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Oberlandesgericht Hamm·25 U 144/02·27.01.2004

Berufung zurückgewiesen: Vermittlerhaftung wegen fehlerhafter Auskunft bei Kapitalanlage

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagevermittlung/VermittlerhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Mitwirkung des Beklagten an betrügerischen Scheinbankgeschäften. Das Landgericht gab der Klage statt; die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das OLG stützt die Haftung auf einen zwischen Vermittler und Anleger geschlossenen Auskunftsvertrag und betont die Pflicht zur eigenständigen Information und Aufklärung über wesentliche Risiken; ein Mitverschulden der Anleger wurde verneint.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; Klage bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Zwischen einem Kapitalanlagevermittler und einem Anlageinteressenten kann ein Auskunftsvertrag zustande kommen, der den Vermittler verpflichtet, über für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen richtig und vollständig Auskunft zu erteilen.

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Der Vermittler muss sich über die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Anlage und die Bonität des Emittenten informieren oder offenlegen, dass eigene Kenntnisse fehlen; die Verletzung dieser Pflicht begründet Schadensersatzansprüche.

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Der Vermittler hat auf einschlägige Anlegerinformationen und bekannte Warnhinweise hinzuweisen; das Fortbestehen einer Emittentin darf nicht gegenüber Anlegern fingiert werden.

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Die Verwendung von Formularen und Unterlagen einer nicht mehr existierenden Emittentin trotz Kenntnis ihrer Nicht-Existenz kann das Vertrauen der Anleger begründen und haftungsbegründend sein.

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Ein Mitverschulden der Anleger ist vom Vermittler substantiiert darzulegen; liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, ist ein Mitverschulden zu verneinen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB§ 54 KWG§ 32 KWG§ 1 KWG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17 O 97/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. September 2002 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann Volsltreckungsmaßnahmen der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht die Klägern zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

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(gemäß § 540 ZPO)

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten im Rahmen einer von ihr behaupteten Mitwirkung des Beklagten an betrügerischen Scheinbankgeschäften einer J-Bank (J) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann haben bei der J 10.000,00 DM, die Eheleute C 10.000,00 DM und 50.000,00 DM und ein Herr N 10.000,00 DM durch Übergabe in bar an den Beklagten angelegt, wobei der Ehemann, die Eheleute C und Herr N ihre Anprüche an die Klägerin abgetreten haben. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte persönlich die Anlagegespräche geführt hat oder ob dies eine Mitarbeiterin der Kapitalanlageberatungsfirma B gewesen ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die hierzu in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter. Wegen des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die Berufung bot keinen Erfolg.

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1.

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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte, wie das Landgericht meint, bereits gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 54, 32 KWG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Bedenken bestehen hier zunächst bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Geldannehmens gemäß § 1 KWG, da zweifelhaft ist, ob jeder, der Kundengelder jemals physisch in Händen gehalten hat, bereits nach dem Sinn des KWG als Annehmer des Geldes angesehen werden kann, zumal dann, wenn auch aus Sicht des Kunden seine einzige Aufgabe darin besteht, das Geld bestimmungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten, bei dem es dann verbleiben soll. Zweifelhaft erscheint des weiteren, ob es sich bei dem KWG überhaupt um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB handelt, also um ein solches, das zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und nicht vielmehr – wofür einiges spricht – lediglich um ein ordnungspolitisches, gewerbepolizeiliches Gesetz. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der Beklagte jedenfalls einer vertraglichen Haftung unterliegt:

9

2.

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Der Beklagte ist der Klägerin bzw. den Zedenten wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen ihm als Kapitalanlagevermittler und den jeweiligen Anlageinteressenten zustandegekommenen Auskunftsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet.

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a)

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Der Vertrag ist zwischen der Klägerin (bzw. den Zedenten) und dem Beklagten (d.h. nicht mit der B) zustandegekommen.

