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Oberlandesgericht Hamm·25 U 139/02·03.04.2003

Berufung gegen Landgerichtsentscheidung: Keine Haftung des Versicherers für Agentenbetrug

ZivilrechtVersicherungsrechtVertretungsrecht/AgenturrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erklären Berufung und rügen mangelhafte Aufsicht der Beklagten über den Agenten T, insbesondere fehlende Kontrolle von Schadensplafondkonten. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück: Es besteht kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch und keine Zurechnung des Agentenverschuldens nach § 278 BGB mangels innerem Zusammenhang. Umfangreiche Kontrollen waren ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zumutbar; Einzahlungen erfolgten auf das Geschäfts- und nicht auf ein Plafondkonto.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; erstinstanzliche Entscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherer aufgrund eines vom Agenten vermittelten reinen Kapitalanlagegeschäfts besteht nicht, wenn das Geschäft keinen inneren Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des Versicherers aufweist.

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Die Zurechnung des Verschuldens eines Agenten nach § 278 BGB setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der vom Agenten getätigten Handlung und dem Geschäftsbereich des Vertretenen voraus.

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Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ist erforderlich, dass der Vertretene durch sein Verhalten einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat; bloße Erklärungen des Agenten reichen dafür nicht aus.

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Eine Verpflichtung des Versicherers zur durchgängigen Kontrolle zahlreicher kleiner Schadensplafondkonten besteht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten; ein erheblicher Verwaltungsaufwand kann die Zumutbarkeit der Kontrolle ausschließen.

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Neues Vorbringen in der Berufung ist nach § 531 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen enthält; bloß nachgereichte nicht substantiiert belegte Umstände rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Relevante Normen
§ 540 ZPO n.F.§ 531 ZPO§ 278 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 87/02

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

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(gemäß § 540 ZPO n.F.)

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend tragen die Kläger, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen, mit der Berufungsbegründung unter näheren Ausführungen vor, die Beklagte sei ihren Kontrollpflichten gegenüber der Versicherungsagentur des Zeugen T nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, das dem Zeugen T zur Verfügung gestellte sogenannte "Schadensplafondkonto" in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren; bei entsprechenden gebotenen Kontrollmaßnahmen hätte der Zeuge T sein betrügerisches Verhalten nicht fortsetzen können. – Die Kläger tragen des weiteren erstmals mit der Berufung vor, die Eheleute C seien von dem Zeugen T durch ähnliche betrügerische Angaben dazu veranlaßt worden, bei ihm einen Betrag von 12.000,00 DM in monatlichen Raten von 2.000,00 DM einzuzahlen. Nachdem die Eheleute C im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb einer Eigentumswohnung das eingezahlte Kapital zurückgefordert hätten, seien sie von dem Zeugen T immer wieder vertröstet worden, was die Eheleute C dazu veranlaßt habe, ein Beschwerdeschreiben an die Bezirksdirektion in E zu schicken.

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Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Sie weist zu dem ergänzenden Vortrag der Berufungsbegründung darauf hin, daß sogenannte Schadensplafondkonten eingerichtet würden, um den Agenturen innerhalb eines bestimmten Rahmens eine schnellere Schadensregulierung zu ermöglichen; zu diesem Zweck würden die Konten jeweils mit einem bestimmten Kapital ausgestattet, über das der jeweilige Agent rechnungslegungspflichtig sei. Weitergehende durchgängige Kontrollen dieser Konten, von denen bei den verschiedenen Agenturen eine Vielzahl existierte, habe es nicht gegeben; diese seien auch weder erforderlich noch sinnvoll gewesen. – Die Beklagte weist im übrigen darauf hin, daß die Kläger gerade nicht auf das Schadensplafondkonto, sondern auf das eigene Geschäftskonto des Zeugen T gezahlt hätten. Soweit in einem anderen Fall, nämlich demjenigen der Eheleute I, Rückzahlungen erfolgt seien, sei dies nur geschehen, weil dort, anders als im Falle der Kläger, die Einzahlungen auf ein Konto der Beklagten erfolgt und dort auch verblieben seien, so daß sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben hätte. – Zum Fall der Eheleute C weist die Beklagte darauf hin, daß sich diese in einem Schreiben vom 02.03.1999 ausdrücklich "für bereitete Unannehmlichkeiten" entschuldigt und darum gebeten hätten, ihr früheres Beschwerdeschreiben als "gegenstandslos" anzusehen. Auf den Inhalt dieses Schreibens sowie des Schreibens der Eheleute C vom 23.02.1999, ferner Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.1999 und 26.02.1999 wird Bezug genommen (Bl. 107 sowie Bl. 121 bis 123 der Akten).

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II.

