrages die Verbindlichkeiten um 404.470,11 DM gestiegen seien. Es sei allgemein anerkannt, daß jeder weitere Anstieg von Verbindlichkeiten während der verzögerten Konkursstellung als Schaden anzusehen sei.
Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, daß die Verbindlichkeiten sich bei den einzelnen Gläubigern entsprechend der Aufstellung Bl. 93 d.A. um die dort genannten Beträge erhöht hätten. Dies sei als ein Schaden der Gemeinschuldnerin anzusehen.
Schließlich macht der Kläger hilfsweise die ihm abgetretenen einzelnen Ansprüche der Konkursgläubiger entsprechend der Aufstellung Bl. 93 d.A. geltend und vertritt dazu die Auffassung, daß der Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten über die Erstellung der Bilanz auch Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Gläubiger gehabt habe und der Beklagte sich daher nicht nur gegenüber der Gemeinschuldnerin, sondern auch gegenüber deren Gläubiger schadenersatzpflichtig gemacht habe. Diese hätten darauf vertraut, daß die finanzielle Lage des Unternehmens entsprechend der unrichtigen Bilanz des Beklagten gesichert sei und die Gefahr eines Konkurses nicht bestehe. Die Abtretungen der einzelnen Gläubiger sind in der Zeit vom 16. bis 21. August 1985 erfolgt. Es wird insoweit auf Bl. 276 bis 282 und Bl. 284 bis Bl. 285 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen erster Instanz. Er behauptet, daß im Januar 1982 eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin nicht bestanden habe. Die Geschäftssituation sei im Januar 1982 durchaus positiv gewesen und das Unternehmen habe bei ihren Banken einen noch nicht ausgeschöpften Kreditspielraum bis zu 150.000,-- DM gehabt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu.
1.
Einen Schadenersatzanspruch könnte der Kläger gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung nur dann herleiten, wenn die Gemeinschuldnerin nicht nur zum Stichtag der Bilanz zum 31.7.1981, sondern auch zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz im Januar 1982 tatsächlich überschuldet war. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß die von dem Beklagten erstellte Bilanz vom 31.7.1981 unrichtig war, so hätte eine richtige Bilanz mit der von dem Kläger behaupteten Überschuldung des Unternehmens zunächst nur dazu geführt, daß die Gemeinschuldnerin eine zusätzliche Prüfung ihrer Vermögensverhältnisse für Januar 1982 hätte veranlassen müssen, um feststellen zu können, ob sie verpflichtet war, einen entsprechenden Konkursantrag zu stellen. Der Kläger hat weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß auch im Januar 1982 die Gemeinschuldnerin noch überschuldet war und sie bei richtiger Bilanz daher verpflichtet gewesen wäre, am 15.1.1982 Konkursantrag zu stellen. Der Beklagte hat jede Überschuldung für Januar 1982 bestritten und ausdrücklich behauptet, daß das Unternehmen sich zu diesem Zeitpunkt in einer durchaus positiven Entwicklung befunden habe und es bei seinen Banken über einen noch nicht ausgeschöpften Kreditspielraum bis zu 150.000,-- DM verfügte. Ob in den folgenden Monaten dann wieder eine ungünstigere Entwicklung des Unternehmens eingetreten ist, die dann zu den von dem Kläger berechneten Verlusten für die Zeit nach dem 31.7.1982 geführt hat, mag dahingestellt bleiben, weil daraus kein Vorwurf gegen den Beklagten hergeleitet werden kann.
Im übrigen bestehen auch Zweifel an der Schlüssigkeit der Schadensberechnung des Klägers, weil er nicht im einzelnen dargelegt hat, aufgrund welcher Gründe eine Erhöhung der Verbindlichkeiten eingetreten ist und insbesondere offenbleibt, ob nicht sämtliche weitere Erhöhungen auf Verträgen beruhen, die bereits vor Januar 1982 abgeschlossen worden sind und die gegebenenfalls auch dann eingetreten wären, wenn - entsprechend dem Vorbringen des Klägers – am 15.1.1982 Konkurs eröffnet und der Konkursverwalter nach § 17 KonkursO vorgegangen wäre.
