Vollstreckbarerklärung syrischen Urteils mangels internationaler Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Erbinnen begehrten die Vollstreckbarerklärung eines syrischen Kassationsurteils über 7 Mio. US$ (teilweise: 1 Mio. US$). Das OLG Hamm wies die Klage ab und gab der negativen Feststellungswiderklage statt. Die Anerkennung scheiterte an § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil Syrien nach dem Spiegelbildprinzip nicht international zuständig war. Weder § 32 ZPO noch § 29 ZPO (Erfüllungsort) oder § 39 ZPO begründeten eine Zuständigkeit.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen und negative Feststellungswiderklage stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn der Erststaat nach dem Spiegelbild deutscher Zuständigkeitsnormen international nicht zuständig gewesen wäre.
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet keine Zuständigkeit für Ansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hergeleitet werden; Vertragsverletzungen sind nicht als unerlaubte Handlungen im Sinne des § 32 ZPO zu qualifizieren.
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) kann die internationale Zuständigkeit nur begründen, wenn der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung im Erststaat liegt; bei Geld- bzw. Schadensersatzleistungspflichten ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig der Sitz des Schuldners Erfüllungsort.
Eine rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) kann die Anerkennungszuständigkeit nur begründen, wenn die Unzuständigkeit im Ausgangsverfahren nicht gerügt wurde; eine erhobene Zuständigkeitsrüge schließt die Berufung auf § 39 ZPO aus.
Ist das ausländische Urteil wegen fehlender Anerkennungsfähigkeit insgesamt nicht anerkennbar, besteht weder ein (auch teilweiser) Anspruch auf Vollstreckbarerklärung noch kann dem Gläubiger darüber hinaus ein weitergehender Vollstreckbarerklärungsanspruch zustehen (negative Feststellung zulässig).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 451/03
Bundesgerichtshof, IX ZR 57/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten hin wird festgestellt, dass den Klägerinnen über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus kein Anspruch auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des syrischen Kassationsgerichtshofs vom 17.5.1999 (Fall Nr. 8, Urteil 328/1999), berichtigt durch Urteil vom 28.9.1999 (Urteil 131/1999), zusteht.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweilszu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerinnen begehren als Erbinnen wegen eines Teilbetrages von einer Million US$ die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des im Tenor genannten syrischen Kassationsgerichts vom 17.5.1999, durch das die Beklagte im Wesentlichen verurteilt wurde, an die Klägerinnen 7 Millionen US$ zu zahlen. Das Urteil wurde durch Urteil vom 28.9.1999 dahin korrigiert, dass die Klägerinnen in eigenem Namen und für den Nachlass des Erblassers agierten. Wegen der über eine Million US$ hinausgehenden Verurteilung hat die Beklagte negative Feststellungsklage erhoben.
Der Verurteilung zugrunde gelegt wurden schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten, eine erste vom 1.4.1987. Der Erblasser hatte sich in der Vereinbarung verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass es zu Verhandlungen der Beklagten mit deren libyschen Vertragspartner über eine Ausgleichsforderung der Beklagten über mehr als 335 Millionen DM kommt. Das Honorar für den Erblasser sollte nach der Höhe der Einigung bemessen werden, zwischen 1 Million US$ bei einer Einigung über 30%, 3 Millionen US$ bei 30-35%, 5 Millionen US$ bei 40-45%, 6 Millionen US$ bei 50-55%, 7 Millionen US$ bei 55-60% und 12 Millionen US$ bei mehr als 60%. In einer weiteren Vereinbarung wurde der Vertragszeitraum auf die Zeit bis zum 1.4.1988 festgelegt, die Vergütungshöhe im Prozentrahmen zwischen 45-55% um 2-4 Millionen US$ erhöht. Der Ersatz von Aufwendungen, auch für den Fall der Erfolglosigkeit, war nicht vorgesehen.
Das syrische Gericht ging von einem Vertragsschluss in Syrien aus und hat deshalb aufgrund der syrischen Zivilprozessordnung die örtliche sowie die internationale Zuständigkeit Syriens angenommen. Es nahm eine unberechtigte Vertragskündigung der Beklagten zum 31.12.1987 an und hat zu Schadensersatz verurteilt. Zur Höhe hat es ein Sachverständigengutachten eingeholt. Verurteilt wurde die Beklagte zur Zahlung von jeweils 2 Millionen US$ wegen der unberechtigten Kündigung der beiden genannten Verträge sowie zu 3 Millionen US$ als Aufwendungsersatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Übersetzung des Urteils (Anlage K 1) sowie auf vorhergegangene Urteile (Anlagen B 18 bis B 23) Bezug genommen. Ein Rechtsmittel der Beklagten gegen das abschließende Urteil des Kassationsgerichts blieb erfolglos.