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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, wobei auch das neue Vorbringen der Berufungsbegründung, soweit es überhaupt nach § 531 ZPO zuzulassen war im Ergebnis keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt. Im einzelnen ist festzustellen:

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a)

9

Den Klägern steht kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch auf Grund eines mit Duldungs- oder Anscheinsvollmacht geschlossenen Kapitalanlagevertrages zu. Ebensowenig haftet die Beklagte den Klägern aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz, da das pflichtwidrige Verhalten des Agenten T ihr nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Entscheidung des 20. Zivilsenats vom 20.08.1999 (20 U 51/99; Versicherungsrecht 2000, 313) Bezug genommen werden. Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß bei reinen Kapitalanlagegeschäften, d.h., wie hier, bei Gewährung eines Darlehens zu einem fest vereinbarten Zinssatz, ein innerer Zusammenhang mit den von der Beklagten getätigten Geschäften, nämlich Abschluß von Versicherungsverträgen und Bausparverträgen, nicht mehr besteht (ebenso Senat, Urteil vom 05.12.2001, 25 U 40/01, rechtskräftig; ähnlich OLG Düsseldorf, Entscheidungen in 15 U 229/00 und 15 U 158/00). Dass nach den Erklärungen des Zeugen T die eingezahlten Beträge nebst Zinsen irgendwann dem vorhandenen Bausparkonto gutgebracht werden sollten, stellt den für § 278 BGB notwendigen inneren Zusammenhang nicht her. Entscheidend ist vielmehr, ob das getätigte Darlehengeschäft als solches einen inneren Zusammenhang zu dem Geschäftsbereich der Beklagten aufweist, was, wie ausgeführt, zu verneinen ist. Dementsprechend fehlt es auch an der für eine Anscheinsvollmacht erforderlichen zurechenbaren Rechtscheinsveranlassung.

10

b)

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Das ergänzende Vorbringen der Berufungsbegründung zu den sogenannten Schadensplafondkonten rechtfertigt auch nicht die Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung wegen eigenen Verschuldens auf Grund ungenügender Aufsicht des Zeugen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte für irgendwelche Unregelmäßigkeiten die Ein– und Ausgänge auf den Schadensplafondkonten durch Vorlage der Kontoauszüge zu kontrollieren, was angesichts der Vielzahl solcher Konten bei verschiedenen Agenturen auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Wie im Senatstermin vom Vertreter der Beklagten dargelegt wurde, waren die Schadensplafondkonten nur mit kleineren Geldbeträgen in der Größenordnung von ca. 1.000,00 Euro ausgestattet, um geringfügige Schadensfälle ohne größeren bürokratischen Aufwand erledigen zu können. Im Rahmen dieser Funktion der Konten interessierten die Beklagte nur die jeweiligen Zahlungsausgänge, über die die Versicherungsagentur Rechnung zu legen hatte; für eine darüber hinausgehende durchgängige Kontrolle sämtlicher Kontobewegungen bestand aus der Sicht der Beklagten keine Veranlassung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Zeuge T immerhin bis zu den fraglichen Vorgängen ca. 20 Jahre beanstandungsfrei für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Leonberger Bausparkasse, tätig war. Dafür, daß die Beklagte schon vor dem 12.06.2001 – Datum der Einzahlungen der Kläger – konkrete Anhaltspunkte für Betrügereien und Unterschlagungen des Zeugen T gehabt hätte, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

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Im übrigen ist auch nicht festzustellen, daß eine etwaige mangelhafte Kontrolle der Schadensplafondkonten für den geltend gemachten Schaden überhaupt ursächlich geworden ist, da die Kläger gerade nicht auf eine solches Konto, sondern auf das Geschäftskonto des Zeugen T eingezahlt haben. Es ist nicht ersichtlich, wie bei einer etwaigen Kontrolle des für die Agentur T geführten Schadensplafondkontos hätte verhindert werden sollen, daß der Zeuge T die Kläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Einzahlung auf ein eigenes Konto veranlaßt hätte.

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Auch im Zusammenhang mit dem Vorgang der Eheleute C, zu dem nunmehr der vollständige Schriftverkehr vorgelegt worden ist, ist eine schuldhafte Verletzung einer Kontrollpflicht der Beklagten nicht festzustellen. Die Eheleute C haben in ihrem Schreiben vom 02.03.1999 ausdrücklich von "Mißverständnissen" gesprochen, die nunmehr mit dem Zeugen T geklärt worden seien, und haben darum gebeten, die ganze Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Unter diesen Umständen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Veranlassung, von sich aus dieser Angelegenheit weiter nachzugehen, insbesondere, wenn dies von dem betreffenden Kunden ausdrücklich nicht gewünscht wird und dieser zu verstehen gibt, daß es sich nur um ein inzwischen mit dem Agenten geklärtes "Mißverständnis" handelt.

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Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen, wobei sich die Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO ergeben.