Der Kläger kann seine Schadensberechnung auch nicht auf die Aufstellung gemäß Bl. 93 d.A. stützen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber den im einzelnen aufgeführten Gläubigern sich in der Zeit vom 31.1.1982 bis zum 17.9.1982 entsprechend der Aufstellung Bl. 93 d.A. erhöht haben. Da nach dem Vortrag des Klägers die Gemeinschuldnerin spätestens am 15.1.1982 den Konkursantrag hätte stellen müssen, wäre nicht der Stichtag des 31.1.1982 (so die Aufst ellung Bl. 93 d. A. ), sondern der 15.1.1982 maßgebend gewesen. Der Kläger hätte daher angeben müssen, ob und welche Verbindlichkeiten am 15.1.1982 bestanden und wie sich diese nachträglich entwickelt haben. Im übrigen ist das Vorbringen des Klägers insoweit schon deshalb unerheblich, weil es an der erforderlichen Gesamtbetrachtung fehlt. Es ist durchaus möglich, daß in der betreffenden Zeit zwar die Verbindlichkeiten gegenüber den genannten fünfzehn Gläubigern in der Aufstellung Bl. 93 d.A. gestiegen sind, daß andererseits aber zahlreiche andere Gläubiger aufgrund der von dem Beklagten behaupteten zwischenzeitlich positiven Entwicklung befriedigt werden konnten. Der Kläger hat dazu keine näheren Angaben gemacht.
2.
Die hilfsweise Umstellung der Klage auf abgetretene Ansprüche der einzelnen Konkursgläubiger entsprechend der Aufstellung Bl. 93 d.A. ist als Klageänderung anzusehen. Gegen die Annahme der Sachdienlichkeit bestehen nach Auffassung des Senates keine Bedenken, da das neue Vorbringen des Klägers insoweit zu keiner Verzögerung des Rechtsstreites führt.
Schadensersatzansprüche der einzelnen Konkursgläubiger gegen den Beklagten bestehen nicht. Der Kläger hat auch insoweit nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß die Gemeinschuldnerin im Januar 1982 tatsächlich überschuldet war und sie deshalb verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Konkursantrag zu stellen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Abgesehen davon scheitert ein Schadenersatzanspruch auch daran, daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten getroffene Bilanzführungsvertrag nicht auch Schutzwirkung zugunsten der zukünftigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin hatte. Nach allgemeiner Meinung sind an die Einbeziehung von Dritten in vertragliche Schutzbereiche strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 328 Anm. 3 d). Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Gläubiger der Gemeinschuldnerin nicht dargetan. Nach dem genannten Vertrag war von dem Beklagten kein Leistungsverhalten gefordert, das inhaltlich "drittbezogen" war. Daran fehlt es schon deshalb, weil die Bilanz nur für den Auftraggeber erstellt werden sollte und die Lieferanten der Gemeinschuldnerin in der Regel keine Kenntnis vom Inhalt der Bilanz erhalten. Zwischen der Gemeinschuldnerin und den einzelnen Gläubigern bestand weder ein besonderes Schutz und Fürsorgeverhältnis noch sollten die von dem Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Vertragsinhalt bestimmungsgemäß dem Dritten zugute kommen. Der Beklagte konnte auch nicht erkennen, daß die Gemeinschuldnerin hinsichtlich der einzelnen Gläubiger gewisse Schutzpflichten hatte und die von ihm erstellte Bilanz aus dem Gesichtspunkt der Haftung "drittbezogen" war.
Da ein Schadenersatzanspruch der genannten Konkursgläubiger schon dem Grunde nach nicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Beklagten im Senatstermin erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Immerhin waren die Bilanzierungsarbeiten des Beklagten bereits im Januar 1982 abgeschlossen und die etwaigen Ansprüche der Konkursgläubiger sind erst im August 1985 an den Kläger abgetreten und von diesem gerichtlich geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die übrigen Entscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 150.000,-- DM.