Beraterhaftung wegen Fristversäumnis: Rundschreiben entlastet Steuerberater nicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von ihrem Steuerberater, weil dieser den Antrag auf Investitionszulage 1983 infolge eines Büroversehens versäumte. Streitpunkt ist, ob der Mandantin ein Mitverschulden wegen erhaltener Rundschreiben des Beklagten anzurechnen ist. Das OLG hält fest, dass allgemein gehaltene Rundschreiben keine fallspezifische Information ersetzen und der Mandant nicht verpflichtet ist, solche Mitteilungen auf konkreten Handlungsbedarf zu prüfen. Deshalb wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Haftung bejaht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Haftung des Steuerberaters und kein Mitverschulden der Klägerin festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein steuerberatender Auftragnehmer trifft die Pflicht zur individuellen Bearbeitung konkreter Mandantenfälle; allgemeine Rundschreiben erfüllen diese Pflicht nicht.
Allgemein gehaltene Mandantenrundschreiben sind keine fallspezifische Information und begründen regelmäßig kein Mitverschulden des Mandanten.
Der Mandant ist nicht gehalten, allgemein gehaltene Rundschreiben daraufhin zu prüfen, ob sie für seinen Einzelfall konkreten Handlungsbedarf begründen.
Wenn der Berater Kenntnis von Fristen hat, darf der Mandant darauf vertrauen, dass der Berater die Frist einhält; eine Pflicht des Mandanten, den Berater an dessen eigenen Hinweis zu erinnern, besteht nicht.
Zur Zurechnung von Mitverschulden bedarf es konkreter Umstände, aus denen sich ein pflichtwidriges Verhalten des Mandanten nachweisen lässt, allgemeine Hinweise genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23 O 299/88
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 25. Oktober 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war als Steuerberater für die Klägerin tätig. In dieser Eigenschaft oblag es ihm, für die Klägerin Investitionszulageanträge zu stellen. Für das Jahr 1983 ist die Antragsfrist dabei durch ein Büroversehen des Beklagten versäumt worden, wodurch der Klägerin eine Investitionszulage von 44.301,92 DM entgangen ist. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach sowie die Höhe des Schadens der Klägerin sind unstreitig. Auf den Schaden hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten 26.600,- DM gezahlt. Der Rest des Schadens ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Beklagte meint, die Klägerin treffe deswegen ein Mitverschulden von mindestens zwei Fünfteln (womit über das von der Haftpflichtversicherung Gezahlte hinaus kein weitergehender Anspruch bestünde), weil er (der Beklagte) - was unstreitig ist - in Rundschreiben an seine Mandanten über aktuelle Fragen des Steuerrechts auf den Termin zur Stellung des Investitionshilfeantrags hingewiesen habe. Damit hätte die Klägerin sich ihrerseits darum kümmern müssen, daß der Termin eingehalten wird.
In erster Instanz ist der Klage in voller Höhe stattgegeben worden. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten (Bl. 96 ff d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung der Klägerin (Bl. 105 ff d.A.) Bezug genommen, wobei allein die Frage streitig ist, ob die Klägerin sich ein Mitverschulden zurechnen lassen muß.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hatte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags Anspruch auf individuelle Bearbeitung ihrer konkreten Steuerfragen. Allgemein gehaltene Rundschreiben in denen generell auf aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht hingewiesen wird, können den Beklagten nicht entlasten. Derartige Rundschreiben sind für den Mandanten keine fallspezifische Information. Die meisten Mandanten dürften derartige Mitteilungen ungelesen wegwerfen. Keinesfalls sind sie unter dem Aspekt eines eventuellen Mitverschuldens gehalten, derartige Rundschreiben daraufhin durchzulesen, ob sich daraus für ihren Fall etwas Konkretes ergibt. Überdies zeigt gerade das konkrete Rundschreiben, daß der Beklagte über den Antragstermin Bescheid wußte, womit die Klägerin darauf vertrauen durfte, er werde ihn einhalten. Alles andere liefe auf eine Pflicht der Klägerin hinaus, den Beklagten darauf hinzuweisen, sich an seinen eigenen Rat zu halten, was offenkundig nicht erwartet werden kann.
Damit war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 10 ZPO.
Die Beschwer des Beklagten liegt unter 40.000,00 DM.