Berufung: Kläger erhält restliches Architektenhonorar nach Schlußrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt restliches Architektenhonorar für ein geplantes Geschäftshaus. Das OLG hebt das landgerichtliche Urteil auf und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 20.451,68 EUR nebst Zinsen, da die Schlußrechnung prüffähig sei und eine im Einzelfall vereinbarte Fälligkeitsregelung greife. Eine im November geleistete Zahlung wurde einer bereits fälligen Zusatzvereinbarung zugeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagter zur Zahlung von 20.451,68 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine ohne Zahlungsbestimmung geleistete Zahlung ist nach § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf eine bereits verdiente und fällige Forderung anzurechnen.
Die Schlußrechnung ist prüffähig, wenn sie dem Auftraggeber die Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ermöglicht; die gesonderte Auflistung bereits geleisteter Abschlagszahlungen entfällt, wenn deren Umfang unstreitig feststeht.
Abweichende Fälligkeitsregelungen in einem individualvertraglichen Architektenvertrag sind zulässig und können die Fälligkeit des Honorars gegenüber den Regelungen der HOAI bestimmen.
Eine vertraglich vereinbarte vorzeitige Fälligkeit des Honorars kann ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ausschließen, soweit dies dem Vertragszweck entspricht.
Bei endgültiger und unbestrittener Weigerung der Zahlung begründen §§ 284, 286, 288 BGB einen Zinsanspruch; eine weitere Mahnung ist unter den gegebenen Umständen entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 72/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juli 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.451,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2001 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die zweitinstanzliche Säumnis des Klägers veranlaßten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- und Sparkassenbürgschaft erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar des Klägers, der für den Beklagten ein Geschäftshaus geplant und in der Ausführung überwacht hat.
Grundlage der Tätigkeit des Klägers war ein Architektenvertrag vom 12.03.1999, in welchem sich der Kläger verpflichtete, die Leistungen der Phasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI zu einem Pauschalhonorar von 200.000,00 DM inklusive Umsatzsteuer zu erbringen, ferner eine Zusatzvereinbarung, nach der der Beklagte für schon erbrachte zusätzliche Leistungen eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40.000,00 DM brutto erhalten sollte. Auf den Inhalt des Architektenvertrages vom 12.03.1999 sowie der Zusatzvereinbarung vom 09.11.2000 wird Bezug genommen (Bl. 3 ff., 9 d.A.).
Auf das Architektenhonorar zahlte der Beklagte bis zum 29.06.2000 in 7 Raten insgesamt 160.000,00 DM. Unter dem 14.11.2000 überwies er ohne Zahlungsbestimmung weitere 40.000,00 DM an den Kläger. Dieser erstellte unter dem 19.01.2001 eine als "Schlußrechnung" bezeichnete neunte Gebührenrechnung über einen Betrag von 40.000,00 DM brutto; auf den Inhalt der Rechnung nebst Kostenfeststellung wird Bezug genommen (Bl. 11 bis 13 d.A.).
Der Kläger hat mit der Klage restliches Architektenhonorar verlangt, wobei er dieses erstinstanzlich zunächst auf die zusätzliche Vergütung gemäß der Zusatzvereinbarung vom 09.11.2000 gestützt und dabei die Auffassung vertreten hat, die im November 2000 gezahlten 40.000,00 DM seien auf das Honorar nach der Hauptvereinbarung vom 12.03.1999 erbracht worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die im November 2000 gezahlten 40.000,00 DM seien auf die Zusatzvereinbarung gezahlt worden. Die letzte Zahlung aus dem Architektenvertrag vom 12.03.1999 sei mangels Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung noch nicht fällig. Im übrigen seien die vom Kläger erbrachten Leistungen mangelhaft.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, soweit sich der Kläger auf die Zusatzvereinbarung vom 09.11.2000 stütze, wonach noch 40.000,00 DM brutto zusätzlich zum Grundhonorar zu zahlen seien, sei diese Vereinbarung nichtig. - Soweit der Kläger sich auf seine Schlußrechnung vom 19.01.2001 stütze, könne er diesen Betrag noch nicht verlangen, weil er prüfbar abrechnen müsse. Dies sei hier zwar auf der Basis des vereinbarten Pauschalpreises möglich, doch habe der Kläger die erhaltenen Abschlagsrechnungen nicht aufgeführt. Auf die Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 44, 45).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser macht seine Ansprüche in erster Linie weiterhin aus der Zusatzvereinbarung geltend, daneben aber auch aufgrund der Schlußrechnung vom 19.01.2001, die entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus prüffähig sei.