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Wie die Anhörung der Parteien im Senatstermin am 28.01.2004 ergeben hat, ist durch die vom Beklagten benannte Zeugin E (Mitarbeiterin der B) lediglich im Jahre 1989 der Klägerin und ihrem Ehemann ein Zinsdifferenzgeschäft mit der J vermittelt worden, das 1992 ordnungsgemäß auslief. Erst nach weiteren drei Jahren sprach die Klägerin sodann die Zeugin E an, da sie und ihr Ehemann erneut Geld anlegen wollten, woraufhin die Zeugin den Kontakt zu dem Beklagten herstellte. Jedenfalls das hier streitgegenständliche Anlagegeschäft der Klägerin und ihres Ehemannes ist sodann gänzlich ohne Mitwirkung der Zeugin E allein durch die "Beratung" des Beklagten geschlossen worden. D.h., der Beklagte hat, wie er in seiner Anhörung selbst eingeräumt hat, die Klägerin über die hier streitgegenständliche Geldanlagemöglichkeit bei der J informiert, das Kontoeröffnungsformular ausgefüllt und schließlich das Geld entgegengenommen. Ähnlich verhielt es sich auch bezüglich der Geldanlagen der Eheleute C und des Herrn N, die auf Grund familiärer Beziehungen zur Klägerin von der "günstigen" Geldanlage erfahren hatten und sodann ebenfalls ausschließlich vom Beklagten "beraten" wurden.

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b)

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Schon bei der Vorstellung der Geldanlagemöglichkeit bzw. im Rahmen der oben genannten Anlagegespräche war der Beklagte verpflichtet, im Rahmen des Auskunftsvertrages die Klägerin und die Zedenten richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluß der Klägerin und der Zedenten von besonderer Bedeutung waren (NJW-RR 2000, S. 998). Dazu bedurfte es der eigenen Information des Beklagten über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden, weil der Beklagte ohne entsprechende Eigeninformation zu richtiger und vollständiger Information der Klägerin und der Zedenten nicht in der Lage war. In diesem Zusammenhang hätte er zumindest darüber aufklären müssen, daß er praktisch über keinerlei eigene Kenntnisse verfügte, sondern sein gesamtes "Wissen" über die J von deren Gründer M hatte.

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Darüber hinaus war der Beklagte verpflichtet, die einschlägigen Anlegerinformationen (Gerlach-Report, kapital intern) zur Kenntnis zu nehmen und auf die darin seit 1992 enthaltenen Warnungen vor Geschäften der J hinzuweisen.

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Schließlich durfte der Beklagte auch nicht nach 1994 – wie hier geschehen- noch gegenüber der Klägerin und den Zendenten den Eindruck erwecken, daß die J fortbestehe. Dem Senat ist mittlerweile aus mehreren gegen den Beklagten gerichteten Verfahren bekannt, daß dieser ab Juli 1994 wußte, daß die J als eigenständiges Rechtssubjekt nicht mehr existierte. Trotzdem hat er vorliegend noch Kontoeröffnungsanträge und Quittungsformulare der J bei den hier streitgegenständlichen Geschäften in den Jahren von 1995 bis 1998 verwandt.

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c)

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Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte auch nicht, wie von ihm in seiner mündlichen Anhörung im Senatstermin schließlich noch vorgetragen, damit entlasten, daß die Anlagegespräche in den vorliegenden Fällen auf Grund der guten Erfahrung der Klägerin mit dem ersten J-Geschäft (dem Zinsdifferenzgeschäft) nur wenige Minuten gedauert und sich "praktisch auf das Ausfüllen des Kontoeröffnungsantrages" beschränkt hätten. Zum einen handelte es sich bei den hier streitgegenständlichen Geldanlagen um angebliche Festgelder, also eine andere Form der Kapitalanlage als bei einem Zinsdifferenzgeschäft. Zum anderen war der Beklagte, wie unter b) dargestellt, verpflichtet, von sich aus die vorgenannten Informationen zu erteilen bzw. darauf hinzuweisen, daß die J, deren Formulare er noch verwandte, in Wahrheit gar nicht mehr existent war.

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d)

21

Es ist auch davon auszugehen, daß die Klägerin und die Zedenten bei der erforderlichen ordnungsgemäßen und umfassenden Aufklärung von der Festgeldanlage bei der J Abstand genommen hätten. Auch ein Schaden ist zu bejahen, da die Klägerin und die Zendenten unstreitig die eingesetzten Gelder bei Fälligkeit der Festgeldanlage nicht zurückerhalten haben und im übrigen auch völlig offen ist, ob sie jemals, und wenn ja gegebenenfalls mit welcher Quote, aus möglicherweise in der Schweiz beschlagnahmtem Vermögen der J Befriedigung erhalten können. Für ein Mitverschulden der Klägerin oder der Zedenten an dem eingetretenen Schaden schließlich fehlt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsbegründung jeder vernünftige Anhaltspunkt.

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III.

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.