Die Beklagte hat das syrische Urteil für nicht anerkennungsfähig gehalten und sich auf folgende Umstände berufen:
Es fehle an der internationalen Zuständigkeit Syriens (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Gegenseitigkeit sei nicht verbürgt (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eine das Gegenteil besagende Entscheidung des BGH sei durch die Entwicklung in Syrien überholt.
Eine Anerkennung würde gegen den deutschen ordre public verstoßen.
Einmal beruft sich die Beklagte insoweit darauf, dass, wie sie behauptet hat, die an den Erblasser zu zahlenden Gelder Schmiergelder für libysche Entscheidungsträger umfasst hätten. Zum anderen sei das Urteil willkürlich und unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das Urteil im beantragten Umfang für vollstreckbar erklärt und die Widerklage abgewiesen. Zu den Feststellungen des Landgerichts im Einzelnen und zum Sachvortrag der Parteien erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die berufungsführende Beklagte, die weiterhin Klageabweisung und im Wege der Widerklage negative Feststellung begehrt, hält das syrische Urteil weiterhin nicht für anerkennungsfähig und beruft sich – wie schon erstinstanzlich – auf folgende Umstände:
Es fehle an der internationalen Zuständigkeit Syriens (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach dem für die Anerkennung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Spiegelbildprinzip sei eine Zuständigkeit Syriens nicht gegeben gewesen, weil eine Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO nicht ersichtlich sei. Insbesondere könne nicht, wie das Landgericht es getan habe, auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO abgestellt werden, weil wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden sei, nicht wegen einer unerlaubten Handlung.
Die Gegenseitigkeit sei nicht verbürgt (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eine das Gegenteil besagende Entscheidung des BGH sei durch die Entwicklung in Syrien überholt. An die Stelle der französisch geprägten syrischen ZPO sei das islamische Recht getreten, aus Syrien sei ein diktatorischer islamischer Schurkenstaat geworden. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme sei unergiebig geblieben. Hierzu behauptet die Beklagte in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt neu, dass die syrischen Gerichte anzuerkennende Urteile materiell überprüfen würden. Konkrete Beispiele hierzu werden nicht genannt, auch wird zu § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vorgetragen.
Eine Anerkennung würde gegen den deutschen ordre public verstoßen.
Einmal beruft sich die Beklagte insoweit wiederum darauf, dass die an den Erblasser zu zahlenden Gelder Schmiergelder für libysche Entscheidungsträger umfasst hätten, wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme auch ergeben habe.
Weiterhin sei das Urteil willkürlich und unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen. Zum Kern des Vorbringens der Beklagten habe das syrische Gericht keine Stellung genommen, ihre Beweisangebote seien übergangen worden. Willkürlich sei das Urteil einmal, weil Schadensersatz für eine nicht ausgesprochene Kündigung zuerkannt worden sei. Zum anderen seien 3 Millionen US$ für in keiner Weise belegte Auslagen zugesprochen worden. Außerdem sei das Urteil durch unzulässige Einflussnahme auf die Richter zustande gekommen, wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben habe.
Schließlich bestreitet die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz, dass das anzuerkennende Urteil rechtskräftig sei, auch sei, wie sie meint, eine Teilanerkennung unzulässig.
Die Klägerinnen verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Urteils und begehren Zurückweisung der Berufung.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten zum syrischen Recht eingeholt. Insoweit wird auf den Beweisbeschluss vom 10.2.2009 und das Gutachten vom 22.4.2010 Bezug genommen.
Das Gutachten ist den Klägerinnen aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden mit Fristsetzung für eine Stellungnahme von vier Wochen am 12.5.2010 zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerinnen hat der Vorsitzende die Frist zur Stellungnahme bis zum 31.8.2010 verlängert. Einem erneuten Verlängerungsantrag bis zum 30.9.2010 hat der Senat durch Beschluss vom 24.8.2010 stattgegeben. Nach Eingang der Stellungnahmen hat der Senat terminiert. Erstmals mit Schriftsatz vom 24.1.2011 haben die Klägerinnen die Ladung des Sachverständigen zur Anhörung beantragt. Eine Ladung zum Termin am 11.2.2011 konnte nicht erfolgen, weil der Sachverständige sich am Terminstag nach telefonischer Auskunft in Ägypten aufhalten wollte. Mit Schriftsätzen vom 30./31.1.2011 haben die Klägerinnen ein Gutachten eines syrischen Rechtanwalts vorgelegt und zur Frage des Erfüllungsorts nach syrischem Recht Stellung genommen. Auf den Inhalt der Schriftsätze und des Gutachtens wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 11.02.2011 hat der erschienene Anwalt der Klägerinnen keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat auf Anregung des Senatsvorsitzenden eine Aktenlageentscheidung beantragt.
In nach dem Termin eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen haben die Klägerinnen u.a. erneut die Ladung des Sachverständigen beantragt; dieser sei am Terminstag doch nicht abwesend gewesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet, weil den Klägerinnen kein Anspruch auf Erlass eines Vollstreckungsurteils (§ 722 Abs. 1 ZPO) zusteht.
Dem Erlass eines Vollstreckungsurteils stehen §§ 723 Abs. 2 S. 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegen. Gemäß § 723 Abs. 2 S. 2 ZPO verbietet sich der Erlass eines Vollstreckungsurteils, wenn der Anerkennung der ausländischen Entscheidung § 328 ZPO entgegensteht.
Nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichtes ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Dafür ist nach geltendem deutschem Recht grundsätzlich Maßstab, ob unter spiegelbildlicher Zugrundelegung deutscher Zuständigkeitsnormen ein Spruchkörper des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, international zuständig war (BGH NJW 1999, 3198, 3199; NJW 1993, 1073). Die internationale Zuständigkeit folgt dabei grundsätzlich mittelbar aus der örtlichen (BGH NJW 1993, 1073). Nach diesen Maßstäben war das syrische Gericht nicht zuständig.
I.
Legt man nach dem Spiegelbildprinzip die §§ 12 ff. ZPO zu Grunde, so kann sich eine internationale Zuständigkeit der syrischen Gerichte offensichtlich nicht aus den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand in §§ 12, 17 ZPO ergeben. Es bestand kein Sitz und keine Niederlassung der Beklagten in Syrien.
II.
Auch aus dem besonderen Gerichtsstand in § 32 ZPO, auf den das Landgericht wohl abstellen wollte, kann sich eine spiegelbildliche Zuständigkeit nicht ergeben. Dieser betrifft Klagen aus unerlaubter Handlung.
Die auf §§ 328 Abs. 1 Nr. 1, 32 ZPO gestützte internationale Zuständigkeit des Erststaates wird ohne Rücksicht darauf anerkannt, welches Recht das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat bzw., welches Recht aus dem Blickwinkel des deutschen Kollisionsrechtes maßgeblich wäre (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 328 Rn. 118). Nicht entscheidend ist somit, welches Sachrecht infolge der Art. 40 ff. EGBGB zur Anwendung berufen ist. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist vielmehr kongruent mit demjenigen des deutschen materiellen Zivilrechts (BGH NJW 1994, 1413, 1414; Zöller/Geimer aaO).
Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich aus dem Blickwinkel des deutschen Zivilrechts gerade nicht um eine Klage aus unerlaubter Handlung. Der Beklagten wurde in Syrien der Vorwurf einer Vertragsverletzung gemacht, deshalb wurde sie verurteilt. Vertragsverletzungen fallen nicht unter § 32 ZPO (BGH NJW 1974, 410, 411; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Auflage, § 32 Rn. 9; Zöller/Vollkommer § 32 Rn. 12).
III.
Die internationale Anerkennungszuständigkeit der syrischen Gerichte kann auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) bejaht werden. Dieser ist allerdings grundsätzlich ebenfalls geeignet, die internationale Zuständigkeit zu begründen (BGH NJW 1993, 1073, 1075 f.). Nach überwiegender Ansicht wird er nach den Sachnormen bestimmt, die das Schuldverhältnis materiell-rechtlich beherrschen (BGH aaO m.w.N.). Nach einer Mindermeinung (Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und int. Privat- und Zivilprozeßrecht, Rn. 223 ff.) wäre er nach dem für den Gerichtsort geltenden materiellen Recht zu qualifizieren, hier also nach deutschem Recht. Dieser Meinungsstreit braucht nicht entschieden zu werden, weil das deutsche und das ansonsten maßgebliche syrische Recht für den vorliegenden Fall zu gleichen Ergebnissen führen (s. auch BGH aaO):
1.
Nach deutschem Recht kommt nur der Sitz der Beklagten als Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in Betracht (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB).
2.
Die das Schuldverhältnis materiell beherrschenden Sachnormen sind die des syrischen materiellen Rechts. Im Einklang mit dem Spiegelbildprinzip wird zur Ermittlung des maßgeblichen Rechts überwiegend auf die für das Vertragsrecht maßgeblichen Kollisionsnormen des deutschen Rechtes abgestellt (MünchKommZPO/Gottwald, 3. Auflage, § 328 Rn. 71 m.w.N.) und nicht auf die Anknüpfungsregeln, welche das ausländische Gericht angewandt hat oder hätte anwenden sollen (für die Maßgeblichkeit des IPR im Erststaat: Zöller/Geimer § 328, Rn. 117). Der BGH hat die Frage offen gelassen (NJW 1993, 1073, 1075 f.). Auch vorliegend kann die Frage offen bleiben:
2.1.
Aus deutschem Blickwinkel sind die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung einschlägig (Art. 28 VO EG Nr. 593/2008). Eine vorrangig zu prüfende, im Vertrag angelegte Rechtswahl ist nicht zu erkennen. Offen bleiben kann, ob in dem Verhandeln vor den syrischen Gerichten eine nachträgliche, konkludente Wahl des syrischen Sachrechts kraft Art. 27 Abs. 2 S. 1 EGBGB aF zu sehen ist. Sofern eine Rechtswahl ausscheidet, unterliegt der Vertrag laut Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB aF dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach der Regel in Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem diejenige Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Als vertragsprägend und damit charakterisierend wird nach herrschender Meinung nicht die neutrale Geldzahlungspflicht, sondern die Dienstleistung angesehen. Bei Maklerverträgen führt dies zur Anwendung des Rechtes am gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Maklers (Martiny, in: Reithmann/Martiny, 6. Aufl., Rn. 2082). Nach Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF unterläge damit das Vertragsverhältnis auch dann syrischem Sachrecht.
Eine Durchbrechung der Regelanknüpfung nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB aF ist nicht gerechtfertigt. Der Abschlussort der ersten Vereinbarung in Paris, der Sitz der gegnerischen Vertragsseite in Deutschland, der umstrittene Abschluss der Zusatzvereinbarung in Damaskus sowie die Betätigung des Maklers grenzüberschreitend auch in Libyen geben in der Gesamtschau keinen hinreichenden Anlass dafür, von der Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EGBGB aF abzuweichen.
2.2.
Stellt man mit der Mindermeinung auf das Kollisionsrecht des Erststaates ab, wäre anstelle der Art. 27 ff. EGBGB aF nach den entsprechenden Anknüpfungsregeln im syrischen internationalen Schuldvertragsrecht zu prüfen, welchem Sachrecht das Vertragsverhältnis unterliegt. Auch dies ist nach den Feststellungen des syrischen Kassationsgerichts syrisches Recht (Anlage K3, S. 8).
3.
Der Senat ist unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen davon überzeugt, dass der Erfüllungsort nach materiellem syrischem Recht am Sitz der Beklagten in Deutschland liegt; letztlich kann dies aber offen bleiben, denn nach der von den Klägerinnen behaupteten Alternative eines einheitlichen vertraglichen Erfüllungsortes läge dieser jedenfalls nicht in Syrien.
3.1.
Wie nach deutschem Recht ist nach syrischem Recht für die hier streitige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Maklervertrag mangels anderer Parteivereinbarung Erfüllungsort der Sitz des Schuldners (Art. 345 Abs. 2 ZGB), hier der Beklagten. Dies steht auf Grund des vom Senat eingeholten Rechtsgutachtens fest. Der Sachverständige Prof. (em.) Dr. F2 hat dies anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften dargelegt. Die genannten Vorschriften entsprechen denen, die der Senat zusätzlich über das X-Institut in I ermittelt hat. Bereits die Übersetzung der Vorschriften belegt, dass die vom Sachverständigen benannte Vorschrift Art. 345 Abs. 2 ZGB einschlägig ist und nicht der von der Klägerinnen benannte Art. 330 ZGB, der nur aussagt, an wen zu zahlen ist. Angesichts des Wortlauts des Art. 345 einerseits und des Art. 330 ZGB andererseits hätte der Senat nicht einmal ein Rechtsgutachten eingeholt, wenn nicht die Klägerinnen eine Expertise eines syrischen Anwalts und Dozenten vorgelegt hätten, die sich als unzutreffend herausgestellt hat.
3.2.
Die Einwendungen der Klägerinnen gegen das Gutachten und den Sachverständigen gehen fehl. Soweit sie geltend machen, dem Sachverständigen hätten nicht die aktuellen Quellen zur Verfügung gestanden, verstehen sie den Sachverständigen falsch. Dieser hat nur ausgeführt, dass er nach Ägypten und Syrien reisen müsse, weil er möglicherweise nicht alle aktuellen Quellen in Deutschland zur Verfügung habe. Dass er neue Literatur berücksichtigt hat, folgt z.B. aus den Literaturangaben auf den Seiten 3, 14, 18, 23 des Gutachtens.
Der Senat hatte keine Veranlassung, den Sachverständigen angesichts des Vorbringens der Klägerinnen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder ihn von Amts wegen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden. Das Vorbringen der Klägerinnen zum „gemeinsamen vertraglichen Erfüllungsort“ ist im Kern durch keine Gesetzes-, Rechtsprechungs- oder Literaturangabe belegt. Das Gewohnheitsrecht ist nach den überzeugenden und durch gesetzliche Vorschrift (Art. 4 syrisches HGB) belegten Ausführungen des Sachverständigen nur nachrangig anwendbar, wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt. Vorrangig sind gem. Art. 2 syrisches HGB die Vorschriften des ZGB, also auch Art. 345 ZGB. Das vom Privatgutachter Rechtsanwalt L angesprochene Gewohnheitsrecht ist in den zitierten gesetzlichen Vorschriften (Art. 424, 621, 656 ZGB) angesprochen, die auch der gerichtliche Sachverständige ausgewertet hat. Dass es eine entsprechende Vorschrift zum Maklervertrag gibt, ist nicht dargelegt. Die Feststellungen unter 39. und 40. des Privatgutachtens zu einem gemeinsamen vertraglichen Erfüllungsort beim Maklervertrag sind nicht durch Fakten belegt. Das vorgelegte Zitat zu „Handelsartikeln“ lässt nicht erkennen, dass es sich auf Maklerverträge bezieht. Die vorgelegten „Materialien“ besagen allenfalls, dass im Gesetzgebungsverfahren noch etwas diskutiert werden muss, nicht wie eine abweichend vom Diskussionsvorschlag formulierte Vorschrift zu verstehen ist. Die Stellungnahme der Handelskammer bezieht sich darauf, wo der Leistungserfolg eintreten muss, nicht wo die Leistung vorzunehmen ist.
3.3.
Selbst wenn jedoch das syrische Recht einen gemeinsamen vertraglichen Erfüllungsort beim Maklervertrag kennen würde, läge dieser nicht in Syrien. Lediglich der Wohnsitz des von der Beklagten beauftragten Maklers, des Erblassers, lag in Syrien. Die Interessen der Beklagten, die keine Niederlassung in Syrien hatte, lagen in Libyen. Der Erblasser wurde nur wegen seiner guten Beziehungen zu Entscheidungsträgern in Libyen eingeschaltet, dort sollte der Erfolg seiner Bemühungen eintreten. Dass einige Verhandlungen auch in Damaskus (wie auch in Genf, Paris und in Libyen) stattfanden, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Dies gilt schon deshalb, weil der Erfüllungsort bei Vertragsschluss feststehen muss, nicht aber anhand von Ereignissen nach Vertragsschluss (hier die Verhandlungen) bestimmt werden kann.
4.
Dem Antrag der Klägerinnen auf Ladung des Sachverständigen war nicht nachzukommen. Eine Ladung zum Termin am 11.2.2011 konnte nicht erfolgversprechend erfolgen. Der Sachverständige hatte dem Vorsitzenden mitgeteilt, er sei am Terminstag beruflich in Ägypten. Dass er dann möglicherweise die Reise nicht antrat, war dem Senat nicht bekannt.
Die Anberaumung eines neuen Termins mit Ladung des Sachverständigen hielt der Senat nicht für gerechtfertigt, weil der hierauf gerichtete Antrag der Klägerinnen nach dem Ermessen des Senats nach den §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen war. Die Antragstellung mehr als ein halbes Jahr nach Zustellung des Gutachtens, mehr als drei Monate nach Ablauf der – möglicherweise nicht wirksam gesetzten – Fristen zur Stellungnahme zum Gutachten und nur zwei Wochen vor dem Termin ist nicht rechtzeitig i.S.d. § 282 Abs. 1 ZPO. Sie hätte schon bei Anwesenheit des Gutachters zu großen zeitlichen Schwierigkeiten geführt, weil die beantragte Ladung ohne Auslagenvorschuss nicht erfolgt wäre.
Schon die genannten Zeiten belegen, dass die Antragstellung so kurz vor dem Termin nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Zulassung des Antrags würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Es wäre die Anberaumung eines neuen Termins zur Anhörung des Sachverständigen erforderlich, der nach der derzeitigen Terminslage des Senats nicht vor Mai 2011 liegen würde. Die verspätete Antragstellung ist grob nachlässig, weil sie die prozessuale Förderungspflicht in besonders hohem Maße verletzt (s. hierzu Musielak/Huber § 296 Rn. 31). Wäre die Fristsetzung zum Gutachten ordnungsgemäß erfolgt, hätte schon die Fristversäumung zur Verspätung geführt. Die Frist ist auf Antrag der Klägerinnen zweimal großzügig verlängert worden. Selbst bei unwirksamer Fristsetzung gebot es die Prozessförderungspflicht, den Antrag auf Ladung des Sachverständigen innerhalb der verlängerten Fristen zu stellen. Dass die Klägerinnen das zuletzt vorgelegte Privatgutachten nicht vorher erlangen konnten ist nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hierzu nur ausgeführt, der ursprünglich beauftragte Gutachter sei nicht tätig geworden, sodass ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden musste. Im Übrigen hätten gerade Schwierigkeiten bei der Beschaffung dazu Veranlassung geben müssen, rechtzeitig die Ladung des Sachverständigen zu beantragen, wobei nicht detailliert angegeben werden musste, was ihm vorgehalten werden sollte.
IV.
Die internationale Zuständigkeit Syriens folgt auch nicht aus § 39 ZPO. Die für die Anerkennung eines ausländischen Urteils gem. §§ 723 Abs. 2 S. 2, 328 ZPO erforderliche internationale (Anerkennungs-) Zuständigkeit kann zwar auf § 39 ZPO gestützt werden, wenn sich der Beklagte im ausländischen Prozess ohne Rüge zur Sache eingelassen hat und das ausländische Gericht nach seinem Recht sonst unzuständig gewesen wäre (BGH NJW 1993, 1073). Allerdings hat die Beklagte durch Vorlage der syrischen Urteile belegt, dass sie sich nicht rügelos eingelassen hat. Sowohl erstinstanzlich (Urteil vom 2.4.1989, Ziffer 1. der Wiedergabe des Beklagtenvortrags – Bl. 736 d.A.), als auch in der Rechtsmittelinstanz hat die Beklagte die internationale Unzuständigkeit gerügt (Beschluss des Berufungsgerichts vom 13.2.1991, Bl. 748 d.A., Beschluss des Kassationsgerichts vom 7.10.1992, Bl. 756 d.A.).
Im Übrigen ist § 39 ZPO nur anzuwenden, falls das Gericht, dessen internationale Zuständigkeit begründet werden soll, ohne die rügelose Einlassung unzuständig wäre (BGH NJW 1993, 1073, 1074). Dies war nicht der Fall. Nach seinem Recht war Syrien als das Land zuständig, in dem der Vertrag geschlossen wurde, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. F2 ergibt und die Klägerinnen selbst bestätigen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass Syrien auch auf der Grundlage deutschen Rechts international zuständig war, wie es § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert.
V.
Aus dem Ausgeführten folgt, dass die zulässige (die Klägerinnen haben sich des vollen Anspruchs berühmt) negative Feststellungswiderklage der Beklagten begründet ist. Den Klägerinnen steht weder ganz noch teilweise ein Anspruch auf Vollstreckbarerklärung des syrischen Urteils zu, weil dieses nicht anerkennungsfähig ist.
VI.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die anstehenden Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof geklärt, dem der Senat gefolgt ist.