Der Kläger beantragt,
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,00 DM nebst Zinsen von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte macht weiterhin geltend, daß das Resthonorar aus dem Architektenvertrag vom 12.03.1999 nicht fällig sei und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. - Eine zunächst erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen geltend gemachter Mängel läßt der Beklagte in diesem Verfahren fallen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Allerdings kann die Klageforderung nicht, wie vom Kläger in erster Linie geltend gemacht, auf die Zusatzvereinbarung vom 09.11.2000 gestützt werden. Denn der Honoraranspruch aus dieser Vereinbarung, die im übrigen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nach § 5 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit Ziff. 7 des Vertrages vom 12.03.1999 wirksam ist, ist mit der Zahlung der 40.000,00 DM im November 2000 getilgt worden. Die ohne konkrete Bestimmung erbrachte Zahlung ist nach § 366 Abs. 2 BGB auf den Honoraranspruch aus der Zusatzvereinbarung, der gemäß Ziff. 1 bereits "verdient und fällig" war, anzurechnen, während das Honorar aus dem Hauptvertrag gemäß Ziff. 6 des Vertrages vom 12.03.1999 erst mit der Gebrauchsabnahme sowie der Erteilung der Schlußrechnung fällig wurde.
II.
Dem Kläger steht jedoch das geltend gemachte Resthonorar aus dem Architektenvertrag vom 12.03.1999 zu, und zwar entweder als Resthonorar gem. Ziff. 3 der Pauschalhonorarvereinbarung oder aber - wie nunmehr vom Kläger hilfsweise geltend gemacht - als Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI, falls man von einer Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 2 HOAI ausgeht, ohne daß sich der Beklagte auf den Vertrauensschutz der getroffenen Vereinbarung berufen könnte, was letztlich für den vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben kann.
Der Kläger hat sein Resthonorar aus der Vereinbarung aufgrund der Schlußrechnung vom 19.01.2001 wirksam fällig gestellt. Bedenken gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Das Erfordernis der Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck; es soll vielmehr lediglich den Auftraggeber in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist (Hesse/Vygen, HOAI, § 8 Rdn. 38). Die Anforderung, die geleisteten Abschlagszahlungen im einzelnen in der Schlußrechnung aufzuführen, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine sinnlose Förmelei, zumal der Beklagte selbst in seiner Klageerwiderung (Bl. 20) die erbrachten Abschlagszahlungen im einzelnen aufgeführt und damit unstreitig gestellt hat.
Im übrigen enthält Ziff. 6 des Architektenvertrages vom 12.03.1999 in Verbindung mit Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung eine von § 8 HOAI abweichende Fälligkeitsregelung. Die darin enthaltene Bestimmung, wonach das Honorar bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlußrechnung fällig ist, bedeutet, daß der Kläger mit seiner Honorarabrechnung nicht bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 - unter Umständen also bis zum Ablauf sämtlicher Gewährleistungsfristen der beteiligten Bauhandwerker (vgl. dazu Werner/Pastor, Bauprozeß, 10. A. Rdn. 964 m.w.N.) - zuwarten mußte; vielmehr durfte er das vereinbarte Pauschalhonorar nach der Erteilung der Gebrauchsabnahme mit der Schlußrechnung unter Berücksichtigung eines Zahlungsziels von 2 Wochen insgesamt abrechnen. Eine solche abweichende Fälligkeitsregelung ist jedenfalls im Rahmen eines Individualvertrages - ein solcher liegt hier vor, wie aus den handschriftlichen Änderungen des Vertragstextes ersichtlich ist - ohne weiteres zulässig (Werner/Pastor, a.a.O.).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß in diesem Punkt die Fälligkeitsregelung durch Ziff. 3 der Abänderungsvereinbarung vom 09.11.2000 geändert werden sollte. Der darin verwendete Begriff "Abrechnung Projekt" ist zwar unklar. Hätten die Parteien jedoch die Fälligkeitsregelung des Ursprungsvertrages, insbesondere die Anknüpfung der Fälligkeit an die Gebrauchsabnahme, wesentlich ändern wollen, so hätte darüber erneut verhandelt werden müssen. Daß dies geschehen ist, behauptet der Beklagte nicht einmal.
Die abweichende Fälligkeitsregelung bedeutet zugleich den Ausschluß eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes. Denn Sinn der Vereinbarung in Ziff. 6 des Architektenvertrages war es, den Kläger schon mit der Erteilung der Gebrauchsabnahme in den Genuß des für seine Leistungen vereinbarten Pauschalhonorars gelangen zu lassen, ohne bis zum Abschluß der Leistungsphase 9 zuwarten zu müssen, was angesichts der nur geringen noch ausstehenden Leistungen - nach § 15 HOAI nur mit 3 % bewertet - ohnehin nur schwer zumutbar ist (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., auch Fn. 17). Dieser Regelungszweck darf nicht durch die Einräumung eines Zurückbehaltungsrechtes unterlaufen werden.
III.
Auf die geltend gemachten Mängel der Architektenleistungen, die nur zu einem auf-
rechenbaren Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB führen können, kam es nicht mehr an, nachdem der Beklagte die Aufrechnung im Senatstermin fallen gelassen hat.
Der Zinsanspruch folgt in der geltend gemachten Höhe aus §§ 284, 286, 288 BGB, wobei die unbestrittene Verweigerung der Zahlung mit Telefonat vom 08.02.2001 eine weitere Mahnung entbehrlich machte.
Die Nebenentscheidungen folgen im übrigen aus §§ 91, 708 Ziff. 10, 711, 344 ZPO.