Werkvertrag: Vorschuss für Parkett-Neuverlegung bei Mitverantwortung des Bestellers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Parkett verlegenden Unternehmerin einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Streitpunkt waren Verjährung, das Vorliegen von Mängeln (Fugen, Ablösungen, Risse) und die Verantwortungsanteile bei Verlegung auf Fußbodenheizung. Das OLG bejahte einen Vorschussanspruch aus § 633 Abs. 3 BGB und verneinte Verjährung wegen fünfjähriger Frist bei Arbeiten am Bauwerk. Wegen Mitverantwortung des Klägers (unzureichende Luftfeuchtigkeit) sprach es nur 50 % der Neuverlegungskosten zu und gab der Berufung teilweise statt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Vorschussanspruch auf 36.000 DM (50 % der Mängelbeseitigungskosten) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Parkettarbeiten in einem Neubau gilt als Arbeit an einem Bauwerk die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F., beginnend mit der Abnahme.
Ein Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB setzt einen Mangel voraus, der Wert oder Tauglichkeit des Werks zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindert.
Der Werkunternehmer hat nach Treu und Glauben Prüfungs-, Anzeige- und Hinweispflichten hinsichtlich der Eignung des Untergrunds und der Vorleistungen anderer Unternehmer; bei fehlender ausreichender Grundlage (z.B. Aufheiz-/Abheiznachweis) muss er Bedenken und Konsequenzen für die Ausführung deutlich mitteilen.
Eine Mitverantwortung des Bestellers für mangelauslösende Nutzungs- bzw. Klimabedingungen nach Abnahme kann den Vorschussanspruch der Höhe nach entsprechend dem Verantwortungsanteil mindern.
Die Ankündigung, nach Fristablauf eine weitere Nachbesserung abzulehnen und Ersatzvornahme durchzuführen, stellt regelmäßig keine Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. dar, sondern die Ankündigung des Selbsthilferechts.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 202/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. September 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise so abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %. Die Beklagte trägt ferner 38 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers, der seine außergerichtlichen Kosten im übrigen selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien sowie des Streithelfers des Klägers übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen abrechenbaren Vorschußanspruch in Höhe von 36.000,00 DM aus § 633 Abs. 3 BGB.
Die Forderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 638 BGB verjährt. Da der Parkettfußboden in einem Neubau verlegt worden ist, handelte es sich um eine Arbeit an einem Bauwerk. Die deshalb geltende fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Abnahme der Leistung im Frühjahr 1994 zu laufen begonnen hat, wurde durch die Klageerhebung am 05.08.1996 rechtzeitig gem. § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen.
Der von der Beklagten im Hause des Klägers verlegte Fertigparkettboden unter Verwendung der Holzart Panga-Panga ist mit Mängeln i.S.d. § 633 Abs. 1 BGB behaftet, die zumindest teilweise in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen.
Entgegen der Ansicht des Streithelfers des Klägers hat die Beklagte allerdings mit der Fischgrätverlegung keine generell ungeeignete Art der Verlegung gewählt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F sind das gewählte Material und die Art der Verlegung vielmehr auch bei der hier vorhandenen Fußbodenheizung fachlich nicht zu beanstanden. Daß es möglicherweise eine vorzugswürdigere Art der Verlegung gegeben haben könnte, ist unbeachtlich, denn die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger umfassend über die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Verlegearten zu beraten. Der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin vom 05.05.1999 wenn möglich eine Fischgrätverlegung gewünscht. Möglich war diese Art der Verlegung aber ohne jeden Zweifel.
Darüber hinaus kann der Beklagten auch nicht angelastet werden, sie habe das Parkett mit einer zu hohen Holzfeuchte eingebaut. Der Sachverständige F hat hierzu ausgeführt, daß Fertigparkett üblicherweise mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % geliefert wird und der Einbau mit dieser Holzfeuchte Ziffer 3.2.1.2 der DIN 18356 und den Regeln der Technik entspricht. Daß das Holz hier eine höhere Feuchte gehabt haben könnte, hat er nach dem Schadensbild zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, daß die von dem Kläger gerügten Fugen im Parkettboden als Fehler anzusehen sind. Der Sachverständige F hat in fast allen Räumen - mit Ausnahme des Treppenpodestes und des Arbeitszimmers des Klägers - Fugen mit einer Breite von teilweise mehr als 0,5 mm bis zu maximal 1,6 mm gemessen und hierzu unter Hinweis auf die anerkannten Regeln der Technik und entsprechende Fachliteratur ausgeführt, daß Fugen mit einer Breite von mehr als 0,5 mm über das übliche materialspezifisch unvermeidbare Maß hinausgehen.
Hinzu kommt, daß sich in Teilflächenbereichen mit Fugen von mehr als 1 mm die Deckschicht ablöst und die Parkettstäbe in fast allen Räumen vereinzelt oder mehrfach verformt und gerissen sind.
Hierdurch wird der Wert und die Tauglichkeit des Parkettbodens zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gemindert, denn die Verformungen und Risse beeinträchtigen nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen F die Nutzungs- und Gebrauchsfähigkeit des Parketts sowie dessen Werterhaltung. Darüber hinaus erscheinen die Fugen aufgrund der wie nunmehr aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen F feststeht durchscheinenden hellen Unterkonstruktion weißlich, was das optische Erscheinungsbild des Parketts beeinträchtigt und im Hinblick auf den erkennbar repräsentativen Zweck des bestellten Parkettbodens eine Wert- und Gebrauchsminderung darstellt.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F sind die festgestellten Fehler des Parketts auf drei zusammenwirkende Ursachen zurückzuführen, nämlich eine zu hohe Restfeuchte im Estrich aufgrund eines nicht dem Stand der Technik und der DIN 18356 entsprechenden Auf- und Abheizens der verlegten Fußbodenheizung, ungünstigen raumklimatischen Bedingungen durch eine zu geringe Luftfeuchtigkeit und erhöhte Oberflächentemperaturen des Fußbodenheizungssystems.
Der Sachverständige hat hierzu unter Hinweis auf die festgestellten Erscheinungsbilder erläutert, daß die Parkettstäbe aufgrund der Restfeuchte im Estrich zunächst aufgequollen und später aufgrund der zusammenwirkenden erhöhten Oberflächentemperaturen und der zu geringen Luftfeuchtigkeit massiv zurückgetrocknet sind.
Den Ausführungen des Sachverständigen zu den erhöhten Oberflächentemperaturen kann nicht entgegengehalten werden, die Fußbodenheizung sei mit einem Temperaturregler ausgestattet. Der Sachverständige hat nämlich anhand von Messungen extrem niedrige Holzfeuchtegehalte in der Unterschicht der Parkettstäbe festgestellt, die nach seiner plausiblen Argumenation auf zu hohe Oberflächentemperaturen schließen lassen.
Die zu hohe Restfeuchte im Estrich und die zu hohen Oberflächentemperaturen fallen in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Sie hat insoweit die ihr nach § 242 BGB obliegenden Prüfungs-, Anzeige- und Hinweispflichten verletzt. Der Werkunternehmer ist nämlich gehalten, Bedenken gegen die Güte und Brauchbarkeit der von dem Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, auf denen seine Leistung aufbaut, unverzüglich mitzuteilen (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozeß, Rdn. 1519; BGH BauR 1987, 79 (80); BGH NJW-RR 1993, 405 (405); OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1450 (1451)). Der Umfang der Prüfung richtet sich dabei nach dem von dem Unternehmer zu fordernden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt nach allen Umständen, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (BGH BauR 1987, 79 (80); Soergel/Teichmann, vor § 633 BGB Rdn. 28; MK-Soergel, § 633 BGB Rdn. 68). Ziffer 3.11 der DIN 18356, die den von der Beklagten zu fordernden Standard konkretisiert, sieht eine Prüfung des Estrichs in bezug auf die Restfeuchte und die Geltendmachung von Bedenken bei nicht genügend trockenem Untergrund und fehlendem Aufheizprotokoll vor. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Das ihr vorgelegte "Aufheizprotokoll" belegt nämlich kein Auf- und Abheizen zum Zwecke der Vorbereitung des Estrichs für die Parkettverlegung, sondern lediglich ein Funktionsheizen. Da augenscheinlich keine Meßstellen für Feuchtigkeitsmessungen vorhanden waren und sich im Hinblick auf die Fußbodenheizung anderweitige Messungen verboten, stellte ein Auf- und Abheizprotokoll für die Beklagte die einzige Möglichkeit dar, die ordnungsgemäße Vorbereitung des Estrichs zu überprüfen. Da sich dies aus dem vorgelegten Protokoll gerade nicht ableiten ließ, war die Beklagte gehalten, hierauf und auf die daraus folgenden Konsequenzen für die Parkettverlegung hinzuweisen, was sie unterlassen hat.
In bezug auf die zu hohen Oberflächentemperaturen war die Beklagte gehalten, den Kläger rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß stets nur Oberflächentemperaturen von 26-28°C erreicht werden dürfen. Dem ist sie ebenfalls nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem zur Akte gereichten Informationsblatt mit der Überschrift "Verlegung auf Fußbodenheizung" um einen Bestandteil des Merkblattes "Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Parkett auf beheizten Fußbodenkonstruktionen" handelt. Soweit dort davon die Rede ist, daß nur Oberflächentemperaturen bis zu maximal 28°C erreicht werden dürfen, ergibt sich nämlich für einen nicht vorinformierten Besteller nicht mit der notwendigen Deutlichkeit, daß dies ständig während der gesamten Nutzung der Fall sein muß, denn der Hinweis erfolgt lediglich im Zusammenhang mit Anweisungen zur Vorbereitung des Fußbodens für die Verlegung.
Die zu geringe Luftfeuchtigkeit fällt hingegen in den Verantwortungsbereich des Klägers, nämlich den der Handhabung und Nutzung nach Abnahme der Werkleistung. Insoweit hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Hinweispflichten verletzt. Der Kläger hat zumindest mit der Rechnung vom 12.04.1994 einen Pflegehinweis erhalten, dem er entnehmen konnte, welche Raumtemperaturen und welche Luftfeuchtigkeit dauerhaft hergestellt werden mußten. Daß ihm dies auch bewußt war, folgt aus der Tatsache, daß er während der Messungen des Sachverständigen im Erdgeschoß des Hauses Fenster und Türen öffnete. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß die Übermittlung des Pflegehinweises ca. 6 Wochen nach der Fertigstellung zu spät erfolgt ist. Wenn auch die Verlegung während der Heizungsperiode erfolgte und nach den Ausführungen des Sachverständigen in 6 Wochen viel passieren kann, ist andererseits zu berücksichtigen, daß die Parkettstäbe aufgrund der nach Inbetriebnahme der Fußbodenheizung zunächst verdampfenden Feuchtigkeit erst aufquollen, um dann allem Anschein nach in der zweiten Heizungsperiode zurückzutrocknen. Dafür spricht jedenfalls, daß die Fugen ausweislich eines Schreibens des Klägers vom 20.02.1995 erst etwa ein Jahr nach Fertigstellung des Parketts aufgetreten sind. Dann war der Kläger aber in jedem Fall rechtzeitig informiert, um einer massiven Rücktrocknung entgegenzuwirken.
Da hiernach sowohl die Beklagte als auch der Kläger selbst für die festgestellten Mängel des Parkettbodens verantwortlich zu machen sind, konnte dem Kläger nur ein Vorschußanspruch in Höhe der hälftigen zur Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten zuerkannt werden. Für eine anderweitige Gewichtung der beiderseitigen Verantwortungsanteile fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, nachdem der Sachverständige im Senatstermin erklärt hat, daß die Restfeuchte im Estrich weitaus geringer einzuschätzen sei als die beiden übrigen Faktoren, nämlich die zu geringe Luftfeuchtigkeit, die allein dem Kläger selbst anzulasten ist und die überhöhten Oberflächentemperaturen, für die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt ungenügender Instruktion des Klägers verantwortlich ist.
Die Beklagte befand sich mit der Beseitigung der Mängel des Parketts aufgrund des klägerischen Schreibens vom 12.02.1996 in Verzug. Sie kann nicht einwenden, der Kläger habe aufgrund einer in dem Schreiben enthaltenen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 S. 1 BGB einen aus § 633 Abs. 2 BGB folgenden Nachbesserungsanspruch und damit korrespondierend auch den Vorschußanspruch verloren. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 12.02.1996 lediglich darauf hingewiesen, daß er nach Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist eine Tätigkeit der Beklagten ablehnen und zur Ersatzvornahme schreiten werde. In der Ablehnung einer weiteren Mängelbeseitigung durch den Unternehmer bei gleichzeitiger Ankündigung der Ersatzvornahme ist aber regelmäßig gerade keine Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, sondern nur die Ankündigung des Selbsthilferechts (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 889 (890)).
Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F eine Mängelbeseitigung nur durch Neuverlegung des Parketts möglich ist, kann der Kläger 50 % eines diese Kosten voraussichtlich deckenden Vorschusses verlangen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind Kosten für die Entfernung und Entsorgung des Parketts in Höhe von 6.700,00 DM, für die Vorbereitung des Untergrundes von 2.640,00 DM und für den Vorstrich des Estrichs in Höhe von 3.960,00 DM in Ansatz zu bringen. Für die Neuverlegung des Parketts einschließlich Material sind 35.200,00 DM zu veranschlagen, wobei der Sachverständige zwischenzeitliche Preissteigerungen im Senatstermin mit einem Aufschlag von 10 %, d.h. 3.520,00 DM berücksichtigt hat.
Soweit der Sachverständige die Kosten der Neuverlegung nach Einheitspreisen ermittelt hat, kann der Streithelfer dem nicht entgegenhalten, im Hinblick auf das Haftungsrisiko werde ein Unternehmer nur bereit sein, die Arbeiten zum Stundenlohn auszuführen. Dies ist im Hinblick darauf, daß eine komplette Neuverlegung und nicht nur die Beseitigung einzelner Schadstellen, bei der die Tätigkeit gegenüber dem Materialeinsatz im Vordergrund steht, in Auftrag gegeben wird, nicht plausibel und wird von dem Streithelfer auch nicht näher begründet.
Für die Kosten der Sockelleisten und Nebenarbeiten sind jeweils 750,00 DM in Ansatz zu bringen. Die weiter erforderlichen Kosten der Möbeldemontage sowie ihres Wiederaufbaus und des Anstriches schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 5.000,00 DM und 3.000,00 DM. Es errechnet sich damit ein Nettogesamtbetrag in Höhe von 61.520,00 DM und nach Hinzurechnung von 16 % Umsatzsteuer, d.h. 9.843,20 DM, ein Bruttobetrag von 71.363,20 DM, den der Senat auf 72.000,00 DM aufgerundet hat. 50 % hiervon ergeben 36.000,00 DM.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Die Beklagte geriet mit Ablauf der ihr zum 05.05.1996 gesetzten Zahlungsfrist gem. §§ 284, 285 BGB